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Berlin, den 26. Mai 1895. No. 21. X. Jahrgang. für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u, s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Nach § 38 «les Statuts muss der Mitgliedsbeitrag (Mk. 8.—) Talls er bis dalnin nicht eingegangen ist, im Monat Mai dureh Postauftrag erhoben werden. Hine vorherige brief liche Benachrichtigung findet nicht statt. Unter Hinweis hierauf ersuchen wir um Ein- Sendung der ausstehenden Beiträge an die Adresse: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Unlauterer Wettbewerb. Die neue Fassung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist nunmehr nach Prüfung der zahlreich eingegangenen Abänderungsvorschläge fest gestellt worden und den Kommissionen des Bundesraths überwiesen. Die Aussichten, dass der Entwurf durch den Reichstag in nächster Zeit zur Verabschiedung gelangt, sind immer geringer geworden und ist wohl kaum zu er warten, dass noch in diesem Jahre ein endgültiger Be schluss den Entwurf zum Gesetz werden lässt. Die Gründe dafür können wir unerörtert lassen. Es war vorauszusehen, dass die abgegebenen Verbesserungs vorschläge sich nach zwei Richtungen hin bewegen würden, die eine Richtung fand den ersten Entwurf viel zu weit gehend, erblickte in ihm eine Beschränkung des geschäftlichen Verkehrs und beantragte Aenderung in diesem Sinne, der anderen Richtung ging der Entwurf in vielen Dingen nicht weit genug, was zum Theil aus der nicht genügenden Berücksichtigung der Eigenarten verschiedener Geschäfts zweige hervorging. Zu den letzteren gehörten u. A. Gärt nerei und Landwirthschaft. Der jetzt vorliegende Ent wurf wird die Wünsche weder der einen noch der anderen Seite vollauf erfüllt haben. Da aber bekanntlich alle Wunschzettel auf Abstriche eingerichtet werden, wird auch die Enttäuschung nicht allzu gross sein. —■ Wir verzichten auf den Abdruck des jetzt festgestellten Entwurfes. Da wir den ersten Entwurf in Nr. 2 dieses Jahrgangs veröffentlicht haben und die Verände rungen nur einzelne Paragraphen betreffen, dürfte es ge nügen, wenn wir die hauptsächlichsten Veränderungen, sowie die Wünsche, welche wir zu den verschiedenen Paragraphen in unserer Eingabe ausgesprochen haben, erwähnen. Ausserdem ist ja auch das jetzt vorliegende Material nur Entwurf, bei dem das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Eine-Verbesserung bringt gleich der Anfang des § 1. Während es in dem ersten Entwurf hiess: „Wer es unter nimmt, im geschäftlichen Verkehr durch unrichtige An gaben thatsächlicher Art“ u. s. w., lautet der Anfangssatz jetzt: „Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekannt machungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unrichtige und zur Irreführung geeignete An gaben thatsächlicher Art“ etc. Den Einwänden, dass die einfache Bezeichnung „im geschäflichen Verkehr“ zu weitgehend und geeignet sei, dem Nörgeler- und An- geberthum Thür und Thor zu öffnen, ist eine Berechtigung nicht abzusprechen. Der § 1 betrifft auch den Erlass einstweiliger Verfügungen. Wir hatten in Anbetracht der Eigenart mancher Berufe, die den Richtern gerade wegen dieser Eigenart weniger bekannt sein dürften, beantragt,