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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Nochmals das Eigentumsrecht an gepflanzten Bäumen usw.*) Ein Mieter meines Hauses hatte ein kleines Gärtchen mit ge mietet, in welches er vor fünf Jahren einen Haselstrauch pflanzte. Der Strauch hatte sich gut entwickelt und bildete eine Zierde des Gärtchens und des Hauses. Als ich dem Mieter die Wohnung ge kündigt hatte, vernichtete er den Strauch. Beim Einziehen hatte ich dem Mieter gesagt, dass ich ihm den Preis für den Strauch be zahlen wolle, wenn er wegziehe. Meine Frage geht nun dahin: Hatte der Mieter das Recht, den Strauch ohne mein Wissen und gegen meinen Willen zu entfernen, oder habe ich einen Anspruch auf den Strauch, da derselbe auf meinem Grund und Boden stand? Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: J. F. Der Mieter, dem ein Gärtchen zur Benutzung mit überlassen ist, ist nicht Eigentümer des von ihm angepflanzten Haselnuss strauches. Der Strauch ist vielmehr mit dem Einpflanzen Eigentum des Grundeigentümers geworden. Der § 93 des B. G. B. bestimmt nämlich, dass wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, d. h. sie gehören stets dem Eigen tümer der Sache, hier also dem Grundstückseigentümer. Der § 94 B. G. B. bestimmt dann weiter: „Samen wird mit dem Aus- säen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks“, also fällt jede in ein Grundstück eingepflanzte Pflanze, sei es Baum oder Strauch oder Staude mit dem Einpflanzen in das Eigentum des Grundeigentümers, gleichviel, ob dieser selbst oder ein anderer sie eingepflanzt hat. Von dieser Regel giebt es aller dings Ausnahmen. Es gehören dem Grundeigentümer solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, wie z. B. die Bäume und Sträucher einer Baumschule; denn sie sollen ja nur vorübergehend, nämlich so lange sie nicht verkauft sind, im. Grund und Boden bleiben. Das trifft aber bei dem Haselnussstrauch des Mieters nicht zu. Der sollte dauernd im Gärtchen bleiben. Bedenken könnte allerdings die Zusage des Vermieters erregen, dass er dem Mieter den Strauch bezahlen wollte. Diese Zusage war sicherlich nicht nötig. Da sie aber einmal gemacht ist, so fragt es sich, welche Bedeutung sie hatte, ich bin der Ansicht, dass da durch am Eigentum des Vermieters nichts geändert werden sollte, und dass der Vermieter berechtigt war, Schadenersatz zu fordern, sofern er einen Schaden nachweisen könnte. ■ - " ' " 'M Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Uebertragung eines Handelsgeschäfts seitens der Eltern an ein unmündiges Kind. Wir haben in No. 43 eine Entscheidung des Reichsgerichts über die Unanfechtbarkeit der Veräusserung eines Handelsgeschäfts gebracht. Es wurde das Rechtsgeschäft der Veräusserung dem Ein griff der Gläubiger des Verkäufers des Handelsgeschäftes entzogen. Dass eine solche Uebertragung, wenn sie an ein unmündiges Kind erfolgt und der Vater das Geschäft selbst weiterbetreibt, unzulässig ist, hat aber das preussische Oberverwaltungsgericht jüngst ent schieden. Es hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Eltern den Namen ihres unmündigen Kindes an einem von ihnen betriebenen Geschäft anbringen dürfen. . Nachdem sowohl der Inhaber als seine Ehefrau den Offenbarungseid geleistet hatten, eröffneten sie ein neues Geschäft und meldeten es auf den Namen ihres 10 Jahre alten Sohnes an; auch auf dem Firmenschild wurde der Name des Sohnes angegeben. Nachdem die Polizeibehörde zur Ueberzeugung gelangt war, dass das Geschäft nur aus dem Grunde für den Sohn betrieben wurde, um den alten Gläubigern den Zugriff zu ver wehren, erliess die Polizeiverwaltung eine Verfügung, das Firmen schild mit dem Namen des Sohnes zu beseitigen. Nach fruchtloser Beschwerde erhob der Vater Klage gegen den Oberpräsidenten und betonte, die Polizeibehörde habe keine Veranlassung, die alten Gläubiger zu schützen. Das Oberverwaltungsgericht wies jedoch die Klage ab, indem es u. a. ausführte, abgesehen davon, dass nach § 1645 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vater ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen soll, ergebe sich aus § 15a der Gewerbe ordnung, dass nur der Name des eigentlichen Geschäftsinhabers an der Aussenseite des Geschäfts anzubringen sei; der eigentliche Geschäftsinhaber sei aber der Kläger selbst gewesen. Unter diesen Umständen konnte die Polizei die Entfernung des Schildes fordern. Gärtnerische Arbeiten auf Friedhöfen. Kürzlich ist in Magdeburg eine gerichtliche Entscheidung dahin getroffen worden, dass selbständigen Gärtnern auf einen erteilten Auftrag hin nicht untersagt werden kann, Pflanzungen auf den Grab stätten auszuführen. Zu dieser Sache wird uns von dem beteiligten Mitglied aus Magdeburg mitgeteilt, dass der Staatsanwalt gegen dass freisprechende Urteil Berufung eingelegt hat. Nach Beendigung des Rechtsstreits werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen. Zollabfertigung von Post- und Bahngütern. Bei der Zollabfertigung von aus dem Auslande eingehenden Post- und Frachtstücken entstehen häufig Verzögerungen dadurch, dass die von den Firmen zur Abholung der Sendungen beauftragten jungen Leute nicht imstande sind, irgendwelche Aufklärung zu geben oder die ihnen von den Beamten gegebenen Erklärungen zu erfassen und den Firmen richtig wiederzugeben. Dieser Uebelstand zeigt sich besonders bei der Abfertigung von Rückwaren; manche jungen Leute sind kaum fähig, den Vordruck zu den Papieren richtig auszufüllen. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, nur geeignete Leute zu den Zollabfertigungsstellen zu entsenden, damit die Abfertigung nicht aufgehalten wird. Ueber das Vermögen des Handelsgärtners Otto Blischke in Elbing, Neue Gutstrasse 8, ist am 1. November 1909 das Konkurs verfahren eröffnet worden. Konkursverwalter: Kaufmann Eugen Hollenbach in Elbing. Offener Arrest und Anmeldefrist bis 8. Dezember, erste Gläubigerversammlung am 23. November, all gemeiner Prüfungstermin am 16. Dezember 1909. Das Konkursverfahren über den Nachlass des Gärtners Karl August Michel in Auma wurde nach erfolgter Abhaltung des Schlusstermins am 29. Oktober 1909 aufgehoben. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kunstgärtners Heinrich Schmidt von Walldorf bei Gross-Gerau wurde am 4. November 1909 mangels Masse eingestellt. Preisverzeichnisse Friederich Beyer, Obstbsch., Bakuin-Plantage in Brüel i. Mcklbg. Beschr., Preis- u. Sortenverz. ü. Obstb., Beerenobst usw. Haage & Schmidt in Erfurt. Neuheiten von Samen für 1910 u. a. Nemesia lilacina, Gerbera Jamesoni hybr. (Rasse Adnet) usw. F. C. Heinemann, Hofl. in Erfurt. Blumen- und Gemüse samen-Neuheiten für 1910 mit ein. Anhang früh, bew. Einführungen. J. Leonhards, Vohwinkeler Baumschulen in Vohwinkel, Rhld. Spez.-Offerte in Allee- und Zierbäumen, Koniferen, Obstb. usw. Berger, Otto, in Rissen bei Blankenese. Bürger, Ad., in Osnabrück, Heinrichstr. 14. v. d. Heide, Ernst, in Kamen (Westf.), Lünerstr. 238. Jentsch, G., in Ehrenberg bei Hohenstein, Sächs. Schweiz. van de Kamp, Gerh., in Dhünen (Kr. Lennep). Kuse, Carl, in Lodmannshagen bei Katzow i. P. Ortmann, Alfred, in Menz bei Gransee. Pawlik, Wilh., in Pritzen bei Alt-Döbern (Nd.-Lausitz). Petzler, Otto, in Niederscheiden (Sieg.). Schneider, Fr., in Reichenbach i. V. Weinberger, J., in Briesen (Westpr.). Gerhard Blettgen in Duisburg-Meiderich verlegte seine Wohnung nach seiner Filiale in Mörs-Scherpenberg. Reinh. Leonhard verlegte seine Gärtnerei von Oberlössnitz nach Leubnitz-Neuostra, Dresdnerstr. 15. A. Lassok übernahm am 1. Juli die Handelsgärtnerei von F. Langosch in Arendsee (Altmark). *) Vgl. No. 44 des Handelsblattes. Red.
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