Volltext Seite (XML)
eine Konkurrenz, unter welcher unsere Gemüsegärtner ganz besonders zu leiden haben. In Deutschland Frühgemüse heranzuziehen, lohnt sich mit wenigen Ausnahmen kaum noch, da in jedem Jahre mehr mit der Thatsache zu rechnen ist, dass zu der Zeit, wo der deutsche Gärtner mit seinen Produkten an den Markt kommt, diejenigen, „die sie bezahlen können“, sich schon längst an den gleichen Produkten des Auslandes satt gegessen haben. In diesem Jahre ist der Ertrag aus einheimischem Frühgemüse ganz besonders niedrig gewesen, hauptsächlich wohl aus dem Grunde, weil dasselbe des anhaltenden Winters wegen später als sonst an den Markt kam und mit der fortschreitenden Zeit die Entwerthung durch die Mengen von ausländischer Waare gleichen Schritt hielt. Die notirten Preise sind diejenigen des täglich er scheinenden amtlichen Marktberichtes der Berliner Markt hailen-Direktion und beziehen sich auf den Engros-Handel. Der Bericht wird nach den besten Quellen möglichst genau aufgestellt, für unbedingt maassgebend kann er trotzdem nicht gelten. Als Norm dürfte wohl anzunehmen sein, dass höhere Preise, als die angegebenen, für die Waaren nicht gezahlt wurden, wohl wird aber häufiger niedriger verkauft worden sein. Die an anderen Handelsplätzen wohnenden Interessenten möchten wir zu Vergleichen mit den dort gezahlten Preisen anregen, ergeben sich bemerkenswerthe Unterschiede, bitten wir um Mittheilung zur Veröffentlichung derselben. * # Reblaus-Angelegenheit. Erleichterung bei Wiedereinfuhr von Pflanzen infolge verweigerter Abnahme. Das preussische Finanz-Ministerium hat unter dem 17. Mai 1895 eine wichtige Verfügung an die Provinzial- Steuerdirektoren erlassen. Es heisst in derselben; Aus Anlass eines Einzelfalles bemerke ich im Ein- verständniss mit dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, dass es bei der Einfuhr von Pflanzen, die aus dem Inlande stammen und vom Auslande wegen Annahme-Verweigerung u. s. w. zurückgesandt werden, einer Prüfung nach Massgabe der §§ 2 und 4 der Kaiser lichen Verordnung vom 4. Juli 1893, betreffend das Ver bot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, nicht bedarf, sofern glaubhaft nachgewiesen wird, dass die Sendungen im Auslande unausgesetzt im behördlichen Gewahrsam ver blieben, mithin weder an den Adressaten noch an einen Dritten ausgehändigt gewesen sind. — Hiernach sind die Zollstellen des dortigen Verwaltungsbereichs mit Anweisung zu versehen. — In der Verfügung vom 28. Mai, in welcher der Pro- vinzial-Steuerdirektor der Provinz Brandenburg dies den einzelnen Haupt-Steuerämtern anzeigt, heisst es u. A.: Der Verbleib der Sendungen im Auslande wird, wenn behördliche Bescheinigungen darüber fehlen sollten, und soweit nicht nach der Beschaffenheit der Verpackung zweifellos feststeht, dass sie im Auslande nicht geöffnet wurden, durch die Frachtpapiere und die Korrespondenz nachzuweisen sein. In Zweifelfällen ist die Ablassung von der Beschaffung einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen. (Gartenflora.) • Fostite. Auf unsere Bitte, uns über die Erfolge mit dem ge nannten Mittel Näheres mitzutheilen, sind uns von ver schiedenen Seiten Bemerkungen zugegangen. Nach einer Anzahl von Originalbriefen, welche uns Herr W. Mühle