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wagen, und dass sich die deutschen Züchter wegen dieser Bevorzugung benachteiligt fühlen müssen. Dass die Beschränkung in der Verwendung geräumiger Güterwagen seit dem 1. April d. Js. auch in anderen Kreisen als durchaus nachteilig empfunden wird, geht aus einem Bericht der Leipziger Handelskammer hervor, in welchem folgendes gesagt ist: Eine erhebliche Verkehrserschwerung hat die seit 1. April gültige Verfügung gebracht, nach welcher dem verfrachtenden Publikum in der Benutzung der vorhandenen Güterwagen Beschränkungen, die man bis dahin nicht ge kannt hat, auf erlegt werden. Diese Beschränkungen sind so erheblich, dass sie geeignet sind, den schon jetzt schwer um seine Existenz kämpfenden Sammelverkehr, an dem ein grosser Teil des verfrachtenden Publikums ein erhebliches Interesse hat, völlig zu untergraben. Von den interessierten Kreisen wird hierzu geltend gemacht, dass die bahnseitig getroffene Massregel, gross räumige Wagen nur für die in der Güterliste I und II verzeichneten Güter zur Verfügung zu stellen, für die Bahn selbst durchaus unwirtschaftlich sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung eine ungleichmässige Behandlung der Verfrachter und eine ungleiche Anwendung der Tarife und Vorschriften bahnseitig überhaupt nicht platzgreifen darf und eine bahnseitige Berechtigung sonach, die grossräumigen Wagen speziell Verfrachtern von Sammel gut vorzuenthalten, nicht besteht. Dass trotzdem die am 1. April 1909 in Kraft getretene Verfügung erlassen wurde, zeigt, dass bahnseitig in bedenklicher Weise der Sammelspedition immer mehr Schwierigkeiten bereitet werden, so dass diese schliesslich ganz lahmgelegt wird. Mit Rücksicht darauf, dass es selbst im Staatsinteresse liegt, wenn an Stelle von zwei kleineren Wagen ein grosser Wagen befördert wird und somit die Beförde rungskosten der Staatseisenbahnverwaltungen wesentlich verringert werden, ist zu hoffen, dass den Wünschen der Interessenten entsprochen und angeordnet wird, dass für Güter aller Art (Sammelgut) die grossräumigen bedeckten und die langen und grossräumigen offenen Wagen wieder freigegeben werden.“ Man hat die Einführung der deutschen Güterwagen gemeinschaft in allen Handelskreisen lange herbeigesehnt. Es ist aber als ein durchaus bedauerliches Ergebnis dieser Einführung zu bezeichnen, dass dieselbe statt der erhofften Erleichterung im Güterverkehr eine Erschwerung und Belästigung hervorgerufen hat, deren Folgen auch die deutschen Handelsgärtner beim Pflanzenversand höchst nachteilig empfinden. # O••O Der Verkehr mit Postscheck-Kontoinhabern. bgleich sich die Zahl der Kontoinhaber nach den neuesten Feststellungen bereits auf rund 34 000 beläuft und der Zu wachs, namentlich seit Einführung des Scheckstempels, von welchem der Post scheck nicht betroffen ist, erheblich ist, so ist doch die Zahl derer, die kein Postscheckkonto haben, unendlich viel grösser. Somit hätten die Aussen seiter kein weiteres Interesse an dem Bestehen dieser Einrichtung, die anscheinend im Interesse einer Minder zahl getroffen worden ist. Aber selbst wenn wir im engen Rahmen des gärtnerischen Geschäftsverkehrs bleiben, werden wir doch bald sehen, dass, wie der Verband der Handelsgärtner sein Postscheckkonto hat, auch zahlreiche andere Handelsgärtnereien, Baumschulen, Samenhandlungen usw. sich dieses Verkehrsmittels be dienen und damit nicht nur sich, sondern auch der Kundschaft eine Erleichterung bieten wollen. Doch dieser Verkehr derjenigen, die kein Konto haben, mit Konto-Inhabern, ist noch sehr ausdehnungs fähig. Gar viele kennen noch nicht die Möglichkeit der Einzahlung mittels Zahlkarte im Verkehr mit Konto-Inhabern, anstelle der Postanweisungen. Viel fach wird von Geschäftsleuten den Geschäftsfreunden gleich eine Zahlkarte mit übersandt, anstatt eines Postanweisungs- formulares, wie dies auch im Verkehr mit Inserenten des Handelsblattes seitens der Geschäftsstelle zumteil geschieht. Der Einzahler erhält Zahlkarten in einzelnen Exem plaren am Postschalter unentgeltlich. In grösseren Mengen werden 50 Stück mit 25 Pf. berechnet. Da jede Bar einzahlung 5 Pf. Gebühr kostet, die durch Abschreibung vom Konto des zur Zahlung verpflichteten eingezogen wird, so muss der Einzahler 5 Pf. mehr einzahlen als die Summe beträgt, wenn er den vollen Betrag bezahlen will, was im Geschäftsverkehr üblich sein sollte, aber leider nicht ist. Weitere Unkosten entstehen dem Einzahler nicht. Die Zahlkarte ist aus blauem Papier gefertigt und besteht aus drei Teilen. Der mittlere Teil ähnelt im Vordruck einer Postanweisung und besagt, dass so undsoviel Mark zur Gutschrift auf das Konto (z. B. No. 2986 Verband der Handelsgärtner Deutschlands Rixdorf bei dem Postscheckamt in Berlin NW. 7) ein gezahlt seien. Darunter ist ein Raum für den Post vermerk, für die Eintragungsnummer und für Unter schrift des Annahmebeamten, Datum und für die Ankunftsnummer. Der linke Abschnitt enthält das Datum der Einzahlung, die Summe, den Namen und die Wohnung des Einzahlers und die Kontonummer des jenigen, für den die Zahlung bestimmt ist. Dieser Ab schnitt wird dann dem Kontoinhaber vom Postscheckamt übersandt und gilt als Belag über die Zahlung. Der rechte Abschnitt ist bezeichnet mit P o s t e i n- lieferungsschein und vertritt dieselbe Stelle wie das bekannte Formular bei Einzahlungen auf Postan weisungen. Der Betrag der Mark in Buchstaben und die Wiederholung der Summe in Ziffern, sowie der Ver merk, auf welches Konto und für wen die Zahlung er folgt, ist vom Einzahler auszufüllen, das Postamt quittiert mit der Aufgabenummer, dem Poststempel und der Unterschrift des Aufnahmebeamten. Auf der Rückseite der Zahlkarte stehen folgende Hinweise.: 1. Auf Zahlkarte können von jedermann an den Inhaber eines Postscheckkontos Beträge bis zu 10 000 M. eingezahlt werden. 2, Die Zahlkarte ist in allen drei Teilen auszufüllen und mit dem Betrag einer beliebigen Postanstalt oder einem Postcheckamte zu übergeben. 3. Äusser der Kontonummer ist die genaue Adresse des Kontoinhabers (nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort), sowie das Postscheckamt anzugeben. Die Kontonummer ist besonders deutlich zu schreiben, 4. Der Posteinlieferungsschein wird vom Postbeamten vollzogen und dem Ueberbringer als Bestätigung über die Einzahlung zurückgegeben. Ein Verzeichnis der Kontoinhaber wird von der Reichspost herausgegeben und durch Nachträge ergänzt. Es kann durch die Post bezogen werden. Der Preis einschliesslich des Nachtrags vom 1. Juni d. J. beträgt 1 M. 25 Pf. § Gläubigerschutzverbände. n verschiedenen Branchen sind Gläubiger schutzverbände begründet worden, denen die Aufgabe zufällt, in Fällen von Zah lungseinstellungen Nachprüfungen vorzu nehmen und bei Konkursen die Rechte der Gläubiger zu wahren. Dieser Zu sammenschluss der Gläubiger bringt ihnen manchen Nutzen,