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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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No. 7 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. 48 stellern konkurriren dürften, die nur selbstgefertigte Waaren und Arbeiten, selbst gezogene Pflanzen u. dgl. ausstellen, vor allen Dingen denselben keine „Staatspreise“ zufallen dürften.“ Der geschäftliche Vortheil, der den ersteren dadurch erwächst, dass sie ihrer Kundschaft und dem Publikum reichere Kollektionen vorführen, muss sie für gehabte Mühe und Unkosten entschädigen! Weiter fehlt auch noch ein Absatz oder neuer Paragraph, der ausreichenden Schutz gegen Missbrauch dieses Gesetzes giebt, verübt durch missgünstige und indiskrete Konkur renten, die ihn dazu benutzen, einen ehrenhaften Geschäfts mann zu denunziren, ihm «Gericht und Polizei auf den Hals schicken, um für sich Auskunft zu erlangen über Herkunft und Qualität seiner Waaren!! Leider werden aber auch in Zukunft aus Furcht, den hässlichen Namen eines Denunzianten zu erhalten, anständige Leute ungern zu Anzeigen schreiten und wird der Weg der Selbsthülfe noch oft betreten werden! Eine lohnende Aufgabe der ..Verbandsgruppen d. V. d. H. D.“ wird es werden, nach bewährten Mustern als Schutzvereine in Thätigkeit zu treten und nach vorher erfolgter, nutzlos gebliebener Ver warnung mit Veröffentlichung im „Handelsblatte“ und, wenn das nicht hilft, mit Klage vorzugehen! Wenn der Paragraph 2 nicht durch die wohl etwas hoch bemessene Strafandrohung „bis zu 6 Monaten“ die im vorigen Paragraphen verfügte Schadenersatzpflicht auf liebt oder den Geschädigten auf einen neuen Zivilprozess zur Erlangung derselben verpflichtet (der Wortlaut des § 10 lässt fast darauf schliessen), so ist er annehmbar! Zu § 3 wäre es vom Verbände zu erstreben, dass unter: „gewisse Waaren im Einzelverkehr“ auch festgelegt würde: „der Inhalt der Samenprisen“ zum Schutze der Käufer. Fernei’ der Inhalt der Wein- und Liqueurflaschen zum Schutze der Kranken und Rekonvaleszenten, die ihn trinken müssen; die Aufmachung von Seidenbändern, ob wohl es da seither in Deutschland Usus war, dieselben nur in Stücken von 12 m zu vertreiben, ist es neuerlich versucht worden, selbe in der für „internationalen Ver trieb“ gebrauchten 10 m Aufmachung zu verkaufen. Der Käufer glaubte billige Waare bekommen zu haben und hatte doch zu theuer bezahlt! Deutsche Heizkessel- und Rohren-Fabrikanten haben noch vielfach die Gewohnheit, bei Angebot derselben die Masse in Zollen anzugeben, wobei der Käufer nachher erfährt, dass da englische Zolle (Inches) gemeintsind, die natürlich kleiner, wie die deutschen Zolle sind; wären dieselben grösser, würde er sich hüten, die Maasse in solchen anzugeben, denn da würde nicht der Schein billigeren Angebots erweckt. Darum fort mit den Bezeichnungen und richtige Angabe in Centimetern! Zu § 4 müsste hervorgehoben werden, dass die un wahren Aeusserungen mit nicht genügender Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gethan sind. Bei § 6 wird die Gründung einer neuen Firma, ähn lich lautend, wie eine schon bestehende, zum Zwecke von Täuschungen nicht klar genug angegeben, auch wäre bei diesem Paragraph eine recht hohe Strafbestimmung am allermeisten angebracht. In Frankreich hatte vor ein Paar Jahren die Firma „Merzier & Co.“ einen Strassburger Arbeiter, Namens „Charles Roederer," engagirt, auf dessen Namen eine Firma „Ch. Roederer & Co.“, Champagnerfabrik in Rheims, ge gründet, um der in der ganzen Welt durch ihre Marken berühmten alten Firma „Roederer“ unlautere Konkurrenz zu machen. Das französische Gericht verurtheilte selbige auf Grund des in der Einleitung angegebenen einzigen Paragraphen zu 60,000 Frc. Schadenersatz. Viele ähnliche Fälle gingen aber leider in Deutschland stets straffrei aus, trotzdem derselbe Paragraph auch in unserem Gesetz steht. Ein Handelsgärtner hier am Rhein, der zufällig den gleichen Namen, wie eine schon lange bestehende, wohl- renommirte Firma trug, gerirte sich seinen Kunden und Lieferanten gegenüber als identisch mit der alten Firma und manchmal als Filiale derselben! Solche Sachen können nicht hart genug geahndet werden! Bei § 7 zeigt sich der Kautschukcharakter des Ge setzes recht grell in dem Fehlen jeder Definition des Wortes: „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.“ Zum Schutze eines jeden Angestellten ist da unbedingt eine Vorschrift einzuschalten, die es jedem Geschäftsinhaber zur Pflicht macht, beim Antritt der Stellung seitens eines Angestellten demselben ausdrücklich und schriftlich mit- zutheilen, was er als solche angesehen wissen will! Ferner sind auch selbstverständlich Beide, ihrer verschiedenen Bedeutung entsprechend, zu trennen und ist die Straf barkeit an die Bedingung zu knüpfen, dass der Verrath, wissentlich begangen, und dass in dem Zeitpunkte des Verrathes das Geheimniss als solches bestand und keinem anderen Unternehmer bekannt war. Der Passus „vor Ablauf von 2 Jahren“ ist als zwecklos zu streichen, da ein Geheimniss auch nach 2 Jahren als solches noch Werth haben kann. Die innezuhaltende Grenze soll durch schrift liche Privatabmachung beim Abschluss des Engagements vertrags bestimmt werden! Auch wäre bei diesem Para graphen besonders festzunageln, ob der Verrath des „Kundenverzeichnisses“ an Konkurrenzfirmen strafbar ist. In Frankreich, wo alle Richter unter sich darin einig sind, dass die Kundschaft der grösste und auch werth- vollste Theil des „Geschäftsvermögens“ jeder Firma sei, wurde darin sehr streng geurtheilt, während wieder „deutsche Richter“ wenig oder gar keinen Werth darauf legten. Der § 8 ist vollständig ungenügend, es muss da nicht allein Derjenige bestraft werden, der einen Anderen zum Verrath eines „Betriebsgeheimnisses“ verleitet, sondern auch der, der ein solches einfach auf unrechtem Wege erwirbt, nachdem ihm bekannt ist, dass es ein solches ist. Der Strafsatz „bis 1500 Mk.“ ist auch entschieden zu nie drig angesetzt. Ich werde beides an einem Beispiele darthun! Ein Angestellter einer grossen chemischen Fabrik hat sich mit Rezepten und Betriebsgeheimnissen ins Aus land begeben und verkauft von dort aus einer deutschen Konkurrenzfabrik seines früheren Prinzipals diese Rezepte und Geheimnisse! Er geht dabei straffrei aus, da er nicht zu fassen ist, der Erwerber nach Wortlaut des § 8 aber auch, da er keinen verleitet hat, ihm solche freiwillig an geboten wurden. Da sich der Gewinn aus solchen Ge heimnissen oft auf viele, viele Tausende Mark in einem Jahre beziffert, so ist selbstredend der geringe Satz „bis zu 1500 Mk.“ kein Schreckmittel dagegen! Die §§ 9, 10 und 11 sind annehmbar. Ein weiterer Mangel des Entwurfes ist das Fehlen einer Bestimmung, welches Gericht als kompetent erachtet und welchem diese Sachen zugewiesen werden sollen? Da wäre es dringend nöthig, selbe den Handels- und Ge werbegerichten zu überweisen. Die Erfahrung hat es gelehrt, dass ein Berufsrichter, der nur „Jura“ studirt hat, in den Gepflogenheiten und Usancen des kaufmännischen Lebens, des Handels, des gewerblichen Betriebes gar keine oder doch nur geringe Kenntnisse besitzt und Fehlgriffe nicht vermeiden kann; anders aber ist es bei dem Han dels- und Gewerbegerichten, wo Kaufleute und Gewerbe treibende als Richter fungiren und mehr den Geist als den todten Buchstaben des Gesetzes in Anwendung bringen! Sollte sich das nicht ermöglichen lassen, so wären doch jedenfalls stets dem Berufsrichter 2 Kaufleute oder Ge werbetreibende resp. Handwerker als Beisitzer oder Räthe zuzugesellen; in schwierigen Fällen sogar aus der Berufs klasse, der die Parteien angehören! Peter Moll. • Zum unlauteren Wettbewerb. Ich lese in der vorletzten Nummer des Handelsblatt, dass schon einmal eine Eingabe bei den Oberpostdirektionen gemacht wurde, um die Adressen festzustellen, welche die
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