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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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108 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. No. Iß falleneKonventionalstrafe, ist gänzlich belanglos. Es fällt jeder erweisliche Schaden hierunter, welcher in Geld schätzbar ist und mit. dem Verluste, der Minderung oder Beschädigung des Gutes in ursächlichem Zusammenhänge steht. Beträgt z. B. der gemeine Handelswerth einer Sen- düng 100 Mark, so ist bei der Deklaration nur das diesen Betrag übersteigende Interesse zu deklariren. Die 100 Mark sind an und für sich ohne Deklaration schon ersatzpflichtig. Dies scheint uns in vielen Fällen nicht beachtet, vielmehr scheint noch recht oft nach der früheren Methode der ganze Werth deklarirt zu werden, was zweck los ist und den Zuschlag für die Interesse-Deklaration unnöthig hoch macht. Ebenso haftet die Eisenbahn ohne besondere Ver sicherung auch für den Schaden, welcher durch Ver säumung der Lieferfrist, die gegen früher gleichfalls abgekürzt ist, entstanden ist, sofern sie nicht beweist, dass die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt noch abzuwenden vermochte (§ 87 des Eisenbahngütertarifes). Und zwar können für diesen Fall folgende Vergütungen beansprucht werden: I. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat: 1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt: Bei einer Verspätung bis einschl. 1 Tag 1/10 der Fracht. » » » „ „ 2Tage3/10 >> „ 3 3/ 22 22 ?1 23 ° 22 /10 22 2) » » » » » 4 » V10 » » „ » „ von längerer Dauer %/0 » » 2. Wird der Nachweis eines Schadens er bracht, so kann der Betrag des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden. II. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt: Bei einer Verspätung von 1—4 Tagen 2/10—8/10 d. Fracht. „ „ „ „ längerer Dauer d.ganze Fracht. 2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kannder Betrag des Schadens beansprucht werden. In beiden Fällen darf die Vergütung den deklarirten Betrag des Interesses nicht übersteigen. Das soll heissen, äusser dem Ersätze eines Theiles oder der ganzen Fracht, nach den angeführten Bestimmungen kann mit Schadensnachweis noch ein Mehrersatz bis zur Höhe des deklarirten Betrages gefordert werden. Wir glauben, dass es gerade bei der vorrückenden Frühjahrsversandzeit für viele unserer Leser von Interesse ist, wenn wir sie auf diese Bestimmungen hinweisen. Denjenigen, welche sich noch weiter über diese An gelegenheit unterrichten wollen, empfehlen wir die nach dem amtlichen Tarife • bearbeitete Taschenausgabe des deutschen Eisenbahngüter-Tarifes, welche postfrei zu 35 Pf. bei Voreinsendung, zu 55 Pf. bei Nachnahme des Betrages, von uns bezogen werden kann. J. Haftung der Bahn für die den Frachtbriefen beigefügten Begleitpapiere. Nach Artikel 10 des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ist der Absender ver pflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere bei zugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben nicht ob. Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, so lange das Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisen bahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die2Ver- pflichtungen eines Kommissionärs. Nach Artikel 6 Abs. 1h desselben Uebereinkommens muss der Absender in den Frachtbrief ein genaues Ver- zeichniss der für die zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere auf nehmen. Das Verzeichniss der Begleitpapiere dient daher, so bald der Frachtbrief abgestempelt bezw. mit dem Gute zur Beförderung übernommen wurde, als Beweis gegen die Eisenbahn, welche somit für das Vorhandensein der ver zeichneten Papiere haftet. Nach Eger „das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr“ folgt aus der Natur des Transportvertrages zunächst, dass die Eisenbahn, wie den Frachtbrief, so auch die Begleitpapiere zu verwahren und dafür zu sorgen hat, dass sie in der Begleitung der zu gehörigen Güter bleiben. Haben also ihre Leute die richtig übergebenen Papiere vergessen, von den Gütern getrennt, beschädigt, verloren etc., so haftet die Bahn dem Absender für den ihm daraus entstehenden Schaden. Sind z. B. alle oder ein Theil der im Frachtbriefe verzeichneten Begleit papiere verloren und wird dadurch die Auslieferung des Gutes an den Empfänger verzögert, wodurch mitunter die Sendungen ganz oder theilweise verderben, so kann der Absender die Bahn für diesen Schaden nach Massgabe der über Schadenersatz gültigen Bestimmungen haftbar machen. J. Fortbildungsschulwesen. Der auf Seite 51 dieses Jahrgangs von Herrn E. Kaiser, Leipzig-Lindenau, veröffentlichte Artikel ist die einzigste Aeusserung, welche seit der Verbands versammlung des letzten Jahres zu obigem Thema erfolgt ist, und doch gab sich auf der Verbandsversammlung bei der damaligen Behandlung der Frage, welche durch den Antrag der Gruppe „Sächsisches Erzgebirge“ veranlasst wurde, ein lebhaftes Interesse für diese Frage kund. Die Verbandsgruppe „Braunschweig“ ist vor Kurzem der Angelegenheit näher getreten, indem sie beschloss, der Vorstand möchte bis zur Verbandsversammlung eine Statistik über die im deutschen Reiche schon bestehenden Fachfortbildungsschulen aufstellen. Ohne auf diesen Beschluss näher einzugehen, möchten wir versuchen, zu Gunsten desFachfortbildungsunterrichtsdie Aufmerksamkeit auf denselben von Neuem zu lenken. Ein halbes Jahr liegt vor uns, reichlich Zeit genug, um einleitende und vorbereitende Schritte unternehmen zu können, möge die Zeit nicht wieder vergebens verstreichen. In den verschiedenen Kreisen des Handwerks, und namentlich des Kunstgewerbes, wird dem Fachunterricht von Jahr zu Jahr eine erhöhte Bedeutung beigelegt. Der Unterricht wird bei den jetzigen Zeitverhältnissen als un bedingte Nothwendigkeit angesehen, und es wird immer mehr auf die selbstständigen Gewerbetreibenden daraufhin eingewirkt, dass sie es als eine Pflicht anzusehen haben, den ihnen anvertrauten Untergebenen den Besuch der Unterrichtsstunden zu ermöglichen. Wir hatten Gelegenheit, uns mit einer Autorität auf diesem Gebiete, dessen Thätigkeit in Deutschland bahn brechend gewirkt hat, über dieses Thema zu unterhalten, und wir nahmen die Ueberzeugung mit uns, dass in keinem Fache den Fortbildungsschulen ein so geringes Interesse
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