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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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146 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. No. 22 erlassen wurde,’ Winter, wie der heurige, vorausgegangen, in welchem der durch Hasen und Kaninchen in Obst-, Gemüse- und Blumengärten angerichtete Schaden in Preussen nach Hunderttausenden von Mark zählt, dann würden die Herren Abgeordneten vielleicht sämmtlich zu der Ueberzeugung gekommen sein, dass es nur billig wäre, derartige Schäden den Betroffenen zu ersetzen.“ Aeusserst gespannt sind wir, ob diese Ausführungen ohne Erwiderungen bleiben werden. Sei dem wie ihm wolle, wir werden jedenfalls versuchen, auch die landwirth- schaftliche Presse für unsere Bestrebungen mehr zu interessiren. * # Jagdscheingesetz. Bei der zweiten Lesung des Jagdscheingesetzes inner halb der mit der Vorberathung betrauten Kommission kam die vom Verbände der Handelsgärtner Deutschlands in Bezug auf dieses Gesetz an das Abgeordnetenhaus ge richtete Eingabe zur Besprechung. Von dem Regierungs- Kommissar selbst wurde beantragt, die Eingabe der Re gierung als Material zu überweisen. Dieser Antrag wurde angenommen. Für den Erfolg oder Nichterfolg unserer Bestrebungen hat dieser Beschluss keine grosse Bedeutung, wenn es uns auch angenehm ist, dass unsere Anträge nicht wie sämmtliche anderen in der Kommission ge stellten Anträge direkt abgelehnt wurden. In der Kom mission verschloss man sich überhaupt nicht der Be rechtigung unserer Vorstellungen, dies beweist am besten der Antrag des Herrn Abgeordneten Lamprecht — wir sind diesem Herrn für sein Eintreten für uns besonders dankbar —: die unsere Eingabe betreffenden wohlwollenden Erklärungen des Regierungskommissars in das Protokoll aufzunehmen. Auch dieser Antrag wurde angenommen. • Neuer Gesetzentwurf. Wir lesen in den Blättern: Im preussischen Landwirthschafts-Ministerium ist ein Gesetzentwurf über den Verkehr mit Handelsdünger, Kraft futtermehl, Sämereien und Saatgut in Vorbereitung; dar nach sollen in Zukunft die genannten Artikel nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verkauft werden dürfen. Jeder Sendung muss eine Rechnung (Faktura) beigegeben werden, die enthalten soll: bei Handelsdünger die Be zeichnung des Düngers mit dem üblichen Handelsnamen, den prozentischen Gehalt der für Düngungszwecke wichtigen Bestandtheile und die Form dieser Bestandtheile, bei Kraft futtermitteln Name und nähere Bezeichnung der Samen und der Stoffe, welche zur Herstellung des Futtermittels gedient haben, bei Sämereien und Saatgut Namen und Ur sprung sowie Reinheitsgrad der Waare. Bei allen Partien dieser Artikel, welche in festen Verpackungen verkauft werden, müssen die gleichen Angaben auf einer mit der Verpackung verbundenen Etiquette enthalten sein. Der Bundesrath bestimmt, welche Waarengattungen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Strafbestimmungen gegen die Uebertretung dieses Gesetzes sind vorgesehen; gleichzeitig kann auf Schadenersatz für allen durch falsche Angaben des Verkäufers bei der Bestellung der Feld- flüchte oder der Fütterung des Viehs entstandenen Schaden, im Wiederholungsfälle auch auf Publikation des betreffenden Falles erkannt werden. — — — — — — Näheres über diesen Gesetzentwurf war, namentlich da er sich noch in Vorbereitung befinden soll, nicht zu erfahren. Wir möchten nicht annehmen, dass unter die in das Gesetz aufzunehmenden Waarengattungen auch die gärtnerischen Sämereien fallen könnten; im Kleinverkauf wären solche Massregeln wohl überhaupt kaum durch führbar. Es wäre aber immerhin möglich, dass auch nach der gärtnerischen Seite hin, namentlich im Engros-Ver- kehr Erhebungen angestellt werden; sollte also Jemand hiervon Kenntniss erlangen, bitten wir um sofortige Mit- theilung, um zur rechten Zeit Abwehrmassregeln gegen eine etwaige Erschwerung des geschäftlichen Verkehrs treffen zu können. Eichenlaub. In Veranlassung unseres Aufrufes zum Zweck einer Spende deutschen Eichenlaubes für die Ehrenzeichen unseres Heeres sind uns neben den bis jetzt ungefähr fünfzig bestimmten Erklärungen, an der Widmung theil nehmen zu wollen, auch eine ganze Anzahl von Fragen zugegangen, welches die beste Konservirungs- sowie Treib methode für Eichen sei. Wir müssen offen gestehen, dass wir eine Anleitung, welche durch bereits erzielte Erfolge für die Richtigkeit derselben bürgt, nicht bringen können, wir bezweifeln auch, dass Andere dazu unbedingt in der Lage sind. Wir möchten glauben, dass eine ausgedehntere Benutzung des Eichenlaubes sowohl was das Auf bewahren als das Treiben anbelangt, bisher noch nicht stattgefunden hat und dass die Zweifel an der Durchführung der An regung, die durchaus nicht so vereinzelt geblieben sind, als man wohl meinen könnte, mehr auf Rechnung des Neuen, Ungewohnten zu bringen sind. Wir wollen daher die Frage an dieser Stelle anschneiden in der Hoffnung, dass die folgenden Aeusserungen nicht die einzigen in dieser Angelegenheit bleiben mögen. Dass die zu machenden Vorschläge keinen Anspruch auf unbestreitbare Richtig keit erheben, ist schon vorhin gesagt. Die Liebhaberei, die Zurückhaltung von Pflanzen und Blumen mit Be nutzung kühler Räume und selbst Eiskellern für eine spätere Benutzung zu erzwingen, ist nicht neu. Die Ver suchsgegenstände waren in sehr vielen Fällen nicht allein Sträucher, Zwiebeln und Knollen, sondern auch ab geschnittene Blumen. Wir selbst haben mit Erfolg ans dem Freien abgeschnittene halbaufgeblühte Maiblumen in einem luftigen Eisraum sechs Wochen lang frisch er halten. Dasiedannaufgebrauchtwaren, konnte die Probe, wie lange sie sich überhaupt gehalten hätten, nicht gemacht werden. Etwas Mühewaltung, bestehend aus häufigem Durchsehen und sorgfältiger Beobachtung etwa eintretender Fäuleanfänge, war natürlich nothwendig. Für nichts ist nichts. Dass sich auf diese Weise auch das feste, zähe Eichenlaub auf lange hinaus frisch halten lässt, selbst in kühlen, luftigen Kellern auch ohne Eis, behaupten wir bestimmt. Ein Haupterforderniss wäre unserer Ansicht nach, dass das aufzubewahrende Laub nicht erst dann geschnitten wird, wenn der Herbst oder gar ein Frost schon eine schädigende Einwirkung auf die Haltbarkeit ausgeübt hat. Eine erst zu entscheidende Frage würde die sein, ob sich das Laub in trockenem Zustande oder in Wasser gestellt besser hält. Die Gelegenheit, dies auszuprobiren, bietet jedoch der Sommer vollauf. Wir würden empfehlen, mit dem Eichen laub, wenn es vollständig ausgereift ist, nach dieser Rich tung hin Versuche anzustellen; für die Mittheilung des Ausfalles wären wir sehr dankbar. Das aufbewahrte Eichenlaub könnte höchstens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Frage kommen, nehmen wir an, je nach der Beschaffenheit bis Ende November, Mitte oder Ende Dezember. Von diesem Zeitpunkt an hätte das getriebene Laub in dessen Stelle zu treten. Dass Eichenlaub leicht und willig im Winter austreibt, beweisen schon die zu dieser Zeit ausgeführten Veredlungen, die mit Eichenzweigen gemacht werden. An weiteren direkten Beispielen steht uns durch die Neuheit der Sache nicht viel zu Gebote, wir erinnern uns jedoch, dass unter den dem Kaiser zu seinem Geburtstage am 27. Januar gewidmeten Blumenanordnungen sich vor einigen Jahren
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