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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Die Aussichten auf die bevorstehende Kampagne für Gras sämereien sind daher nicht sehr günstig; die ungenügende Ernte an Kleesamen im Innern des Landes wird ohne Zweifel eine bedeutende Steigerung der Preise hervorrufen. In diesem Falle wird eine Ver minderung der Käufe seitens der kleinen Bauernwirtschaften ein treten und ausländische Ware wird für den Samenmarkt Russlands benötigt werden. N. f. H. u. I. Apfelernte der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1909. Die Apfelernte der Vereinigten Staaten und Kanadas wird für 1909 auf 35 Millionen Fass oder 12 Millionen Fass mehr als im Vorjahr geschätzt. In den Staaten östlich vom Mississippi ist die Frucht nicht so gut ausgefallen wie 1908, aber die geerntete Menge ist viel grösser und wird voraussichtlich einen grösseren Gewinn abwerfen. In den Staaten westlich vom Mississippi wurden weniger Aepfel als 1908 geerntet, aber die Beschaffenheit der Früchte ist besser. Nach Angaben der „International Apple Shippers' Association“ ist die Ernte in den Neu-England-Staaten um 20 v. H. grösser als im Vorjahr ausgefallen, während sie in den Zentral-Staaten um 71/2 v. Ff. kleiner war, und im Mittelwesten, wo der vorjährige Er trag gering gewesen war, sich doppelt so hoch stellte wie 1908. In den Südstaaten wurden angeblich 125 bis 150 v. H. mehr Aepfel als im Vorjahr geerntet. In den Staaten am Stillen Ozean wurden weniger Aepfel geerntet ; die Abnahme in den Staaten Idaho, Washington und New-Mexiko wurde reichlich ausgeglichen durch die Steigerung in Colorado, so dass sich für den Westen insgesamt die Ernte annähernd ebenso hoch wie 1908 stellt. Aus dem Staate New-York wird ein kleinerer Ertrag gemeldet, aus New-Hampshire, Kansas, Oklahoma, Michigan, Wisconsin und andern Staaten ein grösserer als 1908. Die Ernte Kanadas, abgesehen von Neu-Schottland, stellte sich um 75 v. H. höher als die vorjährige; in Neu-Schottland brachte man ebensoviel Aepfel ein wie 1908, wo die Ernte ausser ordentlich gross war. N. f. H. u. I. Massnahmen des Empfängers bei beschädigten oder ver zögerten Bahnsendungen. Eine Pflanzensendung, die ohne Umladung von Belgien aus an mich gelangen sollte, wurde durch den Spediteur des Absenders in Herbesthal, da sie bis dahin in einer Sammelladung war, umgeladen und als Stückgut weiter gesandt, und kam, da die Pflanzen unver packt waren, sehr beschädigt an, wohl weil das Umladen von Leuten bewerkstelligt worden war, die mit Pflanzen nicht umzugehen wissen. Auch hier am Orte wurden die Pflanzen von Bahnarbeitern ausgeladen, womit eine abermalige Beschädigung verbunden war. Bei dem Zustand der Pflanzen verweigerte ich die Annahme und teilte dies der Versandfirma mit, die mich daraufhin per Karte ersuchte, die Pflanzen anzunehmen und die Ursache von der Bahn feststellen zu lassen. Die Sachverständigen ermittelten dann den augenblicklichen Wert der Sendung und ich machte daraufhin der Versandfirma ein Angebot. Statt mir zu antworten verklagte mich die Firma auf Annahme der Sendung, wurde aber vom Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe mich angewiesen, die Beschaffenheit der Sen dung feststellen zu lassen und durch ein Protokoll der Bahnver waltung den Tatbestand festzulegen. Ich hätte dies Schreiben des Klägers unbeachtet gelassen und die Sendung ohne Protokoll der Bahnverwaltung angenommen, wodurch der Klägerin jedes Recht auf Schadenersatz gegen die Bahn genommen sei. Der Stationsvorstand des Güterbahnhofes sagte mir aber: „Ich kann es Ihnen bezeugen, dass die Pflanzen beschädigt waren. Protokolle gibt es nicht, alles übrige weist der Frachtbrief aus.“*) Ich bitte mir mitzuteilen, wie ich mich in der Angelegenheit verhalten soll. J. K. *) Anmerkung der Redaktion. Diese Ansicht des Stationsbeamten entspricht aber nicht den Vorschriften der neuen Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908, in Kraft seit dem 1. April 1909. § 82 derselben bestimmt nämlich: 1. Wird eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberech tigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Feststellung hat auch bei Ver lust des Gutes stattzufinden. 2. Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtbriefe Beteiligten auf Verlangen bekannt zu geben. 3. Zur Feststellung in Minderungs- oder Beschädigungsfällen sind unbeteiligte Zeugen oder Sachverständige, und, wenn möglich, auch der Verfügungsberechtigte zuzuziehen. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Der Fragesteller schreibt, dass die Versandfirma mit ihrer Klage abgewiesen sei, dass sie aber gegen das Urteil Widerspruch erhoben habe. Ich nehme an, dass sie Berufung eingelegt hat. In diesem Falle schwebt jetzt der Prozess beim Landgericht Und es ist gesetzliche Vorschrift, dass sich jede Partei vor dem Landgericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss, widrigenfalls sie gewärtigt, dass die Gegenpartei ein Versäumnisurteil beantragt und erhält. Meines Erachtens ist die Ansicht der Lieferantin irrig. Der Fragesteller als Empfänger hatte keine Verpflichtung, die Anweisungen der Lieferantin streng zu be folgen. Er ist nur verpflichtet, diejenigen Massnahmen zu treffen, die die Lieferantin betreffs der Aufbewahrung oder sonstigen Ver fügung über die Ware getroffen haben will, aber nicht ihre Anwei sung hinsichtlich der Wahrung des Beweises. Nun ist aber auch der Lieferantin ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bahn gar nicht verloren gegangen. Ich weiss wenigstens nicht, dass der Ab sender oder der Empfänger des Anspruchs gegen die Bahn dadurch verlustig geht, dass er die Ware nicht von der Bahnverwaltung einer Untersuchung unterziehen lässt. Im übrigen handelt es sich nicht um die Ansprüche des einen oder des andern gegen die Bahn, sondern darum, ob der Empfänger die Ware dem Lieferanten be zahlen muss oder sie wegen ihrer Mängel zurückweisen kann. Eine Pflanzensendung aus Belgien, aus zwei Körben bestehend und als Frachtgut reisend war am 6. Oktober in Gent aufgegeben; am 13. Oktober langte der erste Korb hier an, der mir aber nicht herausgegeben wurde, weil der zweite Korb der Sendung noch fehlte. Dieser kam erst am 19. Oktober an. Natürlich haben die Pflanzen infolgedessen sehr gelitten, sodass die Sendung fast die Hälfte des Wertes eingebüsst hat. Ich habe damals sofort bei der Bahn reklamiert, bis jetzt (5. Dezember) aber noch keine Antwort erhalten. Was muss ich tun, um meine Rechte zu wahren? A. L. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Fragesteller soll noch einige Tage warten. Eine Antwort erhält jeder, der ein Ersuchen an die Behörde stellt. (?) Genügt ihm die Antwort nicht, so muss er eben gegen den Fiskus die Klage erheben. Hoffentlich hat er sich den Beweis dafür gesichert, dass die Pflanzen durch die Verzögerung des Transports gelitten haben, und dass der Schade nicht auf andere Weise, z. B. durch mangelhafte Verpackung usw. entstanden ist. Geht in einigen Tagen keine Nachricht ein, so soll sich Frage steller unter Darlegung des Sachverhalts nochmals an die Eisenbahn wenden und sie ersuchen, ihm binnen 8 Tagen Nachricht zu geben. Erhält er keine Antwort, dann mag er an die Eisenbahndirektion schreiben und dort vorstellig werden. Jedenfalls muss er den Be scheid abwarten bevor er klagbar wird. An wen er sich gewandt hat und wann, schreibt Fragesteller nicht. Er sagt nur: Ich habe sofort reklamiert. Wenn er sofort reklamiert hätte, müsste es am 20. Oktober geschehen sein, also müssen es schon 6 oder 7 Wochen her sein. Da ist es mir allerdings erstaunlich, dass noch keine Ant wort eingegangen ist. 0 Handels-N achrichten. Zolltarifentscheidungen in Kanada. Eine Bekanntmachung der kanadischen Zollverwaltung vom 19. August 1909 hebt die frühere Bekanntmachung vom Jahre 1908 auf und enthält eine abgeänderte Zusammenstellung von Entschei dungen über die Zolltarifierung verschiedener Gegenstände bei der Einfuhr nach Kanada. Die Bekanntmachung fasst zahlreiche ältere Entscheidungen zusammen. Die hierbei erwähnten gärtnerischen Positionen sind folgende: Zollsatz des britischen des allgemein. Vorzugstarifs Tarifs Gärtnereipflanzen : Gladiolen, Cannas, Dahlien und Paeonien, auch eingeführt als im Ruhezustand be findliche Knollen — T.-Nr. 78 — vom Werte 15. v. H. 25 v. H. Stechpalmen- und Lorbeerableger, natür ¬ liche Magnolienblätter, natürliche, für die Erhaltung behandelte, nicht lebende Palmen — T.-Nr. 811 — vom Werte 15 v. H. 20 v. H 4. Ergibt die auf Veranlassung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Untersuchung keine oder nur eine von der Eisen bahn schon anerkannte Minderung oder Beschädigung, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen. Der Verfügungsberechtigte im Sinne der E.-V.-O. (§ 99) ist in erster Linie der Empfänger des Gutes, in zweiter Linie bei gehörigem Ausweis der Absender.
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