Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
795 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 52 und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erhält. § 21 des Gesetzes. Nach Ablauf von 3 Jahren können diese Ansprüche aber überhaupt nicht mehr geltend ge macht werden, auch wenn der Geschädigte erst nachher Kenntnis erhält. b) Die Bestrafung der Vergehen tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag muss binnen 3 Monaten von dem Tage an gestellt werden, an dem der Geschädigte oder der berechtigte Verband von der Handlung und von der Person des Täters Kenntnis erhalten hat. Der Geschädigte wie der Verband können die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft beantragen und es kann in solchem Falle der Antrag sowohl bei der Staatsanwalt schaft, als bei dem Gericht, als auch bei der Polizei eingereicht werden. Die Staatsanwaltschaft ist aber nur dann verpflichtet, die öffentliche Klage zu erheben, so fern dies im öffentlichen Interesse liegt. Wenn es sich um gemeinschädliche Missbräuche handelt, bei groben und fortgesetzten Verstössen gegen Treu und Glauben, wird die Staatsanwaltschaft voraussichtlich einschreiten und die Anklage erheben; sonst aber wird sie wohl ab lehnen, die Strafverfolgung einzuleiten und wird den Antragsteller auf die Privatklage verweisen. Durch den Antrag, die öffentliche Klage zu erheben, ist die An tragsfrist gewahrt; nur darf die Strafverfolgung nicht wieder 3 Monate ruhen. Der Geschädigte oder der Ver band kann auch die Privatklage erheben; es ist nicht nötig, dass er den Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellt. Und es ist auch wohl in den meisten Fällen besser, sogleich selber vorzugehen, um nicht nutzlos Zeit zu verlieren, weil wie gesagt der Staatsanwalt meist nicht einschreiten wird. Ein Sühneversuch, wie bei Be leidigungen, braucht der Klage nicht vorauszugehen. Wenn ein Verband den Antrag stellt, oder die Privat klage erhebt, dann muss der Antrag von allen Personen unterzeichnet sein, denen die Vertretung des Verbandes nach dem Statut obliegt. Bestimmt das Statut, dass 3 Vorstandsmitglieder zur Vertretung berechtigt sind, so würde der vom Vorsitzenden allein unterzeichnete An trag nicht genügen; auch die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Erhebung der Privatklage müsste von allen dreien unterschrieben sein. Will eine Firma den Antrag stellen, so genügt es, wenn einer der ver tretungsberechtigten Inhaber ihn unterschreibt. Der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft ist nicht teilbar; wenn der Geschädigte bei der Staatsanwalt schaft einen Strafantrag gegen einen Konkurrenten ein reicht, der einem Angestellten ein Schmiergeld gegeben hat, so muss der Staatsanwalt auch gegen den Ange stellten die Anklage erheben. Die Privatklage dagegen kann jeder anstellen gegen wen er will; das Gericht hat nicht das Recht, gegen die anderen nicht mitverklagten Mittäter und Gehilfen vorzugehen. Die Zurücknahme des Strafantrages ist bis zum Erlass eines auf Strafe lautenden Urteils erster Instanz zulässig; sie hat die Wirkung, dass das Verfahren auch gegen die anderen Angeklagten eingestellt wird. Der Antragsteller hat alle Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Privatklageverfahren kann der Antrag aber noch bis zum Erlass des Urteils zweiter Instanz zurückgenommen werden. Neben der Strafe kann das Gericht sowohl im öffentlichen Verfahren als bei der Privatklage auf eine Busse bis zum Betrage von 10000 M. erkennen, für welche alle Verurteilten als Gesamtschuldner haftbar sind, d. h. es ist nicht genötigt, von jedem Verurteilten bloss den ihrer Kopfzahl entsprechenden Teil zu fordern, sondern ist berechtigt, zur Bezahlung der vollen Busse in Anspruch zu nehmen, wen es will. Selbstverständlich ist der Anspruch getilgt, sobald der Kläger die volle Summe von einem der Verurteilten erhalten hat. Wer eine Busse verlangt, muss einen Antrag darauf stellen und muss die Summe angeben, die er fordert. Zu einer höheren Busse darf das Gericht den Angeklagten nicht verurteilen. Durch die dem Geschädigten zuer kannte Busse ist er aber abgefunden; er kann, wenn sie ihm zu gering erscheint, nicht etwa noch eine Zivilklage auf Schadenersatz anstellen. Hat der Strafrichter den Antrag auf eine Busse ganz abgelehnt, so steht dem Geschädigten der Prozessweg darauf noch offen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Busse kann nur in erster Instanz gestellt werden. Neu angemeldete Mitglieder. (Nach § 11 des Statuts sind die Namen der neuangemeldeten Mit glieder einmal im Handelsblatt zu veröffentlichen. Die Aufnahme erfolgt 14 Tage nach der Veröffentlichung, sofern begründete Ein sprüche von Verbandsmitgliedern dagegen nicht erhoben wurden.) Vom 1. Januar 1910: 148. Best, Anton (Salzunger Blumenhalle), Meiningen, Markt- strasse 6 149. Hofrichter, Max, Hg., Frz. Buchholz b. Berlin, Bauhofstr. 22. 150. Röschel, Franz, Hg., Heinersdorf b. Berlin, Neukirchstr. 70/71. 151. Rohit, Adolf, Hg., Zehlendorf (Wannseebahn). 152. Gaedemann, Franz, Hg., Neu-Ruppin, Bechliner Chaussee 9. 153. Hennig, Rich., Hg., Neuschottland b. Danzig, No. 31a. 154. Raabe, Franz, Hg., Oliva (Westpr.). 155. Bockholt, Joseph, Hg., Münster (Westf.), Wienburgstr. 156. Mühlenhöver, Hg., Münster (Westf.), Canalstr. 67. 157. Schüttenkötter, Hermann, Hg., Münster (Westf.), Coerde strasse 42. 158. Mülhens, Jacob, Blh., Hamburg-Harvestehude (13), Mittel weg 126. 159. Röse, Heinrich, Gmg., Cassel, Arndtstr. 25. 160. Sander, E., Bsch., Tornesch (Holst.). 161. Ritterling, Carl, Hg., Bsch., Bremke (Kr. Göttingen). 162. Wessel, Gustav, Hg., Vogelsang (Kr. Schwelm). 163. Peters, Aug., Hg., Hildesheim, Wildefurstr. 2. 164. Rehm, Walter, Gtnbes., Schneeberg-Neustädtel, Zwickauer Strasse 103. 165. Weigand, Louis (i. Fa. Christoph Weigand), Rz., Soden (Taunus). 166. Laufenberg, Johann, Ldschg., Bremen, Tagentornerstr. 7. 167. Glöde, Wilhelm, Hg., Altenburg (S.-A.), Schmöllnsche Chaussee 52. 168. Rohland, Oskar, Hg., Altenburg (S.-A.), Steinweitzerstr. 4. 169. Neschke, Richard, Hg., Böhlen (Amtsh. Leipzig). 170. Jope, Richard, Hg., Hartmannsdorf, P. Knauthain. No. 149—151 eingesandt von der Gruppe Berlin. No. 153 und 154 eingesandt von der Gruppe Danzig und Um - g e g e n d. No. 155—157 eingesandt von der Gruppe Reg.-Bez. Münster und Osnabrück. No. 167—170 eingesandt von der Gruppe Leipzig u. Sachsen- Altenburg. Versammlungs-Kalender. Die verehrl. Gruppenvorstände werden höf lichst und dringend gebeten, die Redaktion möglichst frühzeitig von dem Stattfinden der Gruppen- usw. Versammlungen benachrichtigen zuwollen, d a m i t d i e A u f n a h m e derselben in den Versammlungs-Kalender erfolgen kann. Dezemb. 27. Gruppe Bromberg und Umgegend. Haupt versammlung in Bromberg im Restaurant Dickmann, Wilhelm-Strasse 71. Dezemb. 27. Gruppe Oberbarnim-Uckermark. Versamm lung nachm. 3 Uhr in Angermünde im Hotel „Drei Kronen". Dezemb. 28. Gruppe Brandenburg a. H. - Rathenow. Ver sammlung in Rathenow im Deutschen Hause. Januar 2. Gruppe Zschopau-Muldental, SitzDöbeln. Versammlung nachm. 3% Uhr in Leisnig im Hotel Goldener Stern. Januar 2. Gruppe Aue undUmgegend. Versammlung nachm. 5 Uhr in Aue im Muldental. Januar 2. Gruppe Trebbin, Luckenwalde und Um gegend. Versammlung nachm. 3% Uhr in Lucken walde im Restaurant „Askania“.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)