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No. 20. Berlin, den 19. Mai 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro ' Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Nach § 38 des Statuts muss der Mitgliedsbeitrag (Mk. 8.—) falls er bis dahin nicht eingegangen ist, im Monat Mai durch Postauftrag erhoben werden. Pine vorherige brief- liehe Benachrichtigung findet nicht statt. Unter Hinweis hierauf ersuchen wir nm Ein- Sendung der ausstehenden Beiträge an die Adresse: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. J agdscheingesetz. In der letzten Nummer des Handelsblattes machten wir noch kurz darauf aufmerksam, dass dem preussischen Abgeordnetenhause der Entwurf für ein neues Jagdschein gesetz zugegangen sei, durch welches die Gebühr für die Jagdscheine in Preussen allgemein auf 20 Mark für das Jahr festgesetzt sei, und sprachen unsere Bedenken gegen diesen Entwurf aus. Wenn wir daraus, dass auf unsere Bitte an die Mitglieder, uns ihre Ansichten hierzu mit- zutheilen, nur deren zwei geantwortet haben, einen Schluss ziehen sollen, so könnte es nur der sein, dass unsere Be denken nur von zwei Mitgliedern getheilt werden, dass aber sämmtliche übrigen nichts daran auszusetzen haben. In diesem Falle wäre es allerdings unnöthig, dass wir uns irgend welche Mühe geben, das Gesetz anders zu ge stalten. Ja, wir müssten sogar befürchten, dass wir mit solchen Bemühungen nicht im Sinne der dabei interessirten Mitglieder handeln. Ermuthigend ist solche Theilnahm- losigkeit nicht. Sie ist sogar im höchsten Maasse bedauer lich, denn sie erschwert es ungemein, erfolgreich die Interessen unserer Mitglieder zu vertreten. Wie sollen wir im Sinne der Mitglieder thätig sein, wenn sie bei einer Viele so nahe berührenden Angelegenheit uns ihre Wünsche und Vorschläge nicht mittheilen. Zu langem Ueberiegen ist keine Zeit, sonst kann es leicht passiren, dass der Entwurf Gesetz wird, und dann geht es, wie bei so vielen früheren Gesetzen, dass die Vorschläge, Wünsche und auch Vorwürfe kommen, wenn sich die Folgen unangenehm fühlbar machen. Wie alle Gesetzentwürfe, Verwaltungs massregeln und dergl. der letzten 3 Jahre haben wir diesen Entwurf so schnell zur Erörterung gestellt, wie möglich, um rechtzeitig von den davon betroffenen Mitgliedern ihre Wünsche zu erfahren. Wir können es unseren Mitgliedern nicht dringend genug ans Herz legen, besonders denjenigen, welche mit Tadeln immer schnell bei der Hand sind, dass sie sich mehr mit diesen Tagesfragen beschäftigen, so lan ge es noch Zeit ist, für die Interessen der Gärtnerei das Zweckmässige zu erreichen, und nicht erst, wenn es zu spät ist. Bei dem vorliegenden Gesetzentwürfe ist nun vollends keine Zeit zu verlieren. Er ist bereits am 11. d. Mts. zur ersten Lesung gekommen, wenige Tage, nachdem er dem Abgeordnetenhause zugegangen war. Nach dem Verlaufe der Berathungen ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gesetz mit grosser Mehrheit angenommen werden wird. Ob die Gebühr auf 20 Mark oder weniger erhöht werden wird, ist allerdings noch die Frage. Für eine Erhöhung der Gebühr sprachen sich fast sämmtliche Redner aus, gegen das Gesetz Niemand. Bisher betrug die Jagdschein gebühr in den neun altpreussischen Provinzen, in der Pro vinz Schleswig-Holstein (mit Ausnahme des Kreises Herzog- thum Lauenburg) und in dem vormaligen Herzogthum