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au« Ma55 für den deutschen Gartenbau und u die mit ihm verwandten Zweige. No. 12. Berlin, den 24. März 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortliche! Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder tür unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Nach § 38 des Statuts muss der Mitgliedsbeitrag (Mk. 8.—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes eingezahlt werden. Unter Hinweis hierauf ersuchen wir nm Einsendung der ansstehenden Beiträge an die Adresse: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Zur Wildschadenfrage. Wie wir schon in der vorigen Nummer des Handels blattes mittheilten, hat das preussische Abgeordnetenhaus beschlossen, die Petition des Verbandes auf Abänderung des Wildschadengesetzes der Regierung als Material zu überweisen. Dieser Beschluss ist als ein erfreulicher Fortschritt gegenüber früheren Schritten in derselben Angelegenheit zu bezeichnen und nur in Folge recht zeitiger, schon im Januar erfolgter Besprechung dieses drückenden Uebels mit befreundeten Abgeordneten herbei geführt. Der Schwerpunkt der Berathung unserer Petition lag in der Kommission, und zwar der Agrarkommission, und dass die uns wohlgesinnten Herren dieser Kommission keinen leichten Stand gehabt haben, geht aus dem von der Kommission dem Abgeordnetenhause erstatteten Bericht hervor. Nach diesem Bericht nahm als Vertreter der Staats regierung der Landforstmeister Schulz an derBerathung in der Kommission Theil, welcher sich ganz entschieden gegen unsere Petition aussprach und behauptete, dass die Anwendung von Schlingen zum Fangen von Kaninchen wenig erfolgreich und deshalb un gewöhnlich sei. Andererseits sei das Verbot des Fangens mit Schlingen zur Verhütung von Jagdvergehen nothwendig. Auf die Ausführungen in unserer Petition, dass der Gärtner Jacob Schulze und Genossen, welche | wegen des Fangens mit Frettchen und Netzen von dem Oberlandesgericht in Köln zu Strafe verurtheilt seien, erwiderte er, dass durch die Entscheidung desselben Oberlandesgerichtes vom 5. September 1894 in der Straf sache gegen den Gutspächter Gottfried Schmitz zu Grünlinghausen und Genossen festgestellt worden ist, dass eine Verletzung des § 368 No. 10 des Strafgesetzbuches nicht vorliegt, wenn Jemand ein fremdes Jagdrevier ohne Erlaubniss des Jagdberechtigten mit Netzen und Frettchen ausgerüstet zum Zwecke des Fangens wilder Kaninchen betritt. Die Rechtsprechung im Bezirke des Oberlandes gerichtes Köln habe sonach eine Aenderung erfahren. Die Verfolgung der wilden Kaninchen sei daher in Wirklichkeit nicht minder frei gegeben als diejenige anderer nicht jagdbarer Thierarten, wie z. B. der Mäuse. Die Gesetzgebung habe daher alles gethan, was geschehen konnte. Auch der § 16 (betr. die Erlaubniss zum Abschiessen der Hasen) komme allen berechtigten Wünschen der be- theiligten Interessenten entgegen. Sollte die Aufsichts behörde in einem oder dem anderen Fälle den Besitzer einer Obst-, Gemüse-, Blumen- oder Baumschulenanlage die Ermächtigung versagen, Vögel und Wild, welche in einer solchen Anlage Schaden thun, mittelst Schusswaffen zu erlegen, so gewährt § 17 die Gelegenheit, dagegen den Beschwerdeweg zu beschreiten. Es würde einer voll ständigen Freigabe der Jagd gleichkommen, wenn die