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No. 23. Berlin, den 9. Juni 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung -wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Bekanntmachung. Gemäss § 47 des Statutes machen wir hierdurch bekannt, dass die ordentliche Hauptversammlung des Ver bandes in diesem Jahre am 4. August und folgende Tage in Erfurt stattfindet. Anträge, welche auf dieser Haupt versammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen so zeitig eingereicht werden, dass sie vor der Verhandlung zweimal im Handelsblatte veröffentlicht werden können, also bis spätestens den 17. Juli er. Leipzig, 4. Juni 1895. * Der Vorstand des Verbandes der Handelsgartner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Zur Reblauskonvention. Die Erhebungen über den von Seiten Italiens ge stellten Antrag zu obiger Konvention in den Kreisen der Interessenten nehmen ihren Fortgang. Alle deutschen Bundesstaaten befassen sich mit dieser Angelegenheit und in den preussischen Provinzen sind die Oberpräsidenten angewiesen worden, sich mit den gärtnerischen Ver einigungen u. s. w. in Verbindung zu setzen. Von der . Königlichen Regierung zu Düsseldorf war der Obmann unserer Verbandsgruppe „Niederrhein“, Herr P. Fettweis, ersucht worden, sich zu der Angelegenheit zu äussern. Herr Fettweis übersendet uns seine Antwort zur Ver öffentlichung im Handelsblatt. Der Standpunkt des Herrn Fettweis zu einer etwaigen Aenderung der Reblaus konvention ist ein anderer als der von uns in der letzten Nummer des Handelsblattes eingenommene. Aber gerade deshalb stimmen wir seinem Wunsche um Veröffentlichung um so mehr zu; bei einer so wichtigen Angelegenheit ist jede Aeusserung von Nutzen. Das Antwortschreiben des Herrn Fettweis lautet folgendermassen: An die Königliche Regierung in Düsseldorf. Auf den mir unterm 29. Mai d. J. durch hohe König liche Regierung zugegangenen Erlass des Oberpräsidiums der Rheinprovinz, betr. gutachtliche Aeusserung über eine von der italienischen Regierung beim schweizerischen Bundesrath beantragte Revision der Reblauskonvention vom 3. November 1881 in der Richtung der völligen Frei gabe des Verkehrs aller nicht zur Kategorie der Reben gehörenden Pflanzen, erwidere ergebenst, dass ein solcher Antrag nur mit getheilten Empfindungen aufgenommen werden kann. Wenn auch in den letzten Jahren eine Milderung der früher bestandenen scharfen Bestimmungen eingetreten ist, so sind allerdings die noch bestehenden Vorschriften lästig genug, um deren Aufhebung als wünschenswert!! erscheinen zu lassen. Es darf jedoch nicht äusser Acht gelassen werden, dass der Antrag der italienischen Regierung unzweifelhaft durch das Bestreben hervorgerufen ist, dem italienischen Pflanzen export zu einem grösseren Aufschwung zu verhelfen und