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Herr Fettweis würde uns zu Dank verpflichten, wenn er uns mittheilen wollte, von wannen ihm diese Kenntniss gekommen ist oder aus welchen Veröffentlichungen unserer seits er diese Behauptungen begründen will. Dabei würde ja garnicht in Betracht kommen, dass die Antwort des Verbandsvorstandes auf die Anfrage des Landwirthschafts- ministers bereits am 6. Mai abgesandt wurde, während die Berliner „Interessenten“ sich ca. 3 Wochen später über die Angelegenheit aussprachen. Aber wo in aller Welt ist denn auch nur andeutungsweise zu lesen und zu be weisen, dass die in Berlin geäusserten Meinungen in irgend einer Verbindung mit der vom Verbandsvorstand gegebenen Antwort stehen und dass der Vorstand sich auf diese Aeusserungen „beruft“? Die Berliner Versammlung war doch nur aus dem Grunde erwähnt worden, um zu zeigen, dass auch dort ähnliche Befürchtungen, wie sie Herr Fettweis hegt, ausgesprochen waren, wenn dieselben auch im Gegensatz zu den letzteren nachher zerstreut wurden. Einen anderen Grund zur Erwähnung hatten wir überhaupt nicht. Der Vorstand hat sich in seiner Antwort auf den Standpunkt gestellt, der in überwiegender Mehrheit von der deutschen Gärtnerwelt getheilt wird. Wir dürfen und müssen verlangen, dass nicht in leicht fertiger Weise irgend welche Behauptungen aufgestellt werden, für deren Richtigkeit man nicht den geringsten Anhaltspunkt besitzt, und deren Beweis man in Folge dessen schuldig bleiben muss. So etwas ist viel eher ge eignet, „befremdend“ zu wirken. % # Jagdscheingesetz. Die zur Berathung des Entwurfs eines Jagdschein gesetzes gewählte Kommission des preussischen Ab geordnetenhauses hat ihre Beschlüsse am 17. ds. zur Kenntniss der Abgeordneten gebracht. Wir entnehmen dem Bericht Folgendes: „Zu § 2 (Befreiung von der Jagdscheingebühr) lag eine Petition des „Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands“ vor mit der Bitte: „eine Bestimmung zu treffen, dass es eines Jagdscheins nicht bedarf: zur „Ausübung der Jagd“ auf einem zum Schutz gegen Wild eingefriedigten Grundstück, auf welchem nach § 2b des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 der Besitzer zur eigenen Ausübung des Jagdrechts befugt ist,“ und dem Schlusspetitum: „zu den für die Befreiuung von der Bedingung des Jagdscheins vorgesehenen drei Fällen hinzuzufügen: 4. Zur Ausübung der Jagd auf einem dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücke bedarf der Besitzer oder Pächter desselben eines Jagdscheins nicht.“ Die Petenten führen zur Begründung ihres Antrags an, dass der Schutz gegen Wildschaden für Gartenkulturen nach den bestehenden Gesetzen ein unzureichender sei. Es bliebe daher vielfach nichts Anderes übrig, als die Pflanzungen einzufriedigen, um auf Grund des § 2 des Jagdpolizeigesetzes die Befugniss zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf ihrem Grund und Boden zu erlangen und sich dadurch in die Lage zu setzen, das eingedrungene Wild, das namentlich in strengen Wintern vielen Schaden anrichte, zu tödten. Nach dem Gesetzentwürfe müsse zu diesem Behufe der Besitzer oder Pächter noch einen Jagdschein lösen, dessen Kosten den hohen Kosten der Einfriedigung noch hinzuträten. Infolge der Erhöhung der Jagdscheingebühr sei ausserdem eine grössere Schonung und Vermehrung des Wildes zu erwarten. Das Bedürfniss nach Schutz gegen das eindringende Wild werde dadurch noch gesteigert. Von einem Mitgliede der Kommission wurde darauf beantragt, dem § 2 unter No. 4 hinzuzufügen: , Eines Jagdscheines bedarf es nicht auf Hofräumen und dauernd eingefriedigten Grundstücken.“ Der Vertreter des Ministeriums für Landwirthschaft etc. bittet, mit Rücksicht auf die bevorstehende materiell rechtliche Aenderung des Jagdgesetzes und die einheit liche Regelung des Wildschadensersatzes die Petition der Regierung als Material zu überweisen. Demgemäss wurde seitens der Kommission beschlossen und nach Zurückziehung des gestellten Antrags der § 2 in beiden Lesungen unverändert einstimmig angenommen.“ Die Vertreter für das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten waren der bei uns noch in gutem Andenken stehende Landforstmeister Schultz und Geheimer Regierungsrath Freiherr v. Seherr-Thoss. Zu diesem Kommissionsbeschluss bemerkt die Berliner „National-Zeitung": „Es fragt sich nur, binnen welcher Zeit solche Vorlagen bevorstehen. Die Handelsgärtner sind durch das Gesetz ohne Zweifel benachtheiligt. Sie müssen, um das Recht zu erlangen, eingedrungenes Wild zu schiessen, ihre Pflanzungen mit hohem Kostenaufwand umzäunen und für die Ausübung des Rechts, die in diesen Fällen niemals unter den Begriff des Jagdvergnügens fällt, noch die Jagdscheingebühr entrichten.“ Wir möchten auch ganz bescheiden die Frage nach dem „wann“ aufwerfen. Mit dem gleichen Hinweise, dass „etwas geschehen solle“, sogar mit Berufung auf Ver änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wurde ebenso im Frühjahr unser Antrag wegen Abänderung des Wild schadengesetzes in der Kommission infolge Eingreifens des Vertreters des Landwirthschaftsministers abgefertigt. Wir müssen auch in diesem Falle wieder die Rolle des allezeit optimistischen Hamburgers „Thedje mit de Utsichten" spielen, trotzdem wir doch endlich einmal verlangen könnten, statt der Worte Thaten zu sehen. Die Berechtigung unserer Forderungen ist doch selbst regierungsseitig nicht bestritten worden. Doppelt empfind lich für unsere Sache ist es unter diesen Umständen, dass wir den an anderer Stelle erwähnten Verlust des Abgeordneten Conrad zu beklagen haben. Als für uns in Betracht kommende Veränderung des Jagdscheingesetz-Entwurfes seitens der Kommission haben wir noch zu erwähnen, dass statt der beantragten all gemeinen Jagdscheingebühr von 20 M. Kreisjagdscheine zu 10 M. ausgegeben werden sollen. Diese würden also für unsere Interessenten zur Anwendung kommen. Dass im Plenum des Abgeordnetenhauses sich die Vorlage für uns günstiger gestalten wird, ist nicht wahr scheinlich, wenn es auch unsererseits an Bemühungen in diesem Sinne nicht fehlen soll. Wir lassen den Gesetz entwurf in seiner nunmehrigen Fassung folgen. Die ge sperrt gedruckten Sätze bedeuten die in der Kommission getroffenen Veränderungen. * # Entwurf eines Jagdscheingesetzes. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Insel Helgoland, was folgt: § 1. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Ertheilung des Jagdscheines ist der Landrath (Ober amtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, des jenigen Kreises, in welchem der den Jagdschein Nach suchende einen Wohnsitz hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.