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’^LSin^e Qtko für den deutschen Gartenbau und , die mit ihm verwandten Zweige. X. Jahrgang. Berlin, den 13. Oktober 1895. No. 41. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung 'wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Sind Gärtnerlehrlinge zum Besuche der Fort bildungsschulen verpflichtet? Diese Frage ist wiederholt an uns gerichtet worden. Wir glauben deshalb, dass ihre Beantwortung von all gemeinem Interesse ist. Der Besuch und die Errichtung von Fortbildungs schulen wird durch die Gewerbeordnung, insbesondere duich die §§ 120 und 142, geregelt. Dieselben lauten: § 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die er- forderlichenfallsvon der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, dass die Schüler nicht gehindert werden, den Haupt gottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentralbehörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten. Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, in welchen Unterricht in weib lichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren die Ver pflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, be gründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Be stimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmässigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fort bildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs schule sind diejenigen befreit, welche eine-Bn angs- oder andere Fortbildungs- oder Fachschule besnchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren Verwaltungs behörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. § 142. Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefasst, bedürfen der Genehmigung der höheren Ver waltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder desweiteren Kommunalverbandes vor geschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Be stimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statuta rischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, äusser Kraft zu setzen. Nach § 120 sind also die Gewerbeunternehmer ver pflichtet, ihren Arbeitern unter 18 Jahren die zum Besuche der Fortbildungsschule nöthige Zeit zu gewähren, soweit dies durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes begründet wird, oder landes gesetzlich vorgeschrieben ist. BefreitvomBesuche einer Fort-