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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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genommen haben würden. Wer sein Licht unter den Scheffel stellt, der darf sich nicht wundern, wenn es nicht leuchtet. Bei der erdrückenden Konkurrenz, die wie überall, so auch im Gärtnerberufe herrscht, muss jeder Gärtner, der vorwärts kommen will, verstehen, nicht bloss gute und preiswerte Waren zu erzeugen, sondern auch Kauflustige schnell heranzuziehen; er muss diese Fähigkeit noch besser ausbilden wie die Angehörigen anderer Berufszweige, weil seine Erzeug nisse vielfach nicht auf die Käufer warten können, sondern zu gründe gehen, wenn sie nicht rechtzeitig verwertet werden. Eine gewissenhafte, ehrliche Reklame ist also für beide Teile, für den Gewerbetreibenden wie für das kaufende Publikum in gleichem Masse notwendig. Ob der Inhalt einer Reklame unrichtig ist, muss danach beurteilt werden, wie das Publikum, an das sie sich wendet, den Sinn der Reklame auffasst, nicht etwa danach, welchen Sinn die Berufsgenossen damit ver binden. Es ist sicherlich unzulässig, wenn sich jemand, der keine eigene Gärtnerei betreibt, Gärtnerei besitzer nennt, wogegen es gleichgültig wäre, ob er die Gärtnerei, die er betreibt, zu eigen besitzt oder bloss gepachtet hat. Ein Blumenhändler, der die Gärtnerei nicht erlernt hat, darf sich nicht Handelsgärtner nennen; dagegen wäre es doch zweifelhaft, ob ein Blumen händler sich auch dann nicht Handelsgärtner nennen darf, wenn er Gärtnerlehrling und Gehilfe gewesen ist. Es kommt hierbei nicht darauf an, was die Gärtner selber, sondern was das Publikum darunter versteht; denn die Bezeichnung Handelsgärtner ist in erster Linie für das Publikum bestimmt, es soll dadurch in den Glauben versetzt werden, billiger und besser zu kaufen. Meines Erachtens kann man unter Handelsgärtner nur eine Person verstehen, die die Gärtnerei selbständig als Gewerbe betreibt, also nicht einen Mann, der zwar die Gärtnerei erlernt hat, aber keine Gärtnerei betreibt. Mir ist aber bekannt, dass das Publikum häufig anders denkt, und es dürfte sich daher empfehlen, den Begriff Handelsgärtner einmal in den Gruppenversammlungen zu erörtern und eventuell festzulegen. Aehnlich ist es z. B. mit dem Begriff Architekt. Die Architekten wollen die Bezeichnung nur solchen Personen zu gestehen, die das Baufach studiert haben, wenn sie auch nicht das Examen gemacht haben. Das Publikum versteht darunter einen Mann, der Bauprojekte auf stellt und Bauten ausführt, gleichviel, ob er studiert hat oder nicht. Daher kann meines Erachtens einem solchen Manne nicht untersagt werden, sich die Be zeichnung Architekt zuzulegen. Unrichtige Angaben enthält auch eine Ankündigung, wenn ein wichtiger Teil des Inhalts der Aufmerksamkeit des Publikums entzogen wird oder wenn sie nicht in allen ihren Teilen richtig ist. Z. B. wenn bei der Preis angabe die Markzahl mit grosser, fetter Schrift, die Pfennigzahl mit ganz kleiner Schrift angegeben ist, oder wenn im Schaufenster ein Zettel angeklebt ist: Ein Anzug von diesem Stoff kostet 90 Mark, und der Be steller, der sich im Laden Mass nehmen lässt, erfährt, dass Personen über Mittelgrösse 6 Mark mehr bezahlen müssen und solche mit einem grösseren Leibesumfang noch weitere 6 Mark. Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Reklame ist, dass die unrichtigen Angaben geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen, sei es, dass der Preis oder die Qualität als besonders günstig erscheint, oder auch andere Umstände das Angebot als besonders günstig erscheinen lassen. Z. B. wenn jemand ankündigt, er biete die letzten 500 Stück seiner vorzüglichen, bekannten Tulpenzwiebeln an; davon aber noch 10 000 auf Lager hat. Oder: Die berühmte Baumschule von X. hat ihren Betrieb auf gegeben, ich habe die Bestände übernommen; oder: Durch einen privaten Gelegenheitskauf bin ich in der Lage usw. Was unter besonders günstigem Angebot zu verstehen ist, ist streitig. Manche Schriftsteller meinen, das Angebot müsse den Anschein erwecken, als ob der Käufer weit oder erheblich besser und billiger kaufen könne, als bei einem Konkurrenten, als ob ihm ungewöhnliche Vorteile oder besondere Vorzüge geboten würden. Andere sind der Ansicht, die Reklame sei schon dann unzulässig, wenn das Publikum aus dem Angebot die Auffassung ableite, es werde seinen Bedarf vorteil hafter decken als bei einem Konkurrenten, es sei aber zu der Annahme der Unzulässigkeit nicht erforderlich, dass das Publikum in der Reklame grosse oder erheb liche Vorteile vor den Angeboten der Konkurrenz geschäfte finde. Die Beurteilung dieser Gesetzes bestimmung kann vielfach für die Entscheidung, ob eine unzulässige oder gar strafbare Reklame vorliege, mass gebend sei. Ich bin der Ansicht, dass man hier, wie immer, zu Gunsten des Täters die mildere Auffassung gelten lassen müsse, wonach also die unrichtige Reklame nur dann unzulässig wäre, wenn die darin in Aussicht ge stellten Vorteile erheblich sind. Ist die in der Reklame enthaltene Angabe unrichtig, dann ist die Reklame unstatthaft, selbst wenn das An gebot günstig ist. Wer seine Waren um 40 Prozent billiger ausbietet als der Konkurrent, darf doch nicht unrichtige Angaben machen, er darf nicht annoncieren: wegen Aufgabe des Geschäfts, und wegen Feuerschaden, oder wegen Wasserschäden so billig. Diejenigen geschäftlichen Verhältnisse, über die am häufigsten falsche Angaben gemacht werden, habe ich, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, am Anfang dieser Erörterung in Nr. 50 Seite 764 namentlich aufgeführt; doch sind dies eben nur Beispiele, die das Gesetz gibt. Unzulässig sind unrichtige Angaben über geschäft liche Verhältnisse jeder Art, mögen sie sich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Geschäft beziehen, wenn sie nur für das Geschäft von Wichtigkeit sind; so z. B., dass der Inhaber eine Erbschaft gemacht, oder eine reiche Frau geheiratet hat. Am häufigsten treten wohl die Angaben über die Beschaffenheit der Ware auf. Sie sind unzulässig, wenn sie unwahre Tatsachen über die Beschaffenheit, also über die Gattung, die Art, das Material, den Stoff, die Bestandteile, die Zusammensetzung der Ware anführen und sogar dann, wenn sie ein Urteil über die Be schaffenheit enthalten, dessen Unrichtigkeit sich tatsäch lich feststellen lässt; z. B. dürfen gefälschter Himbeersaft nicht als echter, Kunsthonig nicht als Tafelhonig, ganz geringe Apfelsorten nicht als „edlere Sorten“ angepriesen werden. „Vollwertige Ware“, „beste Ware" darf nicht annonciert werden, wenn im Handel eine feste Qualität darunter verstanden wird. Ebenso ist es mit der sehr häufig gebrauchten Bezeichnung „Prima-Qualität“. Ich gehe nicht so weit, wie manche Schriftsteller, die da meinen, die Bezeichnung wäre unzulässig, wenn die angekündigte Ware nicht von einer Prima-Qualität ist; ich bin vielmehr der Ansicht, dass auf Unterlassung dieser Beschaffen heitsangabe nur dann geklagt werden kann, wenn die Bezeichnung Prima-Qualität eine bestimmte feste Be deutung in dem betreffenden Geschäftszweig hat. So hat z. B, das Reichsgericht festgestellt, dass die Be zeichnung Prima-Qualität nur für Schuhe aus gutem haltbaren Leder gebraucht werden dürfe, weil diese Bezeichnung im Schuhhandel nur so verstanden
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