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No. 50. Beilin, den 15. Dezember 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. An unsere Mitglieder! Als Beilage fügen wir dieser Nummer des Handelsblattes 2 Aufforderungen zum Beitritt mit, der Bitte bei, dieselben zur Werbung neuer Mitglieder zu benutzen. Wir verweisen auf das in der Aufforderung Gesagte. Das auch in diesem Jahre erfolgte Wachsen unseres Verbandes beweist, dass unsere Bestrebungen weit und breit anerkannt werden. Darum ist es doppelt Pflicht jedes Mitgliedes, an der Ausbreitung des Verbandes zu helfen. Der Vorstand. Die Bahnverwaltungen und der gärtnerische Grundbesitz. Die Zahl der Fälle, in denen die Balmverwaltungen gärtnerisch bebauten Grundbesitz für Neuanlagen u. s. w. erwerben muss, ist in den. letzten Jahren erheblich ge stiegen und wird mit dem weiteren Ausbau der Bahn anlagen noch ferner wachsen. Aus manchen Anfragen ersehen wir, dass es im allgemeinen Interesse liegen wird, über die Behandlung der zahlreichen Fragen, die sich aus der nicht immer gütlichen Auseinandersetzung der Be theiligten ergeben, Näheres zu erfahren. Ein grosser Theil dieser Fragen ist nachstehend behandelt. Dem Vorstande ging mit der Bitte um Verhaltungsmassregeln folgendes Schreiben zu: „Die Bahn will uns zur Anlage eines Rangirgleises ein Stück von unserer Gärtnerei wegnehmen, in der Länge von 200 Meter und in der Breite von 5 Metern. Das Stück, von dem die Bahn den Streifen fortnehmen will, ist angelegt als ein Staudenquartier zur Pflanzenanzucht in der Breite von circa 91/2 Meter und zwar zum Theil mit mächtig hohen Thuja-Hecken quartieren (circa 4 hoch) zur Anzucht von schatten- und schutzbedürftigen Pflanzen. Das gesammte Quartier ist, mit Ausnahme von wenigen Beeten, dicht bestanden mit Staudenpflanzen zur Anzucht. Hat nun die Bahn das Recht, die Anlage nach ihrem Be lieben zu zerreissen, ohne für das Ueberbleibsel des Quartiers aufkommen zu müssen? 2. Ist die Bahn nicht verpflichtet, wenn sie das Stück übernimmt, auch die darauf befindlichen Pflanzen mit zu übernehmen zum vollen Werthe? 3. Wenn die Bahn das Recht hat, das Stück nach Belieben zu halbiren, muss sie da bei den Hecken nicht — da die übrig bleibenden, kurzen Stücke keinen Zweck mehr haben — für den vollen Werth, den die Gesammthecken für uns hatten, auf kommen? 4. Können wir Schadenersatz fordern für die dann bedingte Umänderung der Gartenanlage, Rigolen des jetzigen Zwischenweges und Anflicken des Reststreifens an das anliegende Längsquartier? Wir bitten um gütigen Fingerzeig und Angabe, welche Erfahrungen für solchen Fall bis jetzt vorliegen. (Unterschrift.) In der Sitzung des Vorstandes des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands am 28. November d. J. wurde durch den Geschäftsführer obiges Schreiben vom