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Die verehrlichen Mitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Auf gabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Handelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. 5239 452 22 No. 46. Rixdorf-Berlin, den 13. November 1909. XXIV. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgenchts zu Leipzig. Bekanntmachung Diejenigen Herren Mitglieder, welche für das 2. Halbjahr 1909 dem Verbände beigetreten sind und den halbjährlichen Beitrag von M. 4,— bezw. M. 3,— noch nicht entrichtet haben, werden höflichst um um gehende Einsendung desselben ersucht. Beiträge, welche bis zum 20. November nicht eingegangen sind, werden nach diesem Termin ohne nochmalige vorherige Benachrichtigung von der Geschäftsstelle durch Nach nahme erhoben. • Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands Max Ziegenbalg, Vorsitzender. Die Mistbeeterde und der Pachtvertrag. Von Justizrat W. Hartwich in Berlin. 5,chon im Jahre 1906 hatte Herr O. Model- < Königsberg diese Frage im Handelsblatt 3 No. 23, S. 211, einer Betrachtung unter- 3) zogen, um einer, in einer anderen Fach- 76 zeitung vertretenen Auffassung über das © Recht des Pächters zur Mitnahme der Mistbeeterde bei Beendigung des Pachtvertrages entgegen zu treten. Beide Besprechungen, die des Herrn Model wie die in der anderen Fachzeitung, gingen von der Ansicht aus, dass es für die Frage, ob der Pächter bei Be endigung der Pacht die Mistbeeterde mitnehmen dürfe, entscheidend sei, ob man sie zum Grundstückszubehör rechne oder nicht; und auch sonst macht man die Ent scheidung wohl immer von der Zubehöreigenschaft ab hängig. Indessen kommt es, in der Regel wenigstens, für die Beantwortung der Frage nicht darauf an, ob die Mistbeeterde Zubehör des Grundstücks ist. Die An sicht, dass der Pächter die Mistbeeterde, die er ange sammelt hat, zurücklassen müsse, wenn sie zum Zubehör gehört, beruht auf der ziemlich verbreiteten, aber irrigen Auffassung, dass das ganze Zubehör stets dem Eigen tümer der Hauptsache gehöre, und diese Auffassung stützt sich wiederum auf die Vorschriften des Preussischen Allgemeinen Landrechts. Dies ist aber schon längst äusser Kraft. Nach dem jetzt gültigen Bürgerlichen Gesetzbuch braucht das Zubehör durchaus nicht immer dem Eigentümer der Hauptsache zu gehören. Vielmehr können Zubehör auch fremde Sachen sein, d. h. solche, die einem anderen als dem Eigentümer der Hauptsache gehören. Wird eine Sache als Zubehör zu einer andern Sache verwendet, so hört sie mit dieser Verwendung nicht auf, Eigentum des bisherigen Eigentümers zu sein; sie tritt dadurch, dass sie nunmehr zum Zubehörstück geworden ist, nicht in das Eigentum desjenigen, dem die Hauptsache gehört. Dadurch also, dass die Mistbeeterde, die sich der Pächter einer Gärtnerei an sammelt, Zubehör des Pachtgrundstücks wird, geht sie nicht aus dem Eigentum des Pächters heraus und geht daher auch nicht in das Eigentum des Verpächters über. In mancher Hinsicht teilt allerdings auch fremdes Zubehör das Schicksal der Hauptsache. Wird z. B. ein Grundstück versteigert, so geht mit dem Zuschlag des Grundstücks auch das Eigentum am Zubehör auf den Ersteher selbst dann über, wenn es nicht dem Grund-