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Frühjahr gemachten Versuche, neue Anträge zum Wild schadengesetz im Abgeordnetenhaus einzubringen. Erwähnt wurden diese Anträge, deren Wortlaut schon damals vorlag, auch in einem Artikel in No. 12 des Handels blattes vom 24. März. Der damalige Mit-Antragsteller des Abgeordneten Conrad, der Abgeordnete Schwarze, hat, unterstützt von einer Anzahl Mitglieder der Centrums- partei, nunmehr doch noch einen Antrag wegen Ab änderung des Wildschadengesetzes im Abgeordnetenhause eingebracht. Wir möchten beinahe annehmen, dass den jetzigen Antragstellern vor allem daran lag, sich in pietät voller Weise zu Testamentsvollstreckern des verstorbenen Abgeordneten Conrad zu machen und dass die praktische Seite des Antrages dagegen in den Hintergrund tritt. An ein Eingehen auf den Antrag ist wegen der vor gerückten Jahreszeit und der Arbeitsüberhäufung des Abgeordnetenhauses nicht zu denken. Doch noch ein anderer, Grund ist für das Nichteingehen massgebend, ihn trifft die „National - Liberale Correspondenz", wenn sie schreibt: „Der Antrag enthält zweifellos eine Reihe wünschens- werther Abänderungen des in verbesserungsbedürftigem Zustande aus den beiden Häusern des Landtages heraus gekommenen Wildschadengesetzes von 1891, aber an eine gesetzgeberische Thätigkeit auf diesem Gebiete ist in der laufenden Session um so weniger zu denken, als die Regierung in der Kommission für das Jagdscheingesetz eine Vorlage über die einheitliche Regelung des Wild schadengesetzes zugesagt und um die Ueberweisung einer die Jagdscheinvorlage näher als der Centrumsentwurf berührenden Petition der Handelsgärtner ersucht hat “ An dem Schwarze’sehen Anträge würde für uns nur der Paragraph in Betracht kommen, in welchem ohne jede Einschränkung der Fang der wilden Kaninchen freizu geben verlangt wird. Als Abschlagszahlung würden wir auch einen solchen gesetzlichen Beschluss dankbar an nehmen. In manchen Gegenden, wo die Kaninchen zahl reicher und fast ausschliesslich vorkommen, würde dem Gärtner ein vollständig freigegebener Fang schon sehr willkommen und geeignet sein, ihm manchen Schaden zu ersparen. Vorläufig sind wir jedoch noch nicht so weit, und wie sehr die Behörden noch heute dem Schutze der wilden Kaninchen zugethän sind, beweist eineVerurtheilung, über welche die „Deutsche Landwirthschafts- Zeitung“ wie folgt berichtet: Wilde Kaninchen im Wildschadengesetze. Wilde Kaninchen unterstehen nach dem Wildschaden gesetze dem freien Thierfange mit Ausschluss des Fangens mit Schlingen Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vor schrift bedroht die bezügliche Polizei-Verordnung des Oberpräsidenten von Brandenburg mit Geldstrafe bis zu 60 M. Letztere bestimmt weiter: Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher in anderer Weise — als mit Schlingen — auf fremden Grundstücken wilden Kaninchen nachstellt, ohne sich in der Begleitung des Eigenthümers oder Nutzniessers des betreffenden Grundstückes zu be finden, oder dessen schriftliche, auf bestimmte Zeit lautende und amtlich beglaubigte Erlaubniss bei sich zu führen.“ Auf Grund des § 2 hatte in der Berufungsinstanz das Landgericht in Guben ein verurtheilendes Erkenntniss gefällt. Die dagegen von dem betreffenden Angeklagten eingelegte Revision verwarf der Strafsenat des Kammer gerichts als unzulässig. Er verwies darauf, wie das Reichsgericht in mehrfachen Entscheidungen ausgeführt habe, dass derartige Polizeiverordnungen im Interesse des Jagdschutzes erlassen seien. Der Senat hielt es auch für zweifellos,' das die hier fragliche Polizeiverord nung eine solche Tendenz verfolge, es erschien ihm jedoch nicht ersichtlich, dass auch der § 2 zum Schutze des Jagdrechts gegeben sei; er nahm vielmehr an, dass der § 2 das Interesse des Feld- und Forstschutzes wahren wolle. Nach § 60 des Gesetzes vom 1. April 1880 findet aber auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld- und Forstschutzes erlassenen Polizei-Verordnungen das in diesem Gesetz vorgeschriebene Verfahren Anwendung. Das hier angezogene Interesse für den Jagdschutz steht eben mit unseren Interessen in zu grossem Wider spruch und unter den heutigen Zeitverhältnissen erscheint es uns wichtiger und gerechter, Menschen und nicht Thiere zu schützen. Bei dieser Gelegenheit wollen wir nicht unterlassen zu erwähnen, dass die Eingabe des Verbandes zum Jagd scheingesetz äusser der in Nr. 25 angeführten „Nation al- Zeitung“ auch von der „Freisinnigen Zeitung“ ver- theidigt und deren Nichtberücksichtigung seitens der Kommission bedauert wurde. Den Mitgliedern, welche uns hierauf aufmerksam machten und die betr. Ausschnitte einsandten, unseren besten Dank. Nach dem Sitzungsbericht vom 3. Juli hat das preuss. Abgeordnetenhaus das Jagdscheingesetz in der Commis- sionsfassung (siehe Handelsblatt Nr. 25) in zweiter Lesung angenommen. * # Zur Konkurrenz. Das „Handelsblatt“, das Sprachrohr der Mitglieder unseres Verbandes, durch welches dieselben ihre Wünsche und Schmerzen den Verbands- und Leidensgenossen mit- theilen, hat sich in No. 17 und auch weiterhin mit einer Anzeige der Kgl. Gartenverwaltung zu Oliva bei Danzig beschäftigt. Einer meiner Freunde hatte in der ersten Entrüstung über jene Anzeige sie dem Handelsblatte eingesandt und letzteres dieselbe theilweise veröffentlicht. Aus dieser kurzen Angabe war der ganze Sachverhalt nicht ersichtlich, vielmehr konnten Fernerstehende zu der Meinung kommen, dass sich die Verbandsgruppe „West- preussen" dadurch belustige, mit Kanonen auf Sperlinge zu schiessen (welches Bild natürlich nicht den Massstab für die körperliche oder geistige Grösse irgend Jemandes abgeben soll). Da ich glaube, dass die Angelegenheit auch für weitere Kreise von Interesse ist, so möchte ich Nach stehendes hiermit unserem Sprachrohr anvertrauen. Von der Ansicht ausgehend, dass der Vorstand nicht Alles machen könne, vielmehr Jeder auf seinem Posten und nach besten Kräften wirken müsse, veranlasste dies mich (ohne Kenntniss von der inzwischen erfolgten Mittheilung an das Handelsblatt, zu der Absendung der hier mit- getheilten Eingabe an die Kgl. Regierung hierselbst, welche dieselbe einige Tage nach Erscheinen der betr. Anzeige erhielt: Gesuch des Vorstandes der Gruppe Westpreussen des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands betreffend: Verbot des Verkaufes von Blumen und Pflanzen im König lichen Garten zu Oliva. In No. 21296 der Danziger Zeitung, Abend-Ausgabe vom 13. April dieses Jahres, findet sich folgende Anzeige: Der Königl. Garten zu Oliva offerirt: Rosen,. hochstämmige Remont. 1 St. 1,25—1,50 Mk., wurzelechte Malmaison, Dijon und Remontanten, 10 St. 3 Mk., Wurzelhalsveredlungen 10 St. 3 Mk., starken Epheu in Töpfen 1,50—2 Meter hoch, 1 Stück 1—2 Mk. R a d i k e , Königlicher Garteninspektor. Wir ergebenst Unterzeichneten fühlen uns in Folge dessen veranlasst, einer Königl. Regierung zu Danzig die dringende Bitte auszusprechen, ein solches Vorgehen der betr. Garten-Verwaltung für die Zukunft verhindern zu wollen. Wir können nicht annehmen, dass es Zweck eines Königl. Gartens ist, den Berufsgärtnern, die von ihrem Geschäfte leben und steuern sollen, durch Stellung von Schleuderpreisen die Existenz zu erschweren. Als Schleuder preise müssen wir die oben für niedrig und hochstämmig