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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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681 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 44 Es werden nur solcheAusstellungen an dies er Stelle verzeichnet, von deren Geschäftsleitungen der Redaktion die Programme und sonstigen Schriften eingesandt worden sind. Internationale Gartenbau-Ausstellung in Budapest 1910. Das von der ungarischen Landes-Gartenbau-Gesellschaft veröffent lichte Programm der Zweiten internationalen Jubiläums-Frühjahrs- Gartenbau-Ausstelluug in Budapest vom 5. bis 16. Mai 1910 liegt nunmehr auch in deutscher Sprache während der nächsten drei Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie", Berlin NW. 6., Luisenstr. 33/34, im Zimmer 241 für Interessenten zur Einsichtnahme aus. Einzelne Exemplare können deutschen In teressenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die An träge sind an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelm strasse 74, zu richten. Die Ausstellungsprogramme können auch bei der Ständigen Ausstellungskommission für die deutsche Industrie in Berlin W. 9, Linkstr. 25 I eingesehen werden. Internationale Gartenbau-Ausstellung in Florenz Mai 1911. Die Stadt Florenz und die Kgl. Gartenbaugesellschaft daselbst ver anstalten zur Erinnerung an das fünfzigjährige Gedächtnis der Erhebung Italiens zum Königreich eine internationale Gartenbau- Ausstellung. Das Programm sieht 10 Gruppen vor: Ornamentale Blattpflanzen und Blumen neuerer oder neuester Einführung ; Obst bäume ; Gemüse und andere Nutzpflanzen; Samen,' Zwiebeln und Knollen ; Kolonialpflanzen ; Bindereien ; gärtnerische Kunstgewerbe ; Gartenbauliteratur ; Verpackung, Versand und Aufbewahrung ; Ge schichte des Gartenbaues. Die Aufgaben für Pflanzen umfassen so ziemlich dieselben Gruppen, wie man sie auf internationalen Aus stellungen zu sehen erwartet, besonders Neuheiten in Gewächshaus pflanzen, Palmen, Orchideen, Anthurium, Croton, Caladium, Gehölze, Rosen, Wasserpflanzen, Nelken, Canna, Pelargonium zonale, diadematum und peltatum, Knollenbegonien, Cyclamen, Blumen zwiebeln usw., Stauden, Sommerblumen, Gesnera und Achimenes. Die Aufgaben für Orchideen, Palmen, Wasser- und Sumpfpflanzen, Obstgehölze, Gemüse und Küchenkräuter, Schnittblumen (nur Rosen und Nelken), getrocknete Blumen, sind sehr vielseitig, auch für Ge wächshausbau , Heizungsanlagen, Gartenarchitektur, künstlerische Reproduktionen von Pflanzen, Blumen und Früchte (Photographien, farbige und getönte), Literatur, und Systeme für die Konservierung gärtnerischer Erzeugnisse sind Aufgaben vorgesehen. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Obstbäumen und Gehölzen und rechtliche Wirkung desselben. Ich bitte um Rat und Auskunft wie sich der Baumschulenbe sitzer bei Lieferung von Bäumen usw. an Besitzer kleiner Land parzellen, die ihren Wohnsitz gewöhnlich in der Stadt haben und den Grundbesitz nur nebenher bewirtschaften, gegen Verluste aus der möglichen Zahlungsunfähigkeit der meist aus kleinen Leuten bestehenden Kundschaft sichern kann. Im Herbst ist das Geschäft gewöhnlich lebhaft, aber es ist meistens sehr schwer, sich über die Vermögenslage der Parzellenbesitzer zu orientieren, zumal die Aus kunft der Parzellenverkäufer nicht immer zuverlässig und glaub würdig ist. Da keine Zeit zu gründlicher Information bleibt und meistens bei der Bestellung eine Anzahlung geleistet wird, mit der Vereinbarung, dass die Restzahlung nach erfolgter Pflanzung erfolgen soll, was ja bei reellen Kunden auch der Fall ist, so kommt der Lieferant häufig zu Schaden; faule, auf Betrug ausgehende Kunden bezahlen die Restsumme nicht und sie verhindern auch, dass der Lieferant sich wieder in den Besitz seiner Ware setzt, indem sie sich auf das Gesetz berufen. Da die betreffenden auch noch meist zahlungsunfähig sind, so ist der Verlust unter Hinzurechnung@der evtl. Gerichtskosten alljährlich bedeutend. Kassepreise sind unter den hiesigen Verhältnissen nicht durchführbar. Könnte ich nicht ein gedrucktes Formular anfertigen lassen, worin ein Eigentums vorbehalt bezüglich der gelieferten Bäume bis zur erfolgten Rest zahlung ausgesprochen ist, mit dem ausdrücklichen Zugeständnis, dass dem Lieferanten bei nicht erfolgter Zahlung das Recht zusteht, die Bäume wieder herauszunehmen ? Es fehlt mir an einer Hand habe, um mit solchen faulen Kunden fertig- zu werden. O. E. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Es ist rechtlich nicht angängig, dass sich der Verkäufer von Pflanzen, die in ein Grundstück eingepflanzt werden sollen, einen Eigentumsvorbehalt macht. Ein solcher Vorbehalt wäre ungiltig, denn der § 93 des Bürgerl. Gesetzbuchs bestimmt: „Bestandteile einer Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesent liche Bestandteile) können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“ und im § 94 ist vorgeschrieben: Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Be standteil des Grundstücks. (Ausnahme: Baumschulen und Gärtnereien. Red.) Hieraus ergibt sich, dass eine Pflanze, sobald sie in das Grund stück eingepflanzt ist, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ge worden ist, und weiter, dass die Pflanze nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, d. h. es kann kein anderer Eigentum daran haben, als der Besitzer des Grundstücks, kein anderer kann ein Pfandrecht an ihr haben, keinen Pachtbesitz, kein Niessbrauchsrecht oder irgend ein sonstiges Recht. Die Pflanze bleibt, solange sie mit dem Grund und Boden verbunden ist, in jeder Hinsicht dem Schicksal des Grundstücks unterworfen, von dem sie ja nur ein Teil ist. Sobald sie in das Grundstück eingepflanzt ist, wird sie von selbst und aller Abreden der Parteien ungeachtet, ein Bestandteil des Grundstücks und somit zum Eigentum des Grundstückseigentümers. Nun wäre es zwar zulässig, dass sich der Verkäufer — zwar nicht den Eigentumsvorbehalt macht — aber doch das Recht ein räumen lässt, dass ihm für den Fall der Nichtzahlung die Pflanzen zurückgegeben werden. Das wäre aber ein rein persönlicher An spruch gegen den Grundstückseigentümer und hätte gegen dritte Personen keine Wirksamkeit, also besonders nicht gegen die Hypo thekengläubiger und auch nicht gegen den neuen Erwerber des Grundstücks. Es wäre also ein ziemlich wertloses Recht. Fraglich würde auch sein, ob nicht der Verkäufer die Auszahlung und die anderen Teilzahlungen oder doch einen Teil davon zurückgeben müsste, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht. Zu berück sichtigen wäre auch, dass derjenige, der eine Einrichtung von einer Sache wegnimmt, hier also die Pflanze vom Grundstück, die Sache in den vorigen Stand setzen muss (§ 258 B. G. B.) also etwa, die Löcher wieder zufüllen, den Boden wieder ebnen muss und der gleichen. Dagegen müsste im Vertrage Vorsorge getroffen werden. Ferner müsste dem Verkäufer das Recht eingeräumt werden, sich die Pflanzen selber wieder abzuholen. Ich halte solche Abrede für wenig zweckmässig. Möglicherweise würde das Uebel, das sie in Aussicht stellt, den Käufer veranlassen, seine Pflicht zur Zahlung besser zu erfüllen. Neue Postscheckformulare. Neue Postscheckformulare werden am 1. November eingeführt. Das neue Formular wird aus weissem Kartonpapier in Kartenform hergestellt. Das neue Formular erhält einen Abschnitt, auf dem man Mitteilungen an den Zahlungsempfänger machen kann, was bisher nicht möglich war. Dieser Abschnitt befindet sich links auf der Rückseite, die für die Adresse für die Postbeförderung bestimmt ist. Hier heisst es: Umstehender Betrag ist zu zahlen an Der Abschnitt wird dem Kontoauszug beigefügt, wenn der Betrag gutgeschrieben wird. Bei Zahlungen wird der Abschnitt dem Empfänger ausgehändigt. Die neuen Formulare werden wie die bisherigen in Heften zu je 50 Stück -zum Preise von 50 Pfg. für das Heft von den Postscheckämtern ausgegeben. Der veränderten Form sind die Bestimmungen angepasst, die im Scheckheft auf geführt werden. Die bisherigen Formulare können auch nach dem 1. November neben den neuen benutzt werden. Berlin. Eingetragen wurde die Firma offene Handelsgesell schaft Falcke & Schweder, Berlin. Gesellschafter: Karl Falcke, Gärtnereibesitzer, Rosenthal, Hermann Schweder, Handelsgärtner, Berlin. Die Gesellschaft hat am 15. Oktober 1909 begonnen. Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur beide Gesellschafter gemein schaftlich ermächtigt. (18. 10. 09.) Berlin. Zur Firma offene Handelsgesellschaft: Ernst Rappe & Hecht, Berlin, wurde eingetragen: Niederlassung jetzt in Reinickendorf O. N (16. 10. 09.) Quedlinburg. Zur Firma Albert Loeser in Quedlinburg wurde eingetragen : Der Kaufmann Friedrich Biege in Quedlinburg ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gleichzeitig ist der Kauf mann Fritz Wöllner daselbst in die Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten, (14. 10. 09.) Tecklenburg. Eingetragen wurde die offene Handelsgesell schaft in Firma Westfälische Champignon - Züchterei zu Lengerich i. W. und als deren persönlich haftende Gesellschafter
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