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Antrag‘der"Verbandsgruppe „Schlesien“. Die Hauptversammlung- in Erfurt wolle beschliessen: 5. Die Wahlen der Vertreter zum Verbandstage voll ziehen die Gruppen selbstständig, das Ergebniss wird bis zu einem vom Verbandsvorstand festgesetzten Tage diesem angezeigt. Die Einberufung zum Ver bandstage erfolgt wie bisher durch den Verbands- Vorstand. Anträge der Verbandsgruppe „Mecklenburg“. Die Hauptversammlung in Erfurt wolle beschliessen: 6. Dass die Vertreter in den Gruppenversammlungen gewählt werden und zwar die Vertreter und Stell vertreter getrennt. Begründung: Es ist ja allgemein bekannt, dass die Gruppen versammlungen von Jahr zu Jahr weniger besucht werden. Die Einführung der Vertreterwahlen in der ersten Jahres versammlung möchte wenigstens diese besuchter gestalten, auch würde hierdurch mehr der Ausdruck derjenigen Mit glieder gekennzeichnet, welche sich mehr für den Verband interessiren und die Versammlungen fast regelmässig be suchen, während bei dem alten Verfahren der entgegen gesetzte Fall eintreten kann. 7. Die Versammlung möge dahin wirken, das mindestens alle zwei Jahre neue Vertreter zur Hauptversammlung gewählt werden. Begründung: Es würde dadurch mehr Vertretern Gelegenheit gegeben, sich mit dem Streben und Wirken des Verbandes persönlich bekannt zu machen und zu überzeugen. Antrag der Verbandsgruppe „Altmark“. 8. Die Hauptversammlung in Erfurt wolle beschliessen, dass einer jeden vom Vorstande anerkannten Gruppe, so bald dieselbe über 20 Mitglieder zählt, gestattet ist, einen eigenen Vertreter zu wählen. Antrag der Gruppe „Sächsisches Erzgebirge“. 9. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dass jede Gruppe ihre Delegirten selbstständig zu wählen hat und zwar: bis 40 Mitglieder einen, von 40 bis 80 2 Delegirte u. s. w. Es werden dem Verbände da durch viel Arbeit sowie auch viel Kosten erspart, ferner werden nur Delegirte zu den Hauptversamm lungen gesandt werden, welche wirklich ein reges Interesse für den Verband bekunden. Antrag der Verbandsgruppe „Schlesien“. Die Hauptversammlung m Erfurt wolle beschliessen; 10. Den redaktionellen Theil des Verbandsblattes alle 14 Tage erscheinen zu lassen, den Inseratentheil dagegen alle 8 Tage wie bisher, jedoch mit der Abänderung, dass derselbe an alle selbstständigen Handels-, Privat- und Institutsgärtner (unter Aus schluss bekannter Schwindelgeschäfte) zur Ver sendung gelangt. Antrag der Verbandsgruppe Coswig i. S. und Umgegend. 11. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, dass ein Insertionsorgan gegründet werde, welches sämmt- liehen Gärtnern, sowie der mit ihnen verwandten Branchen des In- und Auslandes, gratis zugesandt wird, während der redaktionelle Theil wie früher am 1. und 15. eines jeden Monats nur den Mitgliedern zugehen soll. Antrag der Verbandsgruppe „Mittlerer Saalkreis“. 12. Die Hauptversammlung in Erfurt wolle beschliessen: Den Inseratentheil des Handelsblattes wöchentlich an alle Handels-, Privat- und Instituts-Gärtner gratis zu versenden, den redaktionellen Theil dagegen nur Verbandsmitgliedern als Beilage entweder 8 oder 14tägig. Antrag der Verbandsgruppe „Altmark“. 13. Die Verbandsgruppe „Altmark“ unterstützt lebhaft die Anträge, dass ein eigenes Insertionsorgan ge gründet, welches allen Gärtnern gratis zugesandt wird, während der redaktionelle Theil nur den Mit gliedern zugehen soll. Anträge der Verbandsgruppe „Hamburg“. Die Hauptversammlung in Erfurt wolle beschliessen: 14. Der Ausschuss wird vom 1. Januar 1896 an auf gehoben. 15. Der Vorstand wird in Zukunft um 2 Mitglieder ver stärkt. 16. Die entsprechende Veränderung der Statuten-Para- graphen 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28. Antrag der Verbandsgruppe „Leipzig“. Die Hauptversammlung in Erfurt wolle beschliessen: 17. Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands wolle eine freiwilllige Sterbekasse für seine Mitglieder errichten. Entwurf. Statut der Sterbekasse für die Mitglieder der Handelsgärtner Deutschlands. § 1. Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands errichtet mit dem Inkrafttreten dieses Statutes eine unter seinem Rechtsschutze stehende Sterbekasse unter dem Namen „Sterbekasse für die Mit glieder des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands“. § 2- Die Kasse bezweckt, den Hinterlassenen eines Mitgliedes dieser Kasse bei dessen Tode eine einmalige Unterstützung im Betrage von fünfhundert Mk. (?) zu gewähren. § 3. Der Beitritt zu dieser Kasse ist freiwillig und nur Mitgliedern des Verbandes gestattet. Die Mitgliedschaft wird durchschriftliehe Anzeige und Einsendung von 5 Mark Eintrittsgeld erworben. Vom 1. Januar 1897 ab beträgt das Eintrittsgeld für Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahre 6 M., vom 30. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre 25 M., vom 45. bis zum vollendeten 60. Lebens jahre 50 und vom 60. Lebensjahre ab 100 M. § 4. Das Eintrittsgeld gilt als erstmaliger Beitrag. Ein weiterer Beitrag von 5 M. wird innerhalb 6 Wochen nach erfolgter Aus zahlung des letzten Sterbegeldes und nach vorher im Handelsblatt geschehener Anzeige per Nachnahme erhoben, sobald das in der Kasse vorhandene Betriebskapital unter 500 M. gesunken ist. § 5. Das erste Sterbegeld wird ausgezahlt, sobald die Mitglieder zahl auf 125 gestiegen ist, an die Hinterlassenen der bis zum 1. Januar 1897 beigetretenen Mitglieder ohne weiteres; dagegen wird bei später Eingetretenen die Unterstützung erst gezahlt, wenn der Verstorbene ein volles Jahr Mitglied der Sterbekasse war. Stirbt ein solches Mitglied vor Ablauf eines Jahres seit Beginn der Mitgliedschaft, so wird den Erben nur der vom Verstorbenen geleistete Beitrag zurückerstattet. Erfolgt der Tod durch einen Unglücksfall (Selbstmord ausgeschlossen) wird den Hinterlassenen dieser Mitglieder auch vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres das volle Sterbegeld ausgezahlt. § 6. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt sofort nach ein gereichter standesamtlicher Sterbeurkunde an die Wittwe oder die berechtigten Erben gegen,Quittung des Empfängers. An das Sterbe geld haben etwaige Gläubiger des Verstorbenen keinen Anspruch. § 7. Von den in den §§ 3 und 4 festgesetzten Beiträgen werden am Schlüsse des Jahres 5% zu einem Reservefonds angelegt. Dieser Reservefond wird verwendet, wenn bei abnormer Sterblich keit die Mitglieder aussergewöhnlich stark zur Beitragsleistung herangezogen worden sind. In dergleichen Fällen steht der Ver waltung das Recht zu, im Einverständnisse mit dem Vorstände eine Anleihe gegen Verzinsung bei der Verbandskasse aufzunehmen. Alle freiwilligen Zuwendungen werden, wenn der Schenkgeber etwas anderes nicht bestimmt hat, dem Reservefonds überwiesen.