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Geldstrafe. Die hiergegen eingelegte Berufung dns Hausbesitzers ■wurde von der dritten Strafkammer des Landgerichts verworfen. Die Strafkammer stellte fest, dass der Angeklagte einen zwischen seinem Hause und der Grenzmauer liegenden Raum überdacht hatte, und zwar so, dass dieses Dach an das Haus und an die Grenz- mauer anstiess; dieser Bau habe der polizeilichen Genehmigung bedurft, ohne dass sie eingeholt worden wäre. Den von der Ver- theidigung erhobenen Einwand, dass Uebertretungen laut § 67 des Strafgesetzbuchs doch in drei Monaten verjähren, die Errichtung dieses Bauwerks aber um acht oder neun Jahre zurückliege, erklärte die Strafkammer für unbegründet, weil die Verjährung, so lange das Bauwerk bestehe, überhaupt noch nicht zu laufen angefangen habe. Nun legte der Angeklagte Revision ein, über welche vor dem Strafsenat des königlichen Oberlandesgerichts verhandelt wurde. Der Vertheidiger rügte Verletzung des die Verjährungsfristen fest setzenden § 67 des Strafgesetzbuchs, ferner die erfolgte Anwendung einer erst nach dem Jahre 1887 erlassenen Polizeiverordnung und schliesslich die ungenügende Feststellung der Beschaffenheit des in Rede stehenden Bauwerks, das vielleicht nur aus lose hinge legten Brettern bestanden habe und dann garnicht genehmigungs- bedürftig gewesen wäre. Zum ersten Punkte führte er näher aus, dass die Verjährungsfrage für analoge Fälle vom Reichsgericht schon am 14. Februar 1881 und auch bei späterer Gelegenheit in dem Sinne entschieden worden sei, dass das strafbare Moment nicht in dem Bestehen eines durch eine verbotswidrige Handlung her- beigeführten Zustandes, sondern nur in der verbotswidrigen Handlung selbst liege; die strafbare Handlung sei vollendet mit der Aus führung des baulichen Unternehmens, und von da an beginne die Verjährung zu laufen. Auch das Kammergericht habe in der Frage in ähnlichem Sinne entschieden. Sei der beregte Bau wirklich polizeiwidrig gewesen, dann sei die Polizei vielleicht befugt, im Verwaltungszwangsverfahren seine Entfernung zu fordern, aber ein strafrechtliches Vorgehen lasse sich damit nicht mehr begründen. Der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft erachte ebenfalls die Ver jährung für eingetreten und derselben Ansicht war der Strafsenat, der deshalb auf Aufhebung des Vorderurtheils und Einstellung des Verfahrens erkannte. Schon der Wortlaut des § 367 Abs. 15 weise darauf hin, dass die betreffende Uebertretung vollendet sei mit dem Augenblick des Beginns oder auch der Fertigstellung des Baues, Die Judicatur stimme darin überein, dass die Uebertretung schon vorliege beim Beginn des vorschriftswidrigen Baues, wenn auch die Verjährungsfrist erst nach Vollendung des Baues beginne; diese Ansicht sei vom Reichsgericht in mehrfacher Beziehung adoptirt worden. Das Reichsgericht nehme an, dass ein Angeklagter nicht für das Dasein eines durch eine verbotene Handlung herbei geführten gesetzwidrigen Zustandes bestraft werden könne, weil es hierfür kein Strafgesetz gebe; hier handle es sich also lediglich um die Strafbarkeit einer Handlung und diese Handlung sei wegen ihres Charakters als Uebertretung nach drei Monaten, also lange vor dem erfolgten strafrechtlichen Zugriff, verjährt gewesen. Genosse sich betheiligen kann, auf 50 festgesetzt. Die zeitigen Mitglieder des Vorstandes sind: Adam Hell in Bärnau, Vorsteher, Josef Fallier in Bärnau, Stellvertreter, und Johann Knierer in Bärnau, Beisitzer. Ueber das Vermögen des Handelsgärtners Friedrich Hann in Leobschütz ist am 5. Dezember 1895 das Konkursverfahren eröffnet und der Vorschussvereinsrendant Schlaack in Leobschütz zum Kon kursverwalter ernannt worden. Konkursforderungen sind bis zum 30. Dezember 1895 bei dem Gericht anzumelden. Erste Gläubiser- Versammlung- und Prüfungstermin den. 18. Januar 1896, Vormittags 11 Uhr. Offener Arrest mit Anzeigefrist bis zum 30. Dezember 1895. Ueber das Vermögen des Kunst- und Handelsgärtners Emil Reifgerst in Nebenstedt bei Dannenberg ist am 2. Dezember 1895 das Konkursverfahren eröffnet. Der Gegenrechnungsführer Henn- riegel in Dannenberg ist zum Konkursverwalter ernannt. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 20. Dezember 1895 einschliesslich. Anmeldefrist bis zum 8. Januar 1896 einschliesslich. Erste Gläubiger versammlung am 20. Dezember 1895, Vormittags 11 Uhr. Allgemeiner Prüfungstermin am 22. Januar 1896, Vormittags 10 Uhr. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kunst- und Handelsgärtners Emil Reifgerst in Nebenstedt ist an Stelle des Gegenrechnungsführers Hennriegel zu Dannenberg der Gerichts vollzieher a. D. Brückmann zu Dannenberg zum Konkursverwalter ernannt. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Fruchthändlers Balthasar Schmitz in Euskirchen ist, nachdem der in dem Ver- gleichstermine vom 19. Oktober 1891 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluss vom nämlichen Tage bestätigt ist, aufgehoben. Ueber das Vermögen des Gemüsehändlers Carl Trommer in Greiz ist am 8. Dezember 1895 der Konkurs eröffnet worden. Ver walter: Kaufmann Hermann Pältz hier. Anmeldetermin: 7. Januar 1896. Erste.Gläubigerversammlung: 28. Dezember 1895, Vormittags 91/2 Uhr. Prüfungstermin: 18. Januar 1896, Vormittags 10 Uhr. Offener Arrest bis 30. d. M. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Gottlob Wilhelm, Weingärtners in Strümpfelbach, ist nach Abhaltung des Schluss termins und Vollzug der Schlussvertheilung durch Beschluss vom 5. d. M. aufgehoben. Von der Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung sind nach Art. 10 des Handelsgesetzbuchs befreit Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Urtheil vom 27. Mai 1895 (in einer Strafsache gegen einen in Konkurs gerathenen Inhaber eines Ladengeschäfts, der Handels- bücher nicht geführt hatte, wegen Bankerotts) ausgesprochen, dass nur solche Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe zur kauf männischen Buchführung nicht verpflichtet sein sollen, deren Gewerbebetrieb zwar nicht alle Merkmale eines Höker-, Trödler- oder Hausirgewerbes an sich trägt, aber doch nach Form und Art seiner Ausübung mit dem einen oder dem anderen der letztgenannten Gewerbe Aehnlichkeit bietet, wogegen alle anderen Handelsbetriebe, von den in Art. 10 H.-G.-B. namentlich aufgeführten abgesehen, auch dann, wenn ihr Umfang ganz gering ist, zur kaufmännischen Buchführung verpflichten. „Ein Handelsbetrieb, welcher in einem ständigen offenen Laden stattfindet, wird der Regel nach keine Aehnlichkeit haben mit dem Gewerbebetriebe eines Hökers, Trödlers oder Hausirers, daher den Inhaber zur kaufmännischen Buchführung verpflichten. Im Genossenschaftsregister zu Weiden wurde die mit dem Sitz in Bärnau und unter der Firma: „Bärnauer Obstbau- und Obst verwerthungs-Verein, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“ errichtete Genossenschaft eingetragen. Der Geschäfts antheil eines Genossen ist auf 5 M., die Haftsumme desselben auf 50 M., und die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein (Aufgestellt vom Patent-Bureau Gerson & Sachse, Berlin SW. 48, Friedrich-Strasse 10. — Das Bureau ertheilt Abonnenten dieses Blattes Auskünfte ohne Recherchen gratis.) Patent-Anmeldungen: Klasse 16. T. 4339. Verfahren zur Herstellung eines Düngemittels für Pflanzen. — Ch. H. Thompson, Eastcliff, Leign- mouth, England. „ 45. G. 9978. Verfahren und Geräth zum Verjüngen von Wiesen. — Gross & Co., Leipzig-Eutritzsch. Inhalt. Seite An unsere Mitglieder 345 Die Bahnverwaltungen und der gärtnerische Grundbesitz . . 345 Wahlen zu den Gewerbesteuerausschüssen 346 Das Ende vom Liede 346 Achtung 347 Die Ausstellung des Vereins Hamburger Chrysanthemum- freunde 348 Verbands-Nachrichten 349 Gartenbau-Ausstellungen 349 Kleine Mittheilungen 350 Fragekasten 350 Entscheidungen des Reichsgerichts . 351 Genossenschaftsregister 351 Konkurse 351 Patente 351