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Ackerbauministers errichtet wird. Dieser Kommission gehören als ständige Mitglieder u. a. der Generaldirektor der Zölle, mehrere Landwirtschaftsdirektoren, der Direktor des Amtes für Aussenhandel, der Präsident der nationalen Gartenbau-Gesellschaft, der Direktor der Gartenbauschule in Versailles, der Chef des landwirtschaftlichen Nachrichtenbureau und der Chef des technischen Studiendienstes an. Vom Minister sind dann noch dreissig weitere Mitglieder zu bestimmen. Der Minister ernennt einen aus- den Mitgliedern er wählten Vizepräsidenten der Kommission, einen Sekretär und einen Hilfssekretär. Die Kommission soll sich versammeln, wenn der Minister sie beruft. Sie giebt ihr Gutachten in allen ihr unter breiteten Fragen ab. Zur Förderung der gärtnerischen Geschäftsbeziehungen zu Belgien. Dass eine Besprechung in den Fachzeitschriften von Neuheiten und guten Einführungen für die Verbreitung derselben wichtig ist, ist allgemein bekannt. Da sich aber unsere Züchter mit ihren Neuheiten nicht nur an deutsche Fachkreise wenden, sondern auch im Auslande Verbindungen suchen, so machen wir hierdurch auf die unter der Redaktion des Herrn G e n t i 1 stehende verbreitete belgische Zeitung „La Tribune Horticole" (Adresse: Brüssel, 43, rue Vonck) aufmerksam, die gern bereit ist, Neuheiten von Pflanzen usw. in ihren Spalten zu besprechen und Klischees zur Veröffentlichung zu benutzen. Vielfach werden die Anfragen von Zeitschriften bei den Züchtern usw. nicht in dem Masse gewürdigt, wie es im eigenen Interesse der Geschäftsleute geschehen sollte. Wie in England, hat auch in Belgien die gärtnerische Fachpresse einen grossen Einfluss auf das Geschäftsleben, deshalb ist zur Anbahnung von geschäftlichen Beziehungen mit Belgien nur zu empfehlen, sich des Entgegenkommens der erwähnten Zeitschrift zu erinnern. Unser Herr Vorsitzender hat der Redaktion der „Tribune Horticole“ ge legentlich einer Geschäftsreise nach Belgien kürzlich einen Besuch abgestattet und hat dabei hören müssen, dass verschiedene deutsche Firmen die Bitte der Redaktion um Ueberlassung von Klischees usw. nicht berücksichtigt haben, während die grossen englischen Firmen diese Gelegenheit zur Bekanntgabe ihrer Einführungen nicht ungenützt lassen. § Abschlussprüfungen für Gärtnerinnen. Unsere Mitteilung über Abschlussprüfungen von Gärtnerinnen an den königlichen Lehranstalten für Garten-, Obst- und Weinbau zu Geisenheim, Proskau und Dahlem in No. 48,'Seite 673 ist dahin zu ergänzen, dass zwar Hospitantinnen an allen drei Anstalten zuge lassen sind, aber das Recht zur Ausstellung von Zeugnissen über die Abschlussprüfung auch an Frauen ist zunächst und auch nur versuchsweise auf die Lehranstalt in Proskau ausgedehnt worden (vgl. die Mitt. in No. 32, Seite 500) und zwar mit der ausdrück lichen Verfügung, dass bei den Frauen, die keine praktische Lehr zeit durchgemacht haben, dieses ausdrücklich auf dem Zeugnis über die Abschlussprüfung vermerkt werden soll. Wenn eine praktische Lehrzeit vorausgegangen ist, wird dies dagegen nicht ausdrücklich vermerkt. 0 Handels-N achrichten. Scheck- und Quittungsstempel. Das Inkrafttreten des Gesetzes, durch das ein Stempel auf Schecks und auf Quittungen des Kontoinhabers über Auszahlung aus Bankguthaben eingeführt worden ist, hat bereits eine Reihe von Streitfragen zutage gefördert, zu denen die Steuerbehörden teilweise Stellung genommen haben. Eine solche Frage betraf die sogenannten Doppelquittungen. Für diesen Fall hat der preussische Finanz minister ausgesprochen, dass der Abgabepflicht durch Versteuerung des Hauptexemplars genügt wird, wenn die Zusammengehörigkeit der beiden Quittungen im Text etwa durch die Wendung: „Doppelt für einfach gültig“ unzweideutigen Ausdruck gefunden hat. Auf dem zweiten Exemplar ist dann kurz zu vermerken: „Stempel zum Hauptexemplar dieser Quittung verwendet.“ Bei Gelegenheit dieser, einer Bank erteilten Auskunft hat jedoch der Finanzminister einen Vorgang zugrunde gelegt, in dem die Auszahlung nicht an den Bankkunden selbst, sondern an einen Dritten für Rechnung des Bankkunden erfolgte, und in diesem Falle die Quittung für steuer pflichtig erachtet. Da jedoch die Steuerpflicht in einem solchen Fall nicht nur im Widerspruch mit der Praxis und mit dem Wort laut des Gesetzes, sondern auch mit dem Zweck des Gesetzes steht, das lediglich vermeiden will, dass die Scheckstempelerträge durch den Gebrauch von Quittungen des Scheckausstellers beein trächtigt werden, haben die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin auf Anregung der erwähnten Bank beschlossen, an den Finanzminister eine Eingabe zu richten. In dieser ersuchen sie, fest zustellen, dass eine Stempelpflicht nur in den Fällen in Frage kommt, in denen der Scheckkunde selbst der Aussteller der Quittung ist. Ferner sind Zweifel auf getaucht, ob auch die Sparkassen dem Scheckstempel unterworfen seien. Die Rück zahlung wird fast überall nur im Sparbuche durch die Kassenbeamten gebucht. In der Steuerkommission des Reichstags ist seinerzeit auf Anfrage regierungsseitig bemerkt worden, dass der gewöhnliche Rückzahlungsverkehr mit dem Publikum bei den Sparkassen nicht stempelpflichtig sei. Es wurde weiter regierungsseitig erklärt, dass Sparkassen, die sich für ihre Rückzahlungen Quittungen vom Ab heber ausstellen liessen, den Stempel allerdings erheben müssten, es seien aber durchaus nicht alle Sparkassen scheckfähig und in diesem Falle würden nur die scheckfähigen Sparkassen getroffen werden. Bei dieser Gelegenheit sei noch mitgeteilt, dass regierungs seitig die Meinung besteht, dass der Quittungsstempel nur in Kraft tritt bei Quittungen über Abhebungen auf ein vom Quittungs leistenden bei der zahlenden Anstalt oder Firma unterhaltenes Konto (Kontokorrent-, Depositen- oder Scheckkonto), nicht aber bei Quittungen bei Empfangnahme von Beträgen bei Wertpapier verkäufen, bei Wechseldiskontierung und späterer Empfangnahme der Wechselsumme, bei einfachen Geldüberweisungen von Bank zu Bank und diesbezüglicher Bestätigung des Kunden. Der Scheck verkehr an sich war in den ersten acht Tagen bedeutend ein geschränkt. Dies hängt wohl hauptsächlich mit der Schwierigkeit der Beschaffung der Scheck-Stempelmarken zusammen. Denn die Ausführungsbestimmungen sind nicht so bekannt, dass jeder weiss, dass statt der Scheckstempelmarke eine Wechselstempelmarke von 10 Pfg. verwendet werden kann. Der betreffende Passus lautet: „Ist statt der Scheckstempelmarke eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel,nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempel hinterziehung nicht einzuleiten.“ (§ 127 H Absatz 2.) Amtliche Untersuchungen von Gärtnereien auf Schädlinge in Belgien. Durch eine belgische Verordnung vom 8. September d. J. ist der Minister des Innern und der Landwirtschaft im Interesse des belgischen Gartenbauhandels mit dem Ausland ermächtigt worden, bei Blumenzüchtern auf Antrag durch Sachverständige feststellen zu lassen, ob in ihren Pflanzungen dem Gartenbau schädliche Ge wächse und Insekten vorhanden sind. Ist dieses nicht der Fall, so wird es den Beteiligten von den Sachverständigen gebührenfrei durch Bescheinigungen bestätigt. Beim Vorhandensein der gedachten Schädlinge werden derartige Bescheinigungen nicht erteilt. Diese Massregel erstreckt sich auf den Handel mit Gartenbau erzeugnissen zwischen Belgien und den von dem Minister zu be zeichnenden Ländern. Die Verordnung ist zunächst für Versendungen von Erzeug nissen des Gartenbaues nach den Vereinigten Staaten von Amerika in Wirksamkeit gesetzt worden. Zu dem Zwecke erhalten die in Betracht kommenden Konsularagenten allmonatlich ein vom Sach verständigen nach Provinzen und in alphabetischer Ordnung aufge stelltes Verzeichnis der Personen oder Gesellschaften, deren Pflanzungen als frei von Schädlingen erkannt sind, unter Angabe des Datums, wann die Untersuchung stattgefunden hat. Die Anregung zu dieser Einrichtung ist auf die belgische Gartenbaukammer zurückzuführen, welche damit das rigorose Vor gehen der Vereinigten Staaten parieren wollte, die unter dem Vor geben, die Einschleppung gefährlicher Krankheiten zu verhindern, lediglich den Import zu unterbinden trachten. Aber der belgische Gärtner, der unter den scharfen Angriffen von seifen jener Länder, wo der Protektionismus herrsche, leide, verstünde den Schlag zu parieren, sagt die „Tribune horticole“ und fügt mit Ironie hinzu, dass die Vereinigten Staaten sich mit der Zucht imaginärer Insekten und Krankheiten befassen müssten, da die Belgier keine haben, die nicht aus Amerika stammen. Zahlungserleichterung mit Ungarn. Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Deut schen Reiche und den Ländern der Ungarischen Krone hat die Königlich Ungarische Postsparkasse in Budapest mit der Nationalbank für Deutschland in Berlin ein Ueberein kommen getroffen, dass vom 1. November d. J. ab bei dieser Bank und den von ihr zu bezeichnenden anderen deutschen Stellen Ein lagen und Auszahlungen für Rechnung von Scheckkontoinhabern der Königlich Ungarischen Postsparkasse durchgeführt werden. Näheres über die Durchführung des Ein- und Auszahlungs- Verkehrs ist aus dem Zirkular ersichtlich, das durch die Königlich Ungarische Postsparkasse an ihre Scheckkontoinhaber zur Ver sendung gelangt und bei der Nationalbank für Deutschland und den übrigen Zahlstellen erhältlich ist. Daselbst wird auch jede weitere Auskunft erteilt, insbesondere kann dort die Liste der Scheckkonto inhaber, die bei der Königlich Ungarischen Postsparkasse in Buda pest gegen eine Gebühr von 3 Kr. zu beziehen ist, eingesehen werden ; ebenso werden dort die für Bareinzahlungen vorgeschrie benen Erlagserklärungen ausgegeben. Ein Verzeichnis der Zahlstellen kann bei der Nationalbank für Deutschland in Empfang genommen werden. Deutsche Postausweiskarten im Auslande. Die im Deutschen Reiche ausgestellten Postausweiskarten haben in folgenden Ländern Gültigkeit: Oesterreich, Belgien, Luxemburg, Schweiz, Norwegen, Schweden, Deutsch-Südwestafrika. Während deutsche Postausweiskarten auch im Verkehr mit belgischen Post-