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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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bildungsschule sind diejenigen, welche eine Fach- oderdergl. Schule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz desallgemeinnFortbildungsschulunterrichtsanerkannt’wird. Durch statutarische Bestimmung der Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes' können aber auch noch weitere Befreiungen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule oder eines Theiles der Unterrichtsstunden vorgesehen werden. So z. B. sind in einem uns vorliegenden derartigen Statut Befreiungen bestimmt für solche gewerbliche Arbeiter, welche bei ihrer Aufnahme durch eine von dem Leiter der Fort bildungsschule vorgenommene Prüfung den Nachweis führen, dass sie sich bereits diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die als das Ziel des Unter richts im Lehrplan vorgesehen sind, oder welche im Besitze der Berechtigung zum einjährigen Militärdienste sind, sofern sie den Nachweis hinsichtlich der erlangten Fertigkeit im Zeichnen führen. Alle diejenigen Gärtnerlehrlinge, welche eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte Fachfortbildungsschule be suchen, sind also von dem Besuche der allgemeinen Fort bildungsschule befreit. Allerdings kommen auch hierbei merkwürdige Meinungsverschiedenheiten vor. So z. B. besteht in Berlin eine gärtnerische Fachfortbildungsschule, welche auf Kosten der Stadt und des Vereins zur Be förderung des Gartenbaues in den preussischen Staaten unterhalten wird und unter Aufsicht eines theils von der Stadt und theils von dem genannten Verein gewählten Kuratoriums steht. Diese Fachfortbildungsschule ist von der Aufsichtsbehörde als ein ausreichender Ersatz für den allgemeinen Fortbildungsschulunterricht anerkannt worden und wird von Gärtnerlehrlingen sowohl aus Berlin als den Vororten besucht. Der Unterrichtsplan ist so ein gerichtet, dass das Hauptpensum in dem Winterhalbjahr unterrichtet wird, während im Sommerhalbjahr nur Feld messen und Planzeichnen gelehrt wird. Diese Eintheilung ist nicht sowohl im Interesse der Prinzipale getroffen worden, als vielmehr im Interesse der jungen Leute auf Grund der früher bei einem anderen Unterrichtsplan gemachten Erfahrungen. Allgemein ist dieser Unterrichts plan sowohl von der Aufsichtsbehörde für Berlin als auch die Vororte bisher als ausreichend betrachtet worden. Mit Beginn des Frühjahrs jedoch veranlasste der Leiter einer Fortbildungsschule seinen Gemeindevorsteher plötz lich, dass dieser auch diejenigen Gärtnerlehrlinge, welche die gärtnerische Fachfortbildungsschule in Berlin besuchen, zur Theilnahme an dem allgemeinen Fortbildungsschul unterricht der Gemeinde auffördere, weil der Unterricht an der gärtnerischen Fachfortbildungsschule in Berlin nicht als ausreichender Ersatz für den allgemeinen Fortbildungs schulunterricht der von ihm geleiteten Schule zu betrachten sei. Natürlich wurde energisch dagegen protestirt, dass der Herr Rektor solche Kritik an der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ausübte. Aber zunächst war die Verfügung erst mal erlassen und die Lehrlinge wurden gezwungen, auch an diesem Unterricht theilzunehmen. Dieser Vorgang war natürlich nur möglich, weil die Aufsichtsbehörde für die Schulen in Berlin und die in den Vororten nicht dieselbe ist, und wird sich glücklicher Weise an anderen Orten nicht leicht wiederholen können. Es wäre auch sehr zu bedauern, weil dadurch die Ein richtung gärtnerischer Fachfortbildungsschulen nur erschwert würde. An anderen Orten erfreuen sich die selben der besten Förderung der Behörden. Im Interesse der besseren Ausbildung unserer Lehrlinge ist die Ver mehrung'] der gärtnerischen Fachfortbildungsschulen un zweifelhaft anzustreben. Sie ins Leben zu rufen, ist Sache der Lokal-Vereinigungen, welche allein in der Lage sind, die Verhandlungen mit den Ortsbehörden zu leiten und sie zur Unterstützung solcher Einrichtungen zu veranlassen. Wo es nicht möglich sein sollte, besondere gärtnerische Fachfortbildungsschuleneinzurichten, sollte man wenigstens dahin streben, dass in einzelnen Fächern den jungen Gärtnern besonderer Unterricht ertheilt wird, z. B. im Zeichnen. Von einer Seite ist uns die Frage vorgelegt worden, ob Gärtnerlehrlinge überhaupt als gewerbliche Arbeiter zu betrachten sind. Denn wenn dies nicht der Fall ist, würden sie im Allgemeinen nicht zum Besuch der Fort bildungsschulen gezwungen werden können. Diese Frage ist bei der Zwitterstellung, welche die Gärtnerei in den verschiedenen Gesetzen einnimmt, nicht kurzer Hand zu beantworten. In der Gewerbeordnung ist darüber nichts Bestimmtes gesagt. Bei der Be- rathung des Gesetzes, besonders bei Berathung der Bestimmungen über die Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen, war in der Kommission des Reichstages von einer Seite beantragt worden, in § 121 einzufugen, dass auch Gehülfen in Gärtnereien als „Gehülfen“ im Sinne dieses Gesetzes gelten sollen. Dies wurde jedoch ab gelehnt, indem man zwar zugab, dass Gehülfen in Handels gärtnereien unter Umständen als „Handlungsgehülfen" zu betrachten seien, aber darauf hinwies, dass die Gärtnerei vielfach im Nebenbetriebe von Knechten und Mägden besorgt werde. Es werde das Verhältniss der Gehülfen vielmehr nur von Fall zu Fall beurtheilt werden können. Nach unserer Ansicht würde man sehr wohl in der Lage gewesen sein, dass Verhältniss der Gärtnergehülfen bei dieser Gelegenheit zu regeln, ohne befürchten zu müssen, dass „Knechte und Mägde“ als Gärtnergehülfen betrachtet werden. Letzteres hätte durch die Fassung des betreffenden Satzes vermieden werden können. Was für Gehülfen gilt, das gilt auch für die Lehrlinge. Im Sinne der diesbezüglichen Gesetzesvorschriften müssen nach unserer Ansicht die Gärtnerlehrlinge unzweifelhaft als gewerbliche Arbeiter betrachtet werden und sind als solche zum Besuche der Fortbildungsschulen verpflichtet. In allen Fällen, welche uns bekannt geworden sind, haben sich die Behörden dieser Auffassung angeschlossen und auch in gärtnerischen Kreisen ist man grösstentheils der Ansicht, dass die Gärtnerlehrlinge meistens genau so gut eine weitere schulmässige Ausbildung nöthig haben als die Lehrlinge in den gewerblichen Betrieben. Immerhin wäre es ja möglich, dass bei Durchführung eines Rechts streites die oberste Instanz entscheidet, dass Gärtner lehrlinge nicht zum Besuche der Fortbildungsschulen ver pflichtet sind, weil das Gesetz unzweifelhafte Bestimmungen darüber nicht enthält. Wir möchten aber nicht rathen, es wegen Entscheidung dieser Frage auf einen Rechts streit ankommen zu lassen, wenn derselbe lediglich den Zweck haben sollte, die Lehrlinge vom Besuche der Fortbildungschule zu befreien. Dagegen wäre es zu er wägen, ob nicht in einem einzelnen Falle diese Frage doch einmal durch alle Instanzen zweckmässiger Weise zu verfolgen ist, um dadurch den Nachweis zu führen, dass das Verhältniss der gewerblichen Gärtnerei in den verschiedenen Gesetzen einer gründlichen Prüfung bedarf, wie wir es so häufig schon gefordert haben. • Sonntagsruhe. Dass es bei der grossen Anzahl von Gesetzen, welche uns die Neuzeit bescheert hat, für einen gewöhnlichen Sterblichen kaum möglich ist, dieselben so genau zu kennen, dass er nicht bei der einen oder anderen Gelegenheit mit ihnen in Kollision geräth, ist nicht zu verwundern. Denn wer seinen Berufsgeschäften mit dem Eifer obzuliegen hat, welchen die heutigen Zeitverhältnisse nöthig machen, wenn man sein Durchkommen finden will, kann unmöglich alle Gesetze und Verordnungen so gründlich studiren, dass er keinen Fehler macht. Aber auch die Behörden scheinen nicht mehr immer alle Klippen glatt umschiffen zu können. Das ist uns bei keinem Gesetze mehr aufgefallen als bei der Gewerbeordnung, besonders bei den Bestimmungen
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