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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
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-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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84 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc. No. 12 gesetzliche Bestimmung nach dem Anträge des Verbandes geändert würde (dass nämlich die Erlaubniss in den ent sprechenden Fällen gewährt werden muss, nicht blos kann). Die Interessen der Jagdberechtigten und die Jagdpolizei würden alsdann in empfindlichster Weise beeinträchtigt werden. Die Gesetzgebung sei daher auch in dieser Beziehung in der Würdigung der Interessen der Gärtnerei soweit gegangen, als es die entgegenstehenden Interessen der Jagdberechtigten und die Wahrung der Jagdpolizei, sowie die öffentliche Sicherheit überhaupt zulassen. Die Besitzer der Obst- etc. Gärten können sich gegen Beschädigungen durch Kaninchen, Hasen und anderes Wild sehr leicht und ohne Aufwendung grosser Kosten schützen (z. B. durch enge Drahtmaschenzäune, durch Bestreichen der Obstbaumpflanzen mit Raupenleim, Kalk etc ). Demgegenüber wurde von dem Referenten der Kommission, Abg. Roh de-Wachsdorf, darauf hingewiesen, dass selbst ein genügend enger Drahtzaun nicht immer schütze und dass die Baumschulenbesitzer doch nicht ohne Weiteres zu dessen Herstellung verpflichtet werden könnten. Es wird nach den Ausführungen des Regierungs vertreters nicht überraschen, dass der in der Kommission gestellte Antrag, die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen, nicht durchging Die Triftigkeit der in unserer Petition angeführten Gründe und das warme Ein treten besonders zweier Herren für dieselbe veranlasste die Kommission aber doch trotz der unbedingt ablehnenden Ausführungen des Regierungskommissars, die Petition der Regierung als Material zu empfehlen. Gleich nachdem wir von diesen Kommissionsverhand lungen Kenntniss erhalten hatten, waren wir bemüht, für die Verhandlungen im Plenum womöglich einen wirksameren Beschluss vorzubereiten und hatten zu diesem Zwecke mit einer Anzahl Abgeordneter eine eingehende Besprechung, in welcher wir die Unhaltbarkeit der von dem Herrn Landforstmeister Schulz aufgestellten Behauptungen nach zuweisen bemüht waren. Wir machten die Herren darauf aufmerksam, dass der Regierungskommissar sich bezüglich des Falles Gottfried Schmitz geirrt habe. Derselbe sei verklagt worden, weil er auf einem öffentlichen Wege mit Netz und Frettchen ausgerüstet betroffen worden sei, nicht weil er dem Kaninchenfange obgelegen habe. Eine Aenderung der Rechtsprechung sei dadurch also nicht herbeigeführt worden. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies nur beweisen, dass das Gericht über diese Sache sich nicht absolut klar sei und es könne doch sehr leicht bei der nächsten Entscheidung wieder zu Ungunsten der Kaninchen fänger entschieden werden. Wir wiesen ferner daraufhin, dass gerade das Fangen der Kaninchen mit Schlingen wohl eine der wirksamsten Methoden zu ihrer Vernichtung sei, wirksamer noch wie die Verfolgung mit der Schusswaffe, da Kaninchen sehr schwer zu schiessen seien. Trotzdem sei es nothwendig, dass auch das Schiessen gestattet würde, weil dadurch mindestens das Wild verscheucht werde. Dass der Ver gleich mit den Mäusen wenig zutrifft, wird jedem ein leuchten; dass die Behörden den Geschädigten vielfach die Erlaubniss zum Schiessen der Hasen versagen, selbst wenn ein erheblicher Schaden nachgewiesen ist, bewiesen wir an der Hand von Beispielen. So ist z. B. in einem Falle dem Beschädigten erst 11/2 Jahre, nachdem er den Antrag auf Ertheilung dieser Erlaubniss gestellt hatte, ein Bescheidertheiltworden, und — dieser lautete ablehnend. Nach § 17 steht ihm ja allerdings der Beschwerdeweg offen, aber wie viel Schaden hat er in dieser langen Zeit, bis er alle Instanzen erschöpft hat, erlitten! Ebenso wiesen wir die geringe Wirkung und die Kostspieligkeit der von dem Regierungskommissar angegebenen Schutz mittel nach, dass bei hohem Schnee das Wild über die Zäune geht, ja dass, wie uns jetzt von zwei Seiten ge meldet ist, Hasen, durch den Hunger getrieben, über das Geflecht klettern. Das Bestreichen mit Raupenleim als Schutz gegen Hasen und Kaninchen ist einfach un durchführbar, und mit anderem Fett schadet es den Bäumen und macht sie z. Th. unverkäuflich. Dabei werden die Theile, an welche zufällig kein Fett gekommen ist, doch angefressen. Mit Kalk kann die verkäufliche Waare nicht bestrichen werden. Wie sollen die Gemüse- und Blumen pflanzen geschützt werden? Diese können doch überhaupt nicht angepinselt werden. So bewiesen wir eingehend, dass ein besserer gesetzlicher Schutz gegen Hasen und Kaninchen unbedingt geschaffen werden müsse. Es gelang uns auch, eine Anzahl Herren so für diese Angelegenheit zu interessiren, dass sie versprachen, sich zu bemühen, zu der Berathung im Plenum möglichst noch eine ge nügende Anzahl Abgeordneter für eine Verbesserung des gefassten Beschlusses zu gewinnen. Die Herren bezweifelten aber von vornherein, dass ihnen dies gelingen werde. Derselben Ansicht war auch der Abg. Conrad (Pless), mit welchem wir einige Tage vorher in derselben An gelegenheit eine Unterhaltung gehabt hatten, und andere Abgeordnete verschiedener Parteien. Der Abgeordnete Conrad (Pless) hatte gleichfalls die Absicht, noch in dieser Session den Entwurf eines Gesetzes auf Abänderung- des Wildschadengesetzes einzubringen. Es ist ihm aber bisher nicht gelungen, die nöthige Unterstützung dafür zu ge winnen, sodass er selbst bezweifelte, dass der Entwurf noch in dieser Session an das Abgeordnetenhaus werde gebracht werden können. Die Majorität der massgebenden Fraktionen steht eben dieser ganzen Angelegenheit sehr kühl, ja unsympathisch gegenüber. Man hat sogar das bürgerliche Gesetzbuch vorgeschoben und in Aussicht ge stellt, dass darin die Angelegenheit geregelt werden würde. Wir haben aber in dem bürgerlichen Gesetzbuche nichts gefunden, was in dieser Sache dem vorhandenen Bedürf- niss entspricht und halten es auch für ganz ungerecht fertigt, dass die Gärtnerei mit der ungewissen Aussicht auf eine eventl. Verbesserung der Zustände durch das bürgerliche Gesetzbuch noch Jahre lang den Schaden tragen soll. Wir können deshalb den Trost nicht als aus reichend betrachten. Wie die Anschauungen in manchen Kreisen sind und wie unsere Klagen beurtheilt werden, zeigt die Erwiderung, welche ein hoch gestellter Abgeordneter uns gab. Der Herr sagte, er müsse unsere Klagen für ungerechtfertigt halten. Er habe selbst 15 Morgen Baumschule mitten in seinem Jagdrevier liegen. Diese habe er durch einen hohen Staketenzaun eingefriedigt. Wenn wirkich einmal ein Hase durch eine offene Thür hineinkäme, so jage ihn sein Gärtner mit ein paar Hunden wieder hinaus. Wir antworteten ihm darauf, dass er sich dies in seinem Jagd revier ja gestatten könne, in anderen Fällen würden sich aber die Gartenbesitzer etc. sowohl einer Bestrafung aus setzen als auch der Gefahr, dass ihre Hunde vom Jagd pächter einfach erschossen würden. Unsere weitere Frage an den Herrn, ob denn seine Baumschule trotz der Kosten für den hohen Staketenzaun noch rentabel sei, blieb un beantwortet. Von mehreren Seiten wurde der Rath ertheilt, dass diejenigen Gartenbesitzer, welche ihr Grundstück dauernd und vollständig eingefriedigt haben, bei dem Landrath den Antrag stellen, dass dasselbe von dem übrigen Jagdrevier aus.eschlossen und ihnen die Befugniss zur eigenen Aus übung des Jagdrechtes zuerkannt werde. Dies ist für Preussen nach § 2b des Jagdpolizeigesetzes vom 7.März 1850 zulässig. Als eine dauernde und vollständige Einfriedigung bezeichneten die Herren unter Anderem das jetzt vielfach gebräuchliche Drahtgeflecht von ca. 1 m Höhe mit selbst- schliessenden Thüren, nicht aber lebende. Hecken, weil durch dieselben Hasen hindurch wechseln können. Wir bezweifeln zwar, dass von allen Landräthen solche Ein zäunung als „dauernd und vollständig“ anerkannt werden wird, möchten aber doch allen denen, welche ihr Grund stück auf diese Weise mit Drahtgeflecht eingefriedigt haben, empfehlen, diesen Rath zu befolgen und uns Mittheilung zu machen, ob der Landrath ihnen die gewünschte Be-
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