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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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ist jedoch ein Hinderniss nicht gewesen, weder für die Verkäufer, ihre „Prachtwaare" hierher zu senden, noch für die Käufer, sich durch Zahlung ihres guten Geldes damit zu beglücken. Unter dem 3. April wandten wir uns mit folgender Eingabe an das Königliche Polizei-Präsidium in Berlin als der Behörde, in deren Wirkungskreis die Zuständigkeit über das Auktionswesen fällt. „Der unterzeichnete Verband der Handelsgärtner Deutschlands sieht sich veranlasst, das Königl. Polizeipräsidium auf die jetzt wieder beginnenden Auktionen ausländischer Pflanzen, als Bäume, Sträucher, Koniferen u. s. w. aufmerksam zu machen. Es bedeuten diese Auktionen eine grosse Schädigung des einheimischen Ge werbebetriebes, und zwar nach zwei Seiten hin. Erstens, indem den ausländischen Gärtnern durch das Gestatten solcher Auktionen die Gelegenheit gegeben wird, ihre durch Boden und Klima viel leichter erzeugte Waare, begünstigt durch vortheilhafte Frachttarife, in grossen Mengen auf den deutschen Markt zu werfen und eine fühlbare Konkurrenz auszuüben, die durch das Gesetz von den Be hörden verhindert werden könnte, zweitens — und das fällt gleich falls sehr in’s Gewicht — dadurch, dass der auf den Auktionen gezahlte Preis zu der Güte der Waare in keinem Verhältniss steht, da die letztere überhaupt zum Theil unbrauchbar und werthlos ist. Dies beim Kaufen zu beurtheilen, ist das kaufende Publikum in der Kegel nicht in der Lage, und die unausbleiblichen Misserfolge mit der ge kauften Waare sind nur zu sehr geeignet, dem Publikum die Lust am Kaufen überhaupt zu verleiden. Wir nahmen Gelegenheit, die erwähnten Auktionen zu be- suchen und sind jederzeit in der Lage, die vollständige Werth- losigkeit der zum Verkauf gelangenden Waare durch Sach verständige in vielen Fällen nachweisen zu können. Es bleibt aber nicht aus, dass das Publikum geneigt ist, die scheinbar billigen Preise, welche bei diesen Auktionen gezahlt werden, mit denen für- gute einheimische Waaren in Vergleich zu ziehen.. Dadurch wird ein schwerer Druck auf die hiesigen Gärtner ausgeübt, und diese werden gezwungen, oft zu Preisen zu verkaufen, welche unter den eigenen. Produktionskosten bleiben. Wir sind jederzeit bereit, die Schädigung, welche durch diese Auktionen veranlasst wird, wenn gewünscht, mündlich oder schriftlich noch weiter klarzustellen. Der § 56c der Gewerbeordnung bestimmt: „Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, dass dieselben ver steigert u. s. w. u. s. w. werden, ist nicht gestattet. Aus nahmen von diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.“ Der bezeichnete Verkauf ausländischer Pflanzen im Auktionswege ist im vollsten Sinne des Wortes ein Feilbieten im Umherziehen wie die Wanderlager, geschieht es doch häufig, dass die in Betracht kommenden Waaren, wenn an einem Orte nicht der gewünschte Erfolg erzielt wird, an einem anderen Orte weiter zum Verkauf gelangen. Wenn also derartige Auktionen bisher haben statt finden können, so ist das nur dadurch möglich gewesen, dass die zuständigen Behörden die in dem Gesetz frei gelassene Erlaubniss dazu ertheilt haben. Wir richten des halb auf Grund der vorstehenden Ausführungen die ganz ergebene Bitte an das Königl. Polizei-Präsidium, diese Erlaubniss in Zukunft nicht mehr ertheilen zu wollen. Wie sehr wir in dem Bestreben, einen einheimischen, soliden Erwerbszweig vor nachweisbarem Schaden zu schützen an hoher Stelle unterstützt werden, beweist am Besten die von dem Bundes- rathe dem Reichstage zur Beschlussfassung vorgelegte Novelle zur Gewerbeordnung, welche beantragt, in dem § 56 unter Absatz 10 einzufügen: „Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umher ziehen sind Bäume aller Art, Sträucher, Sämereien, Blumen zwiebeln u. s. w.“ Nachdem die den Gesetzentwurf berathende Kommission am 23. März diesen uns besonders angehenden Satz angenommen hat, unterliegt es keinem Zweifel mehr, dass auch der Reichstag seine Zustimmung dazu geben wird. Nach dem Inkrafttreten der so geänderten Gewerbe-Ordnung dürfen derartige Pflanzen-Auktionen überhaupt nicht mehr abgehalten werden. Da aber gerade im Frühjahr der durch dieselben angerichtete Schaden am bedeutendsten ist, auch diese Verkäufe meistens in die Frühjahrsperiode fallen, bitten wir das Königl. Polizei-Präsidium, auf Grund des § 56 e der Gewerbeordnung den noch zu beantragenden Auktionen die Erlaubniss zu versagen. (Unterschriften.) Die nächste Folge dieser Eingabe war, dass unser Geschäftsführer mehrfach zu Besprechungen mit dem, mit dieser Angelegenheit betrauten Polizeihauptmann heran- gezogen wurde. Es stellte sich hierbei heraus, dass eine Erlaubniss zu derartigen Auktionen seitens deren Ver anstalter überhaupt nie nachgesucht worden ist. Die statt findenden Auktionen wurden in Ausschnitten aus den Tagesblättern von uns dem Polizei-Präsidium mitgetheilt, auch wurden Beamte zur Beobachtung solcher Auktionen abgesandt. Um den Nachweis zu führen, dass unsere Behauptung, die Auktionswaare sei zum Theil vollständig werthlos und dadurch geeignet, die Käufer zu übervor theilen, auf Richtigkeit beruhte, boten wir wiederholt Sach verständige an; diesem Anerbieten wurde leider keine Folge gegeben, wenn es auch andererseits an Entgegen kommen seitens der Behörde nicht gefehlt hat. Entgegen kommen verpflichtet aber zu nichts. Unter dem 20. d. M. ist uns nun die Antwort des Polizei-Präsidiums zugegangen und zwar in folgendem Wortlaute: „Dem Verband wird auf das gefällige Schreiben vom 4. April d. J. ergebenst erwidert, dass diesseits Ausnahmen von dem Verbote des Feilbietens von Blumen etc. im Umherziehen durch Versteige rungen etc. in Gemässheit des § 56c der Reichs- Gewerbe-Ordnung in den letzten' Jahren nicht zu gelassen worden sind. Auch soll von dieser Praxis in der Folge nicht abgewichen werden. Gegen Versteigerungen der bezeichneten Waaren an festen Handelsstellen vorzugehen, ist die unter zeichnete Behörde auf Grund der massgebenden Be stimmungen nicht in der Lage.“ Königl Polizei-Präsidium, Abtheilung I. (Unterschrift). Wir vermögen dem Königl. Polizei-Präsidium in der Begründung seines ablehnenden Bescheides nicht zu folgen. Ebensowenig, wie wir in den Verkaufsstellen, in denen die Auktionen stattfinden — das sind die verschiedensten Restaurationen, Packhöfe etc. — feste Handelsstellen erblicken können, ebenso wenig betrachten wir die be treffenden Auktionatoren als in irgend einem anderen Ver hältniss zu den Exporteuren stehend, als in dem von Ver kaufs Vermittlern. Nur als solcher bedienen sich ihrer die ausländischen Exporteure, die weder in Deutschland eine eigene Niederlassung besitzen, noch selbst oder durch von ihnen angestellte Reisende den Verkauf besorgen. Deshalb fallen die Auktionen unter die betreffenden Para graphen der Gewerbe-Ordnung, deren Bestimmungen über den Handel im Umherziehen für uns noch bedeutend klarer werden, wenn erst die schon öfter erwähnten Be stimmungen der Novelle zur Gewerbe-Ordnung in Kraft getreten sind. Wir haben in einer sofortigen Antwort an das Königl. Polizei-Präsidium unseren Standpunkt nochmals klargelegt und werden nicht eher nachlassen, bis wir nicht eine end gültige Entscheidung in dieser für uns wichtigen Frage erlangt haben. * Neu angemeldete Mitglieder: (Nach § 12 des Statuts sind die Namen der neu angemeldeten Mit glieder einmal im Handelsblatt zu veröffentlichen. Ihre Aufnahme erfolgt 14 Tage nach der Veröffentlichung, sofern begründete Ein sprüche von Verbandsmitgliedern dagegen nicht erhoben wurden.) 3578. Nath, Wilh., Handelsg., Hagenow (Mecklb.). 3579. Gleitsmann, Leop., Handelsg., Genthin. 3580. Newels, J., Handelsg., Münster (Westf.), Bergstr. 3581. Lass, Ed., Handelsg., Wesselburen. 3582. Witteborg, C., Handelsg., Dortmund. Jagdscheingesetz. Die Kommission zur Vorberathung des Gesetzes nahm eine Eintheilung der Jagdscheine in Tagesscheine (für 3 Tage je 3 Mark), Kreisscheine zu 10 Mark für einen Kreis
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