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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
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vor dem Erlass einstweiliger Verfügungen Sachverständige zu vernehmen. Ein gleicher Wunsch ist gewiss von manchen anderen Seiten auch geäussert worden. Dass die mit der Ausarbeitung des neuen Entwurfs betrauten Behörden sich dieser Ansicht angeschlossen haben, beweist — wir müssen hier vorgreifen — die jetzige Fassung des § 11. Derselbe lautet: § 11. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster In stanz die Zuständigkeit der Landgerichte begrün det ist. vor die Kammern für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs gesetze wird dem Reichsgericht zugewiesen. Die gesperrt gedruckten Zeilen bedeuten die Neuein fügung, durch die sämmtliche Streitfragen einem bestimmten Gerichte überwiesen werden, und in diesem, dem so genannten „Handelsgericht" sind stets kaufmännische Sachverständige vertreten. Das dürfte für uns in wohl allen Fällen genügen. In Rücksicht auf die geäusserten Wünsche der Verbandsgruppe „Niederrhein“: „dass in dem Gesetz das Prinzip zur Geltung komme, dass auf allen Ausstellungen nur vom Aussteller selbst erzeugte Waare prämiirt werden dürfe“, haben wir auch diesem Wunsche in unserer Eingabe Rechnung getragen, ohne zu wissen, ob wir mit diesem Verlangen auch der Meinung der Mehr zahl unserer Mitglieder Ausdruck gaben, aber mit der Ueberzeugung, dass der Wunsch ein vergeblicher sein würde. Wir vermeiden gern Vorwürfe über Nichtbeachtung von geäusserten Wünschen und Anregungen und haben nur aus diesem Grunde jenem Wunsche Folge geleistet. Wir möchten aber bitten, ein klein wenig zu berücksich tigen, dass die Stellung des Verbandes den Behörden gegenüber, mit denen wir im fortlaufenden Verkehr bleiben, nicht angenehmer und gefestigter wird, wenn wir mit Sachen kommen, deren Aussichtslosigkeit von vornherein feststeht. Zu § 3, Verkauf von Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten, haben wir für das vom Bundesrath eventuell festzustellende Verzeichniss nach der Anregung des Herrn P. Moll, Crefeld, die geschnittenen und gewebten Bänder, Heizrohren und Heizanlagen mit in Vorschlag gebracht, auch für den Verkauf von Gemüse und Obst bestimmte Mengen oder Gewichte befürwortet. Da ein derartiges Verzeichniss noch nicht festgestellt ist, vermögen wir nicht zu beurtheilen, ob unseren Anregungen Folge gegeben wird. Das in § 3 festgesetzte Strafmass hielten wir im Vergleich mit den etwa zu erzielenden Vermögensvortheilen nicht für hoch genug, eine Aenderung hierin ist jedoch gegen den ersten Entwurf nicht eingetreten. Der von uns auch' bei dieser Gelegenheit wiederholte Wunsch, dass aus jeder Firmenbezeichnung Name und Geschlecht des Inhabers hervorgehen müsse, ist dem dafür in Betracht kommenden § 6 nicht eingefügt worden. Es besteht jedoch die Aussicht, dass eine solche Gesetzes bestimmung bei einer anderen Vorlage demnächst zur Geltung kommt. Eine Abschwächung hat der § 6 in seinem Zusatze erfahren, die nämlich, dass, wenn jemand den eigenen Namen oder seine eingetragene Firma in einer Weise benutzt, die Verwechselungen hervorzurufen geignet ist, er nur dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn bei der Benutzung seines Namens eine andere Absicht als die Hervorrufung von Verwechslungen ausgeschlossen erscheint. Dieser Zusatz ist uns, offen gestanden, unklar, denn wenn Jemand seine Firma in einer Weise benutzt, die überhaupt geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, so geschieht dies doch nicht nur zum Vergnügen. Der am meisten umstrittene Paragraph war derjenige, welcher sich mit dem Verrath von Geschäftsgeheimnissen befasste. Hierzu sind auch die meisten Veränderungs anträge eingegangen. Da dieser Paragraph auch in unseren Kreisen die meisten Meinungsverschiedenheiten und Debatten hervorgerufen hat, setzen wir zum Vergleich den Paragraphen des ersten sowie des zweiten Entwurfes untereinander. Frühere Fassung: § 7. Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts betriebes vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an Andere mittheilt oder anderweit verwerthet, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. oder mit Gefängniss bis zu einem Jahr bestraft und ist zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Jetzige F a ssung: § 7. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahr wird bestraft: 1. wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses an- vertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, 2. wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts betriebes gegen die schriftliche, den Gegenstand des Geheimnisses ausdrücklich bezeichende Zusicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden sind, dieser Zusicherung entgegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes mit theilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniss er durch eine der unter 1 und 2 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine eigene rechtswidrige Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an andere mittheilt. Der Thäter ist ausserdem zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Die zum Schadenersätze Ver- urtheilten haften als Gesammtschuldner. — ■— — — Vollbefriedigt werden diejenigen, welche einen aus gedehnten Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse haben wollten, durch die letzte Fassung auch nicht sein, es liegt jedoch in der Hand des Geschäftsinhabers, bei der Mittheilung derjenigen Geheimnisse, die für ihn einen bedeutenden Werth haben, die nöthige Vorsicht anzuwenden. Der Antrag der deutschen Landwirthschafts-Gesellschaft auf Schutz der landwirthschaftlichen und gärtnerischen Neuzüchtungen ist ohne Erfolg geblieben. Wir hatten noch einen besonderen Grund, auf die ursprüng liche Fassung des § 7 einzugehen. Bei dieser Fassung wurde nur der Entwend er solcher Geheimnisse u. $. w. und in dem § 8 nur der Verleiter zu dieser Entwendung unter Strafe gestellt. Der eigentliche Erwerber des Geheimnisses, der eine von den beiden genannten voll ständig unabhängige Person sein kann und der als eigentlicher Nutzniesser des Verraths zu betrachten ist, ging nach der Fassung des ersten Entwurfs straffrei aus. Die nach dieser Richtung hin gewiss nicht von uns allein gestellten Anträge haben volle Berücksichtigung gefunden. Wir bedauern, dass man bei § 8 nicht den, auch von uns gemachten Vorschlägen gefolgt ist, den Verleiter zu dem Verrath der Geheimnisse ebenso hoch zu be strafen, wie den Begeher des Vertrauensbruches, in sehr vielen Fällen wird dem Verleiter moralisch die höhere Schuld beizumessen sein. In den Entwurf neu eingefügt ist folgender Paragraph als § 9: Die im § 2 bezeichneten strtbaren Handlungen können im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die Befugniss zur Erhebung der Privatklage steht jedem Gewerbetreibenden zu, welcher Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Die öffentliche Klage
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