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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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Personen, welche weder Angehörige eines Deutschen Bundesstaates sind, noch in Preussen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürgschaft einer Person, welche in Preussen einen Wohnsitz hat, ertheilt werden. Die Ertheilung erfolgt durch die für den Bürgen ge mäss Absatz 1 zuständige Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vor schriften gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten. § 4. Eines Jagdscheines bedarf es nicht: 1. zum Ausnehmen von Kiebitz- oder Möveneiern, 2. zu Treiber- und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hülfsdiensten, 3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Er mächtigung der Aufsichts- oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Auf trag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. § 3. J.agdscheine werden auf die Dauer eines Jahres ausgestellt: 1. für den Umfang der Monarchie (Landesjagd schein), 2für denAmtsbexeich der ausstellenden Be- w.N/-), hörde (Kreisjagdschein)., . . * \ j Ausserdem werden Jagdscheine für drei auf 1 ‘einander folgende Kalendertage ausgegeben (Tages jagdschein). > Für den Landesjagdschein ist eine Abgabe von M Q Mark,fürde+KreisjagdsehejvonTMark, für ‘den Tagesjagdschein_von 3 Mark zu entrichten. Iler Kreisjagdscheinkann gegen Nachzahlung yon 10 Mark-die Zeit, auf welche er ausgestellt/st, in einen Landesjagdschein umgewandelt werden. An Personen, welche weder Angehörige eines Deutschen Bundesstaates sind, noch in Preussen einen Wohnsitz haben, werden nur Landesjagdscheine gegen eine Ab gabe von 50 Mark oder Tagesjagdscheine gegen eine solche von 10 Mark ausgegeben. Neben der Jagdscheinabgabe werden Aus- fertigungs- oder Stempelgebühren nicht erhoben. Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des Jagdscheines gewährt werden. Die Jagdscheinabgabe fliesst zur Kreiskommunal- kasse, in den Stadtkreisen zur Gemeindekasse, in den Hehenzollernschen Landen zur Amtskommunalkasse. Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Ver tretung des betreffenden Kommunalverbandes zu be schliessen. §5. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit: Die auf Grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878 (G. S. S. 222) beeidigten, sowie die jenigen Personen, welche sich in der für den Staatsforst dienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Der unent geltlich ertheilte Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf welchen von dem Jagdscheininhaber ausserhalb seines Dienstbezirkes die Jagd gepachtet worden ist. Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu ver merken. § 6. Der Jagdschein muss versagt werden: 1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schiessgewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte befinden oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 3. Personen, welche in den letzten 5 Jahren wiederholt wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft sind; 4. Personen, welche in den letzten 10 Jahren wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294 des Reichsstrafgesetz- buches mit mindestens 3 Monaten Ge- fängniss bestraft sind. § 7. Der Jagdschein kann versagt werden: Personen, welche wegen eines Forstdiebstahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 113, 117 bis 119 des Reichsstrafgesetz- buches, soweit nicht § 6 Ziffer 4 Anwendung findet, wegen der Uebertretung einer jagdpolizei lichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schiessens (§§ 367 No. 8 und No. 7 des Reichs strafgesetzbuches) bestraft sind, innerhalb fünf Jahren, nachdem die Strafe verbüsst, verjährt oder er lassen ist. § 8. Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagd scheines rechtfertigen, erst nach Ertheilung des Jagd scheines eintreten oder zur Kenntniss der Behörde ge langen, so muss in den Fällen des § 6 und kann in den Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Ertheilung zuständigen Behörde für ungültig erklärt und dem Em pfänger wieder abgenommen werden. Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Theilbetrages findet nicht statt. § 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §§ 127 bis 129 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 1895) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind. § io. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungs rayons (§§ 8, 24 des Reichsrayongesetzes vom 21. De zember 1871, R.-G.-Bl. S. 459) ausüben will, muss vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem Einsichtsvermerke versehen lassen. § 11. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft: 1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 2 No. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt, 2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungs rayons ausübt, ohne einen von der Festungs behörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen Jagdschein bei sich zu führen (§ 10). § 12. Mit Geldstrafe von 40 bis 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft: wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von einem gemäss § 8 für ungültig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht. Ist der Thäter in den letzten 5 Jahren wegen der gleichen Uebertretung vorbestraft, so können neben der Geld- oder Freiheitsstrafe die Jägdgeräthe sowie die Hunde, welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigenthümer ist oder nicht. § 13. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen I verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht
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