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No. 31. Berlin, den 4. August 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- lind Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Anträge zur Hauptversammlung. Nach dem 17. Juli eingegangene Anträge. Anträge der Verbandsgruppe „Ostpreussen“ 34. Der Verband möge dahin wirken, dass den Instituten, Oberförstereien, Kirchhofsinspektoren u. s. w. verboten werde, öffentliche Angebote zu erlassen und Preis verzeichnisse herauszugeben 35. Die Hauptversammlung wolle beschliessen: Der Ver bandsbeitrag ist auf 6 Mark pro Jahr lierabzusetzen. Anträge des Herrn W. Aldinger in Feuerbach. 3G. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dem § 44 der Statuten folgende Fassung zu geben: Die Amtsdauer der gewählten Vertreter und Stellvertreter erstreckt sich auf ein Verbandsjahr und können die Gleichen odereinerderseiben nur erst nach 15 Jahren wiedergewählt werden. Ihr Amt ist ein Ehrenamt u. s. w. 37. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dem § 27 der Statuten folgende Fassung zu geben: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf 5 Jahre, die des Ausschusses nur auf 2 Jahre aus der Gesammtheit der Verbands mitglieder gewählt. Wiederwahl ist nur für die Mit glieder des Vorstandes gestattet. Die Ausschuss mitglieder dürfen nicht wieder gewählt werden, 38. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dem § 32 folgenden Zusatz zu geben: Beschwerden über Amtshandlungen des Geschäfts führers sind an den Vorstand zu richten, welcher dieselben dem Ausschuss zur Begutachtung und deren Abhilfe zu unterbreiten hat. 39. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, in den § 33 folgende Worte einzuschalten: Der Geschäftsführer sowie die nöthigen Arbeits kräfte werden auf Vorschlag vom Vorstand mit Majoritätszustimmung des Ausschusses an gestellt u. s. w. Begründung der Anträge siehe den Aufsatz „Zu den Vertreter wählen“. Anträge des Herrn Franz Poggel (in Fa. Poggel & Schumacher), Düsseldorf. 40. Die Hauptversammlung wolle über das Wesen einer Spar- und Kreditgenossenschaft berathen und be schliessen, thunlichst eine solche im Verbände der Handelsgärtner einzurichten, und zwar der Art, dass dieselbe nicht allein von Mitgliedern, sondern auch von jedem gelernten selbstständigen Gärtner, wie von jedem Gärtnergehülfen benutzt werden kann. Begründung: Schon der Zweck des Verbandes lässt erkennen, dass jegliche Wohlfahrtseinrichtung, die im Verbände zum Besten der Mitgliedschaft geschaffen werden kann, nicht von der Hand gewiesen werden soll. Ich erblicke in einer Spar- und Kreditgenossenschaft im Verbände eine Ein richtung, die dem ganzen Gärtnerstande zum Nutzen ge reichen würde. Haben doch auch landwirthschaftliche Vereinigungen ähnliche Einrichtungen. Wo eine Spar- und Kreditgenossenschaft am besten über den Verband hinausgehen würde, würden insbesondere die jüngeren Leute (Gehülfen) eher zum Sparen einen Ansporn be kommen, besonders wenn die Vergünstigungen erkannt würden. Kapitaldarleiher wie Anleiher würden gleiche Vortheile geniessen. Ein Hauptverdienst wäre wohl der, dass der gärtnerisch-kollegialische Geist in der Gärtner-