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Schneeverwehung ander Straße. Eine lückenhafte Hecke erzeugt Windschleusen, auch „Wind pfeifen“ genannt, die auf weite Strecken den Schnee ver frachten. Schneeverwehung an der Straße. Dichte, ungeschnittene Sträucher (Weißdorn, Schlehe usw.) sind beste Schneefänger und halten die Straße wächtenfrei bei genügendem Abstand. (Abbildungen aus dem 1942 erschienenen Werk, betitelt „Die Landschaftsfibel“ von Prof. Heinrich Fr. Wiepking-Jürgens- mann. Verlag: Deutsche Landbuchhandlung Sohnrey & Co„ Berlin SW 11, Hafenplatz 6. Anordnung zum Schutz der Landschaft im Reichsgau Wartheland Wesen und Eigenart einer Landschaft formen den Menschen und geben ihm Heimatgefühl. Die Gestaltung der Landschaft in unserem Gau, die unter polnischer Herrschaft zu veröden drohte, sehe ich als eine besonders wichtige und schöne Aufgabe des Aufbaues an. Die großzügige Neugestaltung wird im Zusammenhang mit dem Ge samtaufbau im wesentlichen eine Nachkriegsaufgabe sein. Um so mehr ist es ein unmittelbares und dringendes Erfordernis unserer Tage, vorhandene Schönheiten und wertvolle Eigenarten der heuti gen Landschaft sorgsam zu erhalten und zu pflegen. Ich rufe die gesamte Bevölkerung im Reichsgau Wartheland auf, an dieser Aufgabe mitzuarbeiten und ordne zum Schutze unserer Landschaft hiermit folgendes an: I. Schutz der Parkanlagen. In weiten waldlosen Gebieten sind die Parkanlagen der Güter oft der einzige Ruhepunkt für unser Auge in der Landschaft. Neben diesem landschaftlichen Wert haben sie außerdem hohe wissen-' schaftliche und kulturelle Bedeutung. Die Anbauten seltenster Parkbäume und Sträucher machen sie gleichsam zu dendrologischen Versuchsflächen von hohem wissenschaftlichem Wert. Darüber hin aus sind manche Parkanlagen wegen des gärtnerischen Stils (z. B. Rokoko) kulturell bedeutungsvoll. Da es zur Zeit im Kriege nicht möglich ist, die Parkanlagen im einzelnen auf ihren besonderen Wert prüfen zu lassen, verbiete ich ganz allgemein bis auf weiteres: 1. in den Parkanlagen ansehnliche lebende Bäume zu fällen oder zu roden. 2. gärtnerische Anlagen historischen Stils zu verändern oder zu beseitigen. Die Voraussetzungen nach Ziffer 1 und 2 werden in Zweifelsfällen von den Kreisbeauftragten für Naturschutz beurteilt werden müssen. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen von meinem Verbot erteilt die untere Verwaltungsbehörde. Besonders erwarte ich von allen Organen der öffentlichen Landbe wirtschaftung, daß sie den Schutz der ihnen anvertrauten Park anlagen wirksam durchführen und in eigener Verwaltungszuständig keit alles veranlassen, um Schäden an den Parkanlagen zu ver hindern. Eine enge Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeauf tragten ist besonders den Kreis- und Bezirkslandwirten zur Pflicht zu machen. II. Schutz der Feldgehölze, Baumgrupp on, Alleen, Ufer Pflanzungen, Einzelbäume. Der Wert dieses aufgelockerten Baumwuchses in der Landschaft ist ein besonders vielseitiger. Der Schutz dieser Anlagen ist begründet in seiner Funktion für Klima und Bodenkultur. Darüber hinaus ist ihr Schutz bedeutungsvoll für die heimische Tierwelt und für die Erhaltung des Landschaftsbildes. Ich verbiete daher bis auf weiteres: 1. Feldgehölze, Baumgruppen, Alleen zu beseitigen oder durch Aus hieb und Rodung in ihrem Bestand wesentlich zu verändern oder sonst zu beschädigen, 2. das Fällen, Roden oder Beschädigen lebender Uferpflanzungen, 3. das Fällen, Roden oder Beschädigen lebender einzelständiger Bäume. Die pflegliche forstliche Behandlung durch Entnahme abgängiger oder abkömmlicher Stämme bleibt unberührt. Als Beschädigung gilt in diesem Sinne auch das unsachgemäße Auf asten der Stämme. Astungen, die auf die obere Stammhälfte über greifen, oder die nicht mit der Säge ausgeführt werden, sind un sachgemäß. Anlagen, die in ihrem Bestand durch Frost, Feuer, Windwurf oder andere Ausfälle beschädigt sind, sind durch Ergänzungspflanzungen wieder zu schließen oder zu erneuern. Soweit bei Wasserlaufregelungen eine Beseitigung von Uferpflan zungen notwendig wird, ist sogleich für Ersatz zu sorgen. Ob es sich um eine zulässige forstliche Nutzung handelt, entschei det in Zweifelsfällen das Forstamt. Erforderliche Ausnahmegeneh migungen erteilt die untere Verwaltungsbehörde. Die Forstämter beauftrage ich, den Schutz des Baumbestandes außerhalb der eigentlichen Forsten in ihren Aufgabenkreis einzu beziehen. Als Prüfstellen des Forst- und Holzwirtschaftsamtes, als Kreisbeauftragte der Forst- und Holzwirtschaft und insbesondere als Betreuer des deutschen Privatwaldes stehen ihnen Befugnisse zu, nach denen sie jeweils anordnend und aufklärend eingreifen kön nen. um Schutz der Landschaft und ordnungsmäßige Nutzung in Einklang zu bringen. III. Hecken, heckenartige Gebüsche, lebende Zäun e. Für den Schutz der Hecken sprechen die unter II angedeuteten Gründe in gleichem Maße. Ich verbiete daher bis zur Verordnung besonderer Schutzmaßnahmen: das Roden oder Beschädigen aller bestehenden Heckenanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften: Hecken, die locker und lückig geworden sind, bedürfen der Er gänzung und Pflege. Ob die Voraussetzungen des Absatzes III vorliegen, beurteilt der Kreisbeauftragte für Naturschutz. Ausnahmen, die nur in seltensten Fällen begründet sein dürften, erteilt die untere Verwaltungsbehörde. Von den Betreuern der Bauernsiedlung, den Ansiedlungsstäben des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums erwarte ich, daß sie besonders bei den Umsiedlern in der von mir ange ordneten Richtung Aufklärungsarbeit leisten. Das gleiche gilt für die Orts- und Kreisbauernführer. Der Bauernschaft wird vor Augen zu halten sein, daß ich den Schutz der Landschaft nicht um ihrer selbst willen anordne, sondern daß gerade im Interesse des Landvolks hierfür wesentliche klimatische und bodenkulturelle Belange maßgebend sind. Ich erwarte, daß meinen Anweisungen zum Schutze der Landschaft großzügig Geltung verschaft wird. Es kommt weniger darauf an, Verfehlungen nachträglich festzustellen und die Verwaltungs- und Kreispolizeibehörden damit zu befassen, sondern vielmehr Schäden durch Aufklärung und frühzeitiges Eingreifen bereits im Entstehen zu verhindern oder sogleich gutzumachen. Der Gendarmerie und den Amtskommissaren liegt es ob, Verstöße gegen meine Anordnungen von Fall zu Fall zu untersagen und zur Behebung von Zweifels fragen enge Fühlung mit den Kreisbeauftragten für Naturschutz und den Forstämtern zu halten. Bei dieser Handhabung dürfte das Eingreifen der unteren Verwaltungsbehörde zu den Seltenheiten gehören. Dort allerdings, wo Aufklärungsarbeit nachweislich versagt und vorsätzlich gegen meine Anweisungen verstoßen wird, ist mit Be strafung meinem Willen Geltung zu verschaffen. Für die Behandlung derartiger Fälle habe ich am heutigen Tage eine Polizeiverordnung erlassen, die Handhabe für ausreichende Be strafung bietet. Posen, den 2. Dezember 1942. Der Reichsstatthalter: Greiser Polizeiverordnung über den Schutz der Landschaft im Reichsgau Wartheland Vom Dezember 1942. In sinngemäßer Anwendung des Preuß. Polizei Verwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Gesetzsamml. S. 77). wird für den Reichsgau Warthe land folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. An dem Landschaftsbild im Reichsgau Wartheland dürfen verun staltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuß beeinträch tigende Aenderungen nicht vorgenommen werden. Unter diesen Schutz fallen insbesondere Parkanlagen, Feldgehölze, Baumgruppen, Alleen, Einzelbäume, Hecken, heckenartige Gebüsche, lebende Zäune und Uferbepflanzungen. (2) Ausnahmen von dem Verbot in Abs. 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Verwaltungsbehörde (Kreißpolizeibehörde). § 2. Die Vorschrift des § 1 betrifft nicht die ordnungsmäßige forstliche Nutzung. Ob eine ordnungsmäßige forstliche Nutzung vorliegt, entscheidet die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt). § 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Zwangsgeld bis zu 150 RM. oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Zwangshaft bis zu 3 Wochen belegt. § L Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Verordnungsblatt in Kraft. Posen, den 2. Dezember 1942. Der Reichsßtatthalter: Greiser 74