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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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No. 52 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw, 794 Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines andern. Wenn nun das Ge setz die Schmiergelder verbietet, weil dadurch ein Kon kurrent das Geschäft nicht machen kann, so muss das Gesetz doch annehmen, dass diese Möglichkeit, einen Geschäftsabschluss und dadurch einen Verdienst zu machen, für den Konkurrenten ein „sonstiges Recht“ darstelle, d. h. dass der Konkurrent ein Recht auf den ihm entzogenen Verdienst habe. Ich erwähne dies nur, weil der Staat doch sonst ein Recht auf Verdienst, auf Arbeit nicht anerkennt. Es will mir nicht folgerichtig erscheinen, dass er hier der blossen Möglichkeit, einen Verdienst zu erwerben, durch Androhung von Strafe und Schadenersatz einen so starken Schutz bietet, während er dies sonst zurückweist. Das ist um so auf fallender, als weite Kreise in dem Anbieten usw. durch aus nicht eine solche Unsitte oder gar Unsittlichkeit erblicken, dass sie mit so hoher Strafe belegt werden dürfte. Im Gärtnerberuf kommen besonders zwei Arten von Geschäften vor, bei denen häufig oder in der Regel Schmiergelder oder richtiger Provisionen gegeben werden, a) einmal bei den Bestellungen auf Dekoration zu ernsten und heiteren Festlichkeiten, sodann b) beim Grossvertrieb der Bäume, Pflanzen, Sämereien usw. durch die Baum schulen und Gärtnereien an die Besitzer. In beiden Fällen wird es darauf ankommen, ob die Bestellungen für einen geschäftlichen Betrieb gemacht werden. Ist das der Fall, dann ist dies Anerbieten usw. strafbar, und der Angestellte sowie der Geber sind schaden ersatzpflichtig. Dekorationen werden in der Regel von Hotels, Restaurationen, Saalbesitzern bestellt und benutzt. Wenn den Angestellten eines solchen Betriebes, also Geschäfts- und Rechnungsführern, Oberkellnern usw. Ver sprechungen oder Geschenke gemacht werden, damit sie ihren Prinzipal bewegen sollen, die Dekoration für die Festlichkeit bei dem Geschenkgeber zu mieten, so würde sicherlich ein unlauterer Wettbewerb vorliegen und die Geschenke als Schmiergelder zu erachten sein. Nun kommt es aber auch nicht selten vor, dass Privat leute Dekorationen brauchen, sei es in ihrer Häuslich keit oder in dem Saal eines Hotels; auch Vereine be stellen häufig Dekorationen für Stiftungsfeste und sonstige Feierlichkeiten. Werden die Dekorationen nicht vom Hotelier oder Saalbesitzer, sondern von dem Privatmann oder dem Verein beschafft, dann kann von Schmiergeld keine Rede sein. Wenn der Gärtner in solchem Falle dem Portier des Privatmanns, oder dem Beamten des Vereins eine Vergütung dafür gewährt, dass sie ihm den Auftrag besorgt haben, so kann dagegen nichts einge wendet werden. Wie ich schon oben bemerkt habe, rechne ich den Besitz und die Vermietung eines Hauses nicht zu den geschäftlichen Betrieben; und dass ein ge selliger oder wohltätiger Verein keinen geschäftlichen Betrieb hat, ist ohne weiteres klar. Es fehlt also hier zur Strafbarkeit das Erfordernis, dass die Geschenke dem Angestellten eines geschäftlichen Betriebes gegeben sein müssen. Aehnlich ist es mit den Provisionen, die die grösseren Gärtnereien und Baumschulen den selbständigen Gärtnern, oder auch den Herrschaftsgärtnern dafür gewähren, wenn diese Personen Bestellungen für einen Besitzer machen. Wie in jedem Geschäftszweige, so ist es auch im Gärtner gewerbe allgemein üblich, dass Privatleute höhere Preise zahlen müssen, als die Gewerbegenossen des Lieferanten. Ein Privatmann, der in ein Teppichengrosgeschäft oder in eine Fabrik geht, um dort einen Teppich billig zu kaufen, wird arg enttäuscht; er muss dort, wenn man ihm überhaupt etwas verkauft, vielleicht noch mehr be zahlen, als er für denselben Teppich in einem Detail geschäft hätte bezahlen müssen. Daraus kann man dem Inhaber des Engrosgeschäfts durchaus keinen Vorwurf machen, man wird im Gegenteil dies Verhalten nur als richtig bezeichnen können. Der Fabrikant oder Grossist hat zunächst eine Pflicht gegen den Detaillisten, dass er diesem durch billigere Preise nicht Konkurrenz macht; denn wenn sich das Publikum direkt an die Fabrik oder an das Grosgeschäft wenden und dort billigere Preise erhalten könnte, würde der Zwischenhändler bald lahm gelegt werden. So ist es auch bei den Gärtnern; der Privatmann muss naturgemäss mehr bezahlen, als der Gärtner. Es ist ganz selbstverständlich, dass die Kata logspreise, die für die Besitzer bestimmt sind, um eine Anzahl Prozente ermässigt werden, wenn ein Gärtner die Bestellung für sich selber macht. Giebt der Gärtner die Bestellung nicht als Selbstkäufer, sondern für den Besitzer, der eine Anlage machen will, so erhält dadurch der Käufer, d. i. der Besitzer, die Pflanzen nicht billiger, der Besitzer muss immer die Katalogpreise zahlen. Die Preisdifferenz muss auch in diesem Falle dem Gärtner zu Gute kommen; er hat das Geschäft vermittelt, hat dabei etwa die Stellung eines Maklers, der in der Regel vom Verkäufer, nicht vom Käufer seine Maklergebühr erhält. Dass der selbständige Gärtner, ohne Besorgnis gegen das neue Gesetz zu verstossen, vom Grossgärtner oder Baumschulbesitzer Prozente nehmen darf, könnte überhaupt nur deshalb in Frage gestellt werden, weil das Gesetz das Versprechen und Anbieten von Vorteilen an Angestellte und Beauftragte des Bestellers ver bietet — falls der Besteller einen geschäftlichen Betrieb hat; und es könnte jemand auf den Gedanken kommen, der Gärtner wäre Beauftragter des Besitzers hinsichtlich der Bestellung. Eine solche Annahme aber wäre irrig. Denn das Gesetz versteht unter den Beauftragten nur solche Personen, die ähnlich wie die Angestellten, in einem dauernden Rechtsverhältnis als Beauftragte zum Besteller stehen, etwa wie die Agenten, die für den Betrieb des Käufers ständig tätig sind. Bei den Bestellungen durch Herrschafts- (Villen-, Schloss-, Guts-) Gärtner muss man unterscheiden, ob der Gartenbetrieb der Herrschaft ein geschäftlicher ist oder nicht. In der Regel wird eine herrschaftliche Gärtnerei nicht zu geschäftlichen Zwecken betrieben, und die Ankäufe dafür erfolgen nicht für einen geschäft lichen Betrieb. Bei dem Ankauf von Bäumen und Sträuchern zu Ziergärten, Parkanlagen usw. kann sicher lich nicht von einem Ankauf für einen geschäftlichen Betrieb die Rede sein; meist aber auch nicht bei andern Ankäufen, z. B. von Obstbäumen und Sämereien. Denn meist werden doch auch solche Gärtnereien nur angelegt, um dem Besitzer die für seine Leute nötigen Vegetabilien zu beschaffen; und erst die überflüssigen Mengen sollen verkauft werden. Unter einem geschäft lichen Betriebe ist eine fortgesetzte, dauernde Tätigkeit zu verstehen, die auf Erzielung eines Einkommens ge richtet ist. Es giebt allerdings eine ganze Anzahl Herr schaftsgärtnereien von grossem Umfange und Umsatz, die den Gärtnern, ohne ihre Lasten tragen zu müssen, eine gewaltige Konkurrenz machen, und wenn die Angestellten solcher Gärtnereien von den Lieferanten eine Vergütung erhalten, dann würde das strafbar sein. In der Regel aber wird eine Herrschaftsgärtnerei doch nicht als Geschäft betrieben. Und aus diesem Grunde ist meines Erachtens die Vergütung, die dem Herrschafts gärtner dafür gezahlt wird, dass er eine Bestellung für die Herrschaft aufgiebt, nicht als Schmiergeld im Sinne des Gesetzes anzusehen. 4. Verjährung und Strafverfahren. a) Die Ansprüche auf Unterlassung und Schaden ersatz verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung
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