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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Stückseigentümer gehört. Es ist also sehr wohl möglich, dass die dem Pächter gehörige Mistbeeterde und sonstiges Zubehör, das dem Pächter gehört, bei der Versteigerung des Pachtgrundstücks mit versteigert wird und dass der Pächter dadurch seines Eigentums verlustig geht. Wie sich der Pächter dagegen wehren kann und welche Rechte ihm event. zustehen, werde ich später einmal erörtern. Nach § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Zu behör solche beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen treffen bei der Mistbeeterde zu. Sie ist eine bewegliche Sache, da sie, so lange sie noch nicht auf die Beete gebracht ist, noch nicht Bestandteil des Grundstücks geworden ist; sie steht also mit diesem, wie das Gesetz es ver langt, in einem „räumlichen Verhältnis“, soll für den wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks verwendet werden und lagert schon auf dem Grundstück. Daher ist die Mistbeeterde in der Regel Zubehör. — Auf die Ausnahme komme ich am Schlüsse dieser Erörterung. — Trotzdem würde sie aber stets Eigentum des Pächters bleiben und es würde der Pächter ungeachtet ihrer Zu behöreigenschaft sets berechtigt sein, sie bei Beendigung des Pachtvertrags mitzunehmen, wenn nicht gerade die Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Verpächter und dem Pächter eines Grundstücks bei Beendigung der Pacht hinsichtlich des Inventars entstehen, durch das Bürgerliche Gesetzbuch besonders geregelt wären. Unter Inventar ist der Inbegriff der zum Grundstück gehörigen Zubehörstücke zu verstehen, also gehört auch die Mistbeeterde dazu — wenigstens der Regel nach. Die §§ 587 bis 589 B, G. B. bestimmen: § 587. Uebernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzungswerte mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung der Pacht zum Schätzungs werte zurückzugewähren, so gelten die Vorschriften der §§ 588, 589. § 588. Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke inner halb der Grenzen einer ordnungsmässigen Wirtschaft verfügen. Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft in dem Zustande zu erhalten, in welchem es ihm übergeben wird. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters. § 589. Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar dem Verpächter zurück zugewähren. Der Verpächter kann die Uebernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmässigen Wirt schaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den ab- gelehnten Stücken auf den Pächter über. Ist der Ge samtschätzungswert der übernommenen Stücke höher oder niedriger als der Gesamtschätzungswert der zurückzugewährenden Stücke, so hat im ersteren Falle der Pächter dem Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter den Mehrbetrag zu ersetzen. Es können hiernach folgende Fälle vorkommen: 1. Der Pächter übernimmt beim Beginn der Pacht überhaupt kein Inventar, sei es, dass er ein kahles Stück Land oder eine schon eingerichtete Gärtnerei, auf der aber kein Inventar zurückgelassen ist, gepachtet hat. In diesem Falle nimmt er bei Beendigung der Pacht seine Mistbeeterde mit. Es ist durchaus kein Rechtsgrund ersichtlich, der ihn daran hindern, oder der dem Pächter die Befugnis geben könnte, ihm die Mit nahme zu verbieten. Denn die §§ 587 bis 589 geben für diesen Fall keine Vorschrift; der Fall wird also nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden sein; und da die Mistbeeterde, trotzdem sie zum Inventar gehört, Eigentum des Pächters war und geblieben ist, so kann er auch über dieselbe, wie jeder Eigentümer über sein Eigentum verfügen und kann sie, wenn er das Grund stück verlässt, mitnehmen, wodurch dann auch ihre Zubehöreigenschaft erlischt. Ein Anspruch auf Wert ersatz, oder sonst ein Anspruch steht dem Grund stückseigentümer wegen der Mitnahme der Erde gegen den Pächter nicht zu. 2. Der Pächter übernimmt eine Gärtnerei mit In ventar, sei es zum Schätzungswert, sei es ohne solchen, jedoch nicht mit der Verpflichtung, es zum Schätzungs wert zurückzugeben. Siehe den § 588 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch diesen Fall regelt das B. G. B. nicht besonders. Ist nun bei Uebernahme des Grundstücks Mistbeeterde vorhanden gewesen und dem Pächter mit dem Grundstück übergeben worden, so soll er sie ihrer Bestimmung gemäss auch für das Grundstück verwenden. Hätten die Parteien keine Bestimmung darüber getroffen, wie es mit der Erde gehalten werden soll, so ist anzu nehmen, dass sie dem Pächter zu seiner Benutzung ver kauft werden sollte und dass er die Verpflichtung habe, bei Beendigung der Pacht ein gleiches Quantum zurück zulassen oder zu bezahlen. Davon, dass er etwa seinen ganzen angesammelten Vorrat zurücklassen müsste, ist auch in diesem Falle keine Rede. Uebrigens wird es wohl nur selten vorkommen, dass beim Abschluss des Pachtvertrages eine Abschätzung des Inventars vorgenommen wird, ohne dass eine Abrede getroffen wird, wie es bei Beendigung der Pacht mit dem Inventar gehalten werden soll. 3. Der Pächter übernimmt das Inventar zum Schätzungswert und mit der Verpflichtung, es bei Be endigung der Pacht zu einem dann wieder festzusetzenden Schätzungswert zurückzugewähren. Solche Abreden kommen vielfach vor, sowohl bei der Pacht eines Geschäfts, einer Fabrik, eines Theaters, einer Mühle, wie bei der Pacht von ländlichen Grund stücken, von Gärtnereien, Heizungsanlagen, Gewächs häusern usw. In solchem Falle wird also das gesamte Inventar bei der Uebernahme der Gärtnerei seinem Werte nach festgestellt, und später, bei Beendigung der Pacht, wird gleichzeitig eine Schätzung vorgenommen. Ergiebt die Schätzung bei Beendigung der Pacht eine geringere Summe durch Abnutzung, Verlust, Veräusserung, durch Sinken der Preise usw,, so muss der Pächter dem Ver pächter die Differenzen erstatten, ebenso umgekehrt. Das Eigentum der vom Pächter angeschafften Stücke geht mit der Einverleibung in das Inventar ohne weiteres, von selbst, kraft Gesetzes auf den Verpächter über. Dieser hat aber das Recht, bei Beendigung der Pacht diejenigen Stücke, die überflüssig oder für das Grund stück zu wertvoll sind, zurückzuweisen. Die Mistbeet erde, die der Pächter gesammelt hat, ist gleich dem anderen Inventar Eigentum des Verpächters geworden. Ist sie für das Pachtgrundstück überflüssig, so kann sie der Verpächter zurückweisen, und mit der Ablehnung wird sie Eigentum des Pächters. Dieser soll also vor seinem Weggange den Verpächter auf fordern, sich darüber zu erklären. Giebt der Verpächter eine Er klärung ab, so muss sich der Pächter darnach richten; giebt er keine Erklärung ab, so bleibt die Mistbeeterde Eigentum des Verpächters.
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