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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Sprache abgefasste, ungebundene Preislisten usw., die mit der Post als Drucksache an einzelne russische Empfänger gesandt werden, sollen hiernach auch für die Folge als zollfrei behandelt werden. Russischer Ausfuhr- und Einfuhrverein. Einer Meldung von Wolff's Telegraphen-Büreau zufolge ist am 27. November in Moskau im Beisein der Konsuln ein russischer Ausfuhr- und Einfuhrverein gegründet worden, der die Hebung der Handelsbeziehungen zwischen Russland und Westeuropa bezweckt und in Moskau ein Museum ausländischer Warenmuster ein richten wird. Das Abschiesseu wilder Kaninchen in der Baumschule. Ich habe in meiner freiliegenden Baumschule durch meine Leute die in Unmasse vorhandenen wilden Kaninchen in jedem Winter abschiessen lassen und den Leuten die erlegten Kaninchen für ihre Zeitversäumnis und Mühewaltung überlassen. Der bisherige Jagdpächter hat mir deshalb Schwierigkeiten gemacht. Seit dem Sommer dieses Jahres ist die hiesige Gemeindejagd neu verpachtet, und es ist mir kürzlich eine Vorladung des Amtsvorstehers zu gegangen, dass ich mich wegen Uebertretung der Polizeiverordnung vom 1. Juni 1909 betreffend den Fang wilder Kaninchen verant worten soll. Ein Fang derselben in der Baumschule ist aber aus geschlossen, da die Kaninchen nicht in Bauen, sondern in den Sträuchern, besonders Koniferen - Quartieren hausen. Darum bleibt mir kein anderer Weg übrig, als die Kaninchen ab schiessen zu lassen. Ich habe in früheren Jahren durch die Kaninchen bedeutenden Schaden gehabt, der erst aufgehört hat, seit ich die Tiere abschiessen lasse. Ich bitte nun um Auskunft, wie ich mich in dieser Sache zu verhalten habe. J. H. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Durch die für den Regierungsbezirk Stettin erlassene Polizeiverordnung vom 1. Juni 1909 sind Vorschriften dahin getroffen worden, dass derjenige, der zum Zwecke des Fangens wilder Kaninchen fremde Grundstücke betritt, eine schriftliche, beglaubigte Genehmigung des Eigentümers oder Pächters und der Jagdberechtigten bei sich führen müsse. Sie haben in Ihrer Anfrage angegeben, dass Sie die Kaninchen auf Ihrem Besitztum haben abschiessen lassen. Auf diesen Fall ist die Polizeiverordnung nicht anzuwenden. Ich glaube auch nicht, dass es eine Polizeiverordnung gibt, die das verbieten könnte, - weil wilde Kaninchen von jedermann gefangen werden können. Sie gehören nicht zu den sogenannten jagdbaren Tieren, sondern sind Gegen stand des freien Tierfanges. Die preuss. Jagdordnung vom 15. Juli 1907 hat nur verboten, die wilden Kaninchen in Schlingen zu fangen, weil sich darin auch andere Tiere, Hasen z. B., fangen können, und durch eine Polizeiverordnung kann natürlich, wie das im Bereich des Regierungsbezirks Stettin geschehen ist, das Betreten fremder Grundstücke zum Zwecke des Kaninchenfanges an bestimmte Be dingungen gebunden sein. Auch kann jeder Grundbesitzer anderen Leuten überhaupt verbieten, sein Grundstück zu betreten. Aber auf seinem eigenen Grundstück kann jeder Kaninchen schiessen und braucht dazu keine Genehmigung, denn § 2 der fraglichen Verord nung lautet: Der Erlaubnis bedürfen nicht: a) der Jagdberechtigte und die in seiner Begleitung befindlichen Personen; b) die Ange hörigen des Hausstandes des Eigentümers, Pächters oder Nutz niessers der betr. Grundstücke, die dieser als Begleiter zum Ka ninchenfange mitnimmt oder die von diesem beauftragt sind. § 3 fügt hinzu, dass, wenn der Jagdberechtigte die Genehmigung ver weigert, diese auf Antrag der beteiligten Grundbesitzer, Pächter oder Nutzniesser durch den Landrat, in Stadtkreisen durch die Orts polizeibehörde ersetzt wird. ■ Das Vorrecht der Kinder im Konkurse. Im § 61, Ziffer 5 der Konkurs-Ordnung wird bestimmt, dass die Forderung der Kinder im Konkurse des Gemeinschuldners be vorrechtigt ist, soweit sie sich auf das dem Gemeinschuldner zur Verwaltung gesetzlich überlassene Vermögen bezieht. Das Gesetz gibt hiermit Dritten insofern eine Handhabe, im Falle eines Kon kurses die Gläubiger zu benachteiligen, als von dritter Seite dem Gemeinschuldner Vermögen überlassen wird, das in das Eigentum der Kinder übergeht. So könnte z. B. ein wohlhabender Freund dem späteren Gemeinschuldner eine Summe leihen und dann die Forderung den Kindern schenken, wie er es für seinen Todesfall sowieso vorgesehen hatte. Die Handelskammer zu Halberstadt hat deshalb angeregt, den bereits früher im Reichstag eingebrachten, von diesem aber abgelehnten Antrag auf Abänderung der Ziffer 5 des § 61 der K. O. im Verbände mitteldeutscher Handelskammern von neuem zu beraten. Sie schlägt vor, zu bestimmen, dass For derungen der Kinder an den Gemeinschuldner, die nicht durch Ver waltungshandlungen des Gemeinschuldners entstanden, sondern von dritter Seite auf die Kinder übergegangen sind, künftig im Konkurse denen der anderen Konkursgläubiger gegenüber kein Vorrecht haben sollen. Dem Anträge entsprechend ist die Frage der Einschränkung des Vorrechts der Kinder des Gemeinschuldners auf die Tages ordnung der nächsten Sitzung des Verbandes mitteldeutscher Handels kammern gesetzt worden. Verkehrswesen —===A, T elegramm-V ersicherung. Wie verlautet, wird der Handelsvertragsverein in seiner Aus schusssitzung eine „Telegramm-Versicherung“ zur Erörterung stellen. Die Anregungen hierzu gehen von Geschäftskreisen aus, die sich darüber beklagen, dass zuweilen Telegramme unvollständig, ver stümmelt oder verspätet eingehen und auch sogar an falsche Adressen gelangen. Besonders unangenehm fühlbar machen sich diese Unregel mässigkeiten, wenn grosse Werte gefährdet erscheinen, was nament lich im Geschäftsverkehr mit dem Auslande der Fall ist. Hier treten durch mehrfaches Umtelegraphieren auf andere Telegraphenlinien, sowie durch Sprachverschiedenheiten besondere Uebelstände hervor, so dass sich die Fehler häufen. Aus diesen Gründen erörtert man gegenwärtig die Frage der Einführung einer Telegramm-Versicherung. Man denkt durch ein Zusammenwirken von Versicherungsgesell schaften und Telegraphenbehörden die durch solche fehlerhafte Telegramme im Einzelfalle entstehenden direkten Verluste bezw. entgehenden Gewinne, welche natürlich nachgewiesen werden müssen, den Versicherten zu ersetzen. Wenn in der Ausschuss sitzung des Handelsvertragsvereins die geplanten Anregungen den Beifall der Interessenten finden, sollen weitere vorbereitende Schritte getan werden, die darauf abzielen, eine solche Versicherung den be rufenen Stellen nahezulegen, damit diese derartiges in die Wege leiten können. Hierzu würde u. a. auch die Aufstellung einer be sonderen Statistik usw. gehören. Für die Wiedereinführung des Ankunftsstempels auf Brief Sendungen. Der Fortfall des Ankunftsstempels auf Briefsendungen hat, wie in Industrie und Handel, so auch in landwirtschaftlichen Kreisen keine Billigung gefunden, da nun einmal dieser Stempel zumeist das einzige Beweismittel für die genaue Feststellung der Ankunftszeit einer Briefsendung ist. Die durch den Mangel eines derartigen Beweismittels hervorgerufene Rechtsunsicherheit macht sich natür lich auch im geschäftlichen Verkehr des Landwirtes aufs unliebsamste bemerkbar. Für die Landwirte besteht aber ausserdem noch die Gefahr, dass weite ländliche Gebiete mit zerstreut liegenden Wohn sitzen durch unpünktliche Briefbestellung geschädigt werden, da durch den Wegfall des Eingangsstempels den Interessenten, sowie der Postverwaltung selbst die Möglichkeit genommen ist, fahrlässige Ver zögerungen im Postverkehr genau zu kontrollieren. Das Landes- Oekonomie-Kollegium ist deshalb bei dem Landwirtschaftsminister vorstellig geworden, auf eine Wiedereinführung des Ankunftsstempels auf allen Briefsendungen bei dem Staatssekretär des Reichspostamtes hinwirken zu wollen. (Z. L.) Kein Zehnpfennig-Briefporto nach der Schweiz. Die Schweizer Oberpostdirektion sträubt sich gegen die Ein führung eines Zehnpfennig-Briefportos für Briefe im Verkehr von Deutschland und Oesterreich mit der Schweiz, weil dadurch die Schweizer Postverwaltung einen Einnahmeausfall von zwei Millionen Franken erleiden würde. Die schweizerische Postverwaltung müsse eine solche Einnahmeverminderung um so mehr vermeiden, weil ihr Einnahmeertrag für den Staat infolge der starken Besoldungs erhöhungen bedeutend gesunken ist. Gelsenkirchen. Eingetragen wurde die Firma: Sebastian Frömbgen in Gelsenkirchen und als deren Inhaberin die Ehefrau Sebastian Frömbgen, Johanna geb. Ott, in Gelsenkirchen. Dem Handelsgärtner “Sebastian Frömbgen zu Gelsenkirchen ist Prokura erteilt. Der Uebergang der in dem Betriebe des Ge schäfts begründeten Verpflichtungen ist bei dem Erwerbe des Ge schäfts durch die Ehefrau Frömbgen ausgeschlossen. Die Firma war bisher im Handelsregister nicht eingetragen. (9. 11. 09.) Tondern. Ueber das Vermögen des am 19. Oktober 1909 zu Tondern verstorbenen Kunstgärtners Martin Rödel als alleinigen In habers der Firma Rödel und Klitzing ist die Nachlassverwaltung angeordnet. Die Erben lehnen die Uebernahme der unbeschränkten Haftung für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbind lichkeiten des früheren Inhabers ab. (26. 11. 09.) Wandsbek. Eingetragen wurde die offene Handelsgesellschaft Wandsbeker Blumentopf- und Tonwarenwerke in Wandsbek und als deren Gesellschafter die Fabrikanten Albert Emil Kanz- liwius und Carl Wilhelm Schulz, beide zu Wandsbek. (1. 12. 09.) Die Gesellschaft hat am 1. Dezember 1909 begonnen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt.
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