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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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§ 3. Der Beitritt zu dieser Kasse ist freiwillig und nur Mitgliedern des Verbandes gestattet. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anzeige und Einsendung von 5 Mark Eintrittsgeld erworben. Vom 1. Januar 1897 ab beträgt das Eintrittsgeld für Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahre 5 M., vom 30. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre 25 M., vom 45. bis zum vollendeten 60. Lebens jahre 50 und vom 60. Lebensjahre ab 100 M. § 4. Das Eintrittsgeld gilt als erstmaliger Beitrag. Ein weiterer Beitrag von 5 M. wird innerhalb 6 Wochen nach erfolgter Aus zahlung des letzten Sterbegeldes und nach vorher im Handelsblatt geschehener Anzeige per Nachnahme erhoben, sobald das in der Kasse vorhandene Betriebskapital unter 500 M. gesunken ist. § 5. Das erste Sterbegeld wird ausgezahlt, sobald die Mitglieder zahl auf 125 gestiegen ist, an die Hinterlassenen der bis zum 1. Januar 1897 beigetretenen Mitglieder ohne weiteres; dagegen wird bei später Eingetretenen die Unterstützung erst gezahlt, wenn der Verstorbene ein volles Jahr Mitglied der Sterbekasse war. Stirbt ein solches Mitglied vor Ablauf eines Jahres seit Beginn der Mitgliedschaft, so wird den Erben nur der vom Verstorbenen geleistete Beitrag zurückerstattet. Erfolgt der. Tod durch einen Unglücksfall (Selbstmord ausgeschlossen) wird den Hinterlassenen dieser Mitglieder auch vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres das volle Sterbegeld ausgezahlt. § 6. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt sofort nach ein gereichter standesamtlicher Sterbeurkunde an die Wittwe oder die berechtigten Erben gegen Quittung des Empfängers. An.das Sterbe geld haben etwaige Gläubiger des Verstorbenen keinen Anspruch. § 7. Von den in den §§ 3 und 4 festgesetzten Beiträgen werden am Schlüsse des Jahres 5% zu einem Reservefonds angelegt. Dieser Reservefond wird verwendet, wenn bei abnormer Sterblich keit die Mitglieder aussergewöhnlich stark zur Beitragsleistung herangezogen worden sind. In dringlichen Fällen steht der Ver waltung das Recht zu, im Einverständnisse mit dem Vorstande eine Anleihe gegen Verzinsung bei der Verbandskasse aufzunehmen. Alle freiwilligen Zuwendungen werden, wenn der Schenkgeber etwas anderes nicht bestimmt hat, dem Reservefonds überwiesen. § 8. Die Mitgliedschaft bei der Sterbekasse erlischt mit der Mit gliedschaft beim Verbände, Ein aus dem Verbände und der Kasse ausgetretenes Mitglied verliert allen Anspruch an die Kasse. Ein vom Verbände ausgeschlossenes Mitglied dagegen erhält seinen eingezahlten Beitrag, abzüglich '10% Verwaltungskosten, zurück erstattet. § 9. Die Kasse wird von der Verwaltungsstelle des Verbandes ver waltet und die Gelder zinstragend angelegt. Die Verwaltungs kosten werden der Sterbekasse berechnet und am Schlüsse des Jahres vom Betriebskapital bestritten. § 10. Ueber alle Betriebseinrichtungen beschliessen die zu der in Verbindung mit der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstande besonders anberaumten Sitzung anwesenden Kassen mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Etwa zu diesen Ver sammlungen zu stellende Anträge, sowie die zu fassenden Be schlüsse unterliegen den Bestimmungen des Verbandsstatuts. § 1L Die Kasse ist am Jahresschlüsse von den Verbandsrevisoren zu prüfen. Kassen- und Prüfungsbericht sind im Handelsblatt zu veröffentlichen. § 12. Ueber die Auflösung der Kasse ist die Abstimmung bei den Kassenmitgliedern schriftlich einzuholen. Der Beschluss ist gültig, wenn sich 2/3 der eingehenden Stimmen einheitlich erklären. Im Palle der Auflösung dieser Kasse wird das vorhandene Vermögen unter die noch bestehenden Mitglieder procentual nach ihrer Mit gliedsdauer vertheilt. Die Kasse kann auch fortbestehen, wenn der Verband der Handelsgärtner Deutschlands sich auflösen oder in eine andere Corporation umwandeln sollte. Vorstehende Satzungen empfehlen der Hauptversammlung in Erfurt zur Annahme. Tasche, Knoll, Jaenich u. Kaiser, im Auftr. der Verbandsgruppe „Kreishauptmannschaft Leipzig“. Antrag der Verbandsgruppe „Mecklenburg“. 18. Die Versammlung möge darüber berathen, ob es nicht ausführbar sei, dass in den grösseren Städten Deutschlands, wo es zweckmässig erscheint, vom Verbände Verkaufsstellen errichtet und unter dessen Kontrolle gestellt würden, um dem faulen Kommissions geschäft ein Ende zu machen. Antrag der Verbandsgruppe „Magdeburg“. 19. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, analog der Liste schlechter Zahler eine solche schlechter, betrügerischer Lieferanten einzurichten, welche sich durch Lieferung schlechter, minderwerthiger Waare an Samen, Pflanzen und sonstigen Artikeln aus zeichnen und durch betrügerische Handlungsweise ihre Abnehmer benachtheiligen. Begründung: Die Schädigung der Gärtner durch gelieferte schlechte Waare ist wohl eine grössere, als die durch reine Geld beträge, und hierin Wandel zu schaffen, ist wohl eine der besten Aufgaben des Verbandes. Es werden Pflanzen, Bäume oder Samen gezogen von Leuten, welche sich Gärtner schimpfen, in Wirklichkeit aber nicht sind. Junge Leute, welche der Lehre entlaufen sind, etabliren sich als Gärtner und ziehen Schund, welchen sie in den Offertenblättern anpreisen und gegen Nachnahme ver senden. Auf die Reklamation des Empfängers wird in den meisten Fällen nicht geantwortet. — Samengeschäfte (hier sind ebenfalls nur unreelle gemeint) kaufen ihren Samen, wo sie solchen billig bekommen können. Derselbe wird später als eine beliebige Sorte verkauft; stellt es sich dann heraus, dass man eine ganz andere Sorte er halten als man gekauft resp. als die Faktura aufweist, so hat der Lieferant noch die oder jene Ausrede, und in den meisten Fällen schmeisst der Käufer noch die Prozess kosten hinterher. Baumschulen etc. verkaufen und ver senden oft Sorten, welche gar nicht in ihrer Schule stehen. Hierüber wäre noch Vieles zu sagen, welches einer gründ lichen Reform bedarf, welches zu erörtern aber Sache der Hauptversammlung sein soll. Vorgeschlagen wird, in allen Verbandsgruppen Sachverständige zu wählen, welche auf Kosten des Auftraggebers sich an Ort und Stelle vom Sachverhalt einer Beschwerde überzeugen, den ent standenen Schaden resp. den Minderwerth der gelieferten Waaren feststellen und, falls eine Einigung beider Kontrahenten auf gütlichem Wege nicht stattfindet, als Sachverständige vor Gericht die Sache zu vertreten haben. Antrag der Verbandsgruppe „Mittlerer Saalkreis“. 20. Die Vertreter der Verbandsgruppe „Mittlerer Saal kreis“ beantragen, den Antrag 19 der Verbands gruppe Magdeburg zu unterstützen, jedoch beizufügen „nach rechtskräftigen gerichtlichem Urtheil resp. Bestrafung“. Anträge der Verbandsgruppe „Magdeburg“. 21. Die Versammlung wolle beschliessen, den Vorstand zu beauftragen, betreffs der von ausländischen Firmen abgehaltenen Auktionen von Pflanzen u. s. w. in den Monaten März und April durch Fachartikel in grösseren Zeitungen das Publikum frühzeitig aufzu- klären, d. h. die Nachtheile der gekauften Pflanzen betreffs des Weitergedeihens demselben vorzuhalten. 22. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, den Stellennachweis in Zukunft so zu regeln, dass von Seiten des Verbandes gut sichtbare Plakate gedruckt und jedem Vereinsmitgliede ein solches zugeschickt werde. Begründung: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass der Stellen nachweis in seiner jetzigen Form vollständig seinen Zweck
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