Volltext Seite (XML)
Berlin, den 29. Dezember 1895. No. 52. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Ste gl itz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. i. Die Herren Obmänner werden ersucht, die Rechnungen für entstandene Gruppenunkosten pro 1895 bis Ende dieses Monats an den Verband einzusenden, sowie nach No. 28 und 29. der Geschäftsordnung die Neuwahlen der Gruppen vorstände zu veranlassen. 2. Diejenigen Herren Abonnenten, welche das Handelsblatt für 1896 zu beziehen wünschen, bitten wir um Erneuerung des Abonnements bis Ende dieses Monats. Der Abonnementspreis beträgt für das Inland 8,50 M., für das Ausländ 10 Mark. 3. Freiexemplare des Handelsblattes. Für Handelsgärtner-Vereine stellen wir für 1896 wiederum 20 Exemplare des „Handelsblattes“ gegen Voreinsendung der Porto- und Expeditionskosten von 2,50 M. zur Verfügung. Anträge sind unter Beifügung von 2,50 M. baldigst an uns zu stellen. " 4. Das neue Mitgliederverzeichniss wird unseren Mitgliedern mit der nächsten Nummer zugeschickt. Dasselbe ist wie früher nach Wahlbezirken und alphabetisch geordnet. Für jeden Wahlbezirk ist die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter darin angegeben. Wegen der Vertreterwahlen verweisen wir auf die §§ 39 bis 45 des Statutes. 5. Etwaige Vorschläge für die Vertreterwahlen zur Veröffentlichung im Handelsblatt bitten wir bis zum 31. Januar einzu senden. Diese Vorschläge werden in No. 6 des Handelsblattes veröffentlicht werden. Mit derselben Nummer .werden den Mitgliedern die Stimmzettel übersandt werden, welche bis zum 25. Februar er. an uns zurückzusenden sind. Die Feststellung des' Wahlresultats wird am 2. März stattfinden. 6. Soweit die Neuwahlen der Gruppenvorstände noch nicht erfolgt sind, ersuchen wir die Herren Obmänner der ■'lerbandsgruppen, diese Wahlen gemäss No. 28 und 29 der Geschäftsordnung baldgefälligst veranlassen zu wollen und als weiteren Punkt auf die Tagesordnung der dazu einberufenen Versammlungen „Vorschläge für die Vertreter- Wahlen“ zu setzen. Wir machen darauf aufmerksam, dass Vorschläge für die Vertreter-Wahlen sowohl von den Gruppen als auch von jedem einzelnen Mitgliede gemacht werden können. Der Vorstand des Verbandes der Handelspartner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Neuer Gesetzentwurf. In den Tageszeitungen wird folgender, dem Bundes- rathe zugegangener Gesetzentwurf über die Regelung des Verkehrs mit Handelsdünger, Kraftfuttermitteln und Sämereien veröffentlicht: § 1. Handelsdünger, Kraftfuttermittel und Saatgut - (Sämereien und Saatfrüchte) dürfen nur unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewerbsmässig verkauft werden. § 2. Beim Verkauf von Handelsdüngern und Kraftfuttermittelu in Mengen von 25 Kilogramm und darüber, von Saatgut in Mengen von 10 Kilogramm und darüber, ist nach Massgabe der nach stehenden Bestimmungen der Waare eine Bescheinigung (Faktura, Rechnung u. s. w.) beizugeben, in welcher angegeben werden muss: a) bei Handelsdüngern die genaue Bezeichnung des Düngers nach seiner Art und Herkunft, der prozentische Gehalt an werth- bestimmenden Bestandtheilen und die Form, in der sich diese Be standtheile befinden; b) bei Kraftfuttermitteln die genaue Bezeich nung des Kraftfuttermittels nach seiner Art und Herkunft unter Angabe der Samen oder Stoffe, welche zur Herstellung gedient haben, und der prozentische Gehalt an werthbestimmenden Bestand theilen; c) bei Saatgut Namen und Herkunft, sowie der in Prozenten anzugebende Grad der Reinheit und Keimkraft der Waare. Ist die Herkunft nicht mit Sicherheit anzugeben, so ist dies in der Be scheinigung zu vermerken. § 3. Bei Dünge- und Kraftfuttermitteln, welche „nach Analyse“ verkauft, werden, ist die Angabe des prozentisehen Gehaltes an