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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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No. 21 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. 141 wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, j wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die ; Schöffengerichte zuständig. — — — — Die Zuständigkeit der Schöffengerichte wird sich nicht auf wichtigere Vergehen gegen das Gesetz aus dehnen, in den meisten und wichtigsten Fällen wird doch das höhere Gericht zur Entscheidung berufen sein und würde da der schon vorhin erwähnte § 11 Platz greifen. Wir haben nicht versäumt, bei dieser Gelegenheit auch wieder auf den Wettbewerb hinzuweisen, der durch das Postauktionswesen grossgezogen wird, wenn auch nicht im ursprünglichen Zusammenhang mit diesem Gesetz entwurf stehend, kann doch nicht oft genug auf den schädigenden Einfluss hingewiesen werden. Wie schon gesagt, wird es noch eine geraume Zeit dauern, ehe die letzte Instanz, der Reichstag, sich über den vorliegenden Entwurf schlüssig macht. Zeit zu Ein wirkungen und Abänderungsanträgen ist also reichlich vorhanden. Wir glauben jedoch, dass es im Interesse der gesammten gewerblichen Verhältnisse sein wird, wenn das endgültige Gesetz keine schlechtere Fassung erhält, als wie die jetzt voiliegende. Etwas Besseres zu er halten, dürfte angesichts der starken Gegenströmungen vorläufig aussichtslos sein. * • Reblauskonvention. Unsere Mitglieder möchten wir heute nochmals auf die von Italien angeregte Aufhebung derjenigen Bestim mungen aufmerksam machen, welche sich auf die zur Kate gorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen beziehen, worüber wir schon in No. 18 d. Jahrganges berichteten. Es sind an alle deutschen Bundesstaaten hierüber Anfragen er gangen. Deshalb empfehlen wir Jedem, der ein Interesse an der Aufhebung dieser Bestimmungen hat, dringend, auch die Regierung seines Landes schleunigst zu bitten, im Bundesrathe für den Antrag Italiens hinzuwirken. Seitens des Verbandes ist die diesbezügliche Anfrage des preussischen Herrn Landwirthschafisninisters sofort be antwortet worden. Wie hemmend die Reblauskonvention durch die jetzigen Bestimmungen auf das Geschäft gewirkt hat, weiss Jeder, der mit dem Auslande Geschäfte macht, aus eigener Er fahrung. Dass diese Bestimmungen die Verbreitung der Reblaus nicht zu verhindern im Stande waren, ist gleich falls genugsam bekannt, ebenso unterliegt es keinem Zweifel, ass die Verschleppung der Reblaus durch andere Pflanzen als Weinreben' nicht geschieht. Nach den Untersuchungen der Pathologen findet die Reblaus nur auf den lebenden Wurzeln der Reben die zu ihrem Leben nöthigen Bedingungen. Auf den Wurzeln anderer Pflanzen ist sie nicht, lebensfähig. Kommt sie also zufällig einmal auf die Wurzeln einer anderen Pflanze, so kann sie dadurch allerdings weiter getragen werden, kann jedoch auf ihnen nur kurze Zeit am Leben bleiben, weil ihr hier die nöthige Nahrung fehlt. Gegen eine der artige Verschleppung aber Vorsichtsmassregeln zu treffen ist nutzlos. Denn ebenso und mit noch grösserer Leichtig keit ist die Verschleppung der Reblaus durch Menschen möglich, welche von einer mit der Reblaus infizirten Wein pflanzung nach einer anderen gehen. So gut wie an die Wurzeln anderer Pflanzen kann sich ja ein Insekt an die Stiefeln oder die Kleider des Menschen heften, und auf diese Weise karn die Verschleppung noch mehr geschehen, als durch nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Pflanzen. Man müsste also auch hiergegen Massregeln treffen. Selbst durch Fuhrwerke und Eisenbahnzüge, welche ein von der Reblaus infizirtes Grundstück durchfahren, könnte mit der selben Möglichkeit die Verschleppung geschehen, indem der Wind ein geflügeltes Insekt in die Wagen treibt. Die Massregeln, welche sich gegen den Versand anderer Pflanzen, als Weinreben, richten, sind daher vollständig zwecklos und nur schädlich. Aber auch die für den Verkehr mit Weinreben ge troffenen Bestimmungen halten wir für zu scharf. Man ist seiner Zeit in der Absicht, die Verbreitung der Reblaus zu verhindern, auch darin zu weit gegangen, sowohl bei den internationalen Abmachungen, als bei den für den inneren Verkehr Deutschlands getroffenen Bestimmungen,, nach welchen der Verkehr mit Reben zwischen den einzelnen Weinbaubezirken ganz oder fast ganz verhindert wird (Artikel 5 und 6 der internationalen Reblaus-Konvention und § 4 des Reblaus-Gesetzes vom 3. Juli 1883). Es dürfte vollständig ausreichen, wenn für den Verkehr mit Reben die Bestimmungen getroffen werden, welche bis jetzt für den Verkehr mit anderen Pflanzen bestehen. Denn wenn die Rebschulen bei den regelmässigen Untersuchungen reblausfrei gefunden werden, so kann auch eine Ver schleppung von Rebläusen nicht stattfinden. Dabei ist es auch belanglos, ob die in dem betreffenden Bezirke üblichen Rebsorten gezogen werden oder auch andere. Das blosse Verpflanzen einer reblausfreien Rebe kann keine Reblaus erzeugen. Auch die für den Verkehr mit Reben besonders scharfen Massregeln haben es nicht verhindert, dass sich die Reblaus stark verbreitet hat. Dafür dass man auch in den Kreisen der Regierungen diese scharfen Massregeln nicht mehr für nöthig hält, spricht der Umstand, dass man von Oesterreich-Ungarn aus sich bemüht, in Deutschland und sogar Frankreich regelmässige Lieferanten von vielen Tausenden auf amerikanischen Sorten veredelte Reben zu bekommen. Nach Artikel 6 der Konvention ist zur Ein fuhr dieser Reben die ausdrückliche Genehmigung der österreichischen Regierung nothwendig. Da die Bestimmungen, welche den Verkehr mit Reben aus einem Weinbaubezirk in den anderen verbieten, in Folge der Vorschriften der internationalen Konvention ge troffen worden sind, so können sie im Wesentlichen nur abgeändert werden, wenn die betreffenden Bestimmungen der Konvention gleichfalls geändert werden. Da in Folge des Antrages von Italien eine Revision der internationalen Konvention binnen Kurzem erfolgen wird, so dürfte gerade jetzt der geeignete Zeitpunkt sein, um auch auf Abände rung dieser zu scharfen Verkehrsbeschränkungen hinzu wirken. Diejenigen Rebschulenbesitzer, welche unter den bisherigen Bestimmungen zu leiden haben, werden daher gut thun, auch noch die Regierung ihres Landes zu bitten, beim Bundesrathe die Abänderung der Konvention vom 3. November 1881 und des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883 nach der Richtung zu erbitten. Ebenso sollten die der Konvention beigetretenen Staaten darauf hinwirken, dass solche Staaten, welche der Konvention nicht beigetreten sind, für die Einfuhr von Pflanzen nicht schärfere Massregeln treffen, als in der Konvention vorgesehen sind. Russland z. B. verlangt nicht nur ein Reblausattest, sondern auch zur Einfuhr über einige Grenzzollämter noch die Beglaubigung des Reblausattestes durch einen russischen Konsul. Durch gemeinschaftliches Vorgehen der Vertragsstaaten dürfte es wohl gelingen, die betreffenden Staaten entweder zu milderen Bestim mungen oder zum Beitritt zur Konvention zu veranlassen, wie es s. Z. auch anderen Staaten gegenüber geschehen ist. # Berufs- und Gewerbezählung. Die in den letzten drei Nummern des „Handelsblattes“ erschienenen Artikel über „Gartenbau und Landwirthschäft“ haben sich übereinstimmend dahin ausgesprochen, dass eine Besserung unserer gewerblichen Verhältnisse und eine grössere Berücksichtigung unserer Wünsche in Bezug auf die Gesetzgebung nur durch Anlehnung an die Landwirth- schäft zu erreichen sein wird. Damit muss man sich jetzt
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