Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Und ihre Zweige erstrecken, geht aus dem Handelsgesetz buche hervor. Gärtnereien, Baum- und Rosenschulen, deren Inhaber keine Vollkaufleute sind oder nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind keine Handels geschäfte, wohl aber, wenn der Kauf und die Weiter veräusserung fremder Erzeugnisse, die Verwertung der selben im Blumengeschäfte usw. auf kaufmännischer Grundlage erfolgt, oder, wenn der Besitzer eines Betriebes mit Urproduktion von der Befugnis, sich im Handels register eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat und damit die Rechte und Pflichten eines Vollkaufmanns übernommen hat. Dann steht ihm nach § 25 H.G.B. auch das Recht zu, sein Geschäft an einen Nachfolger mit der bisherigen Firma zu übertragen und die Ueber- nahme der Forderungen und Verbindlichkeiten seitens des neuen Inhabers vertraglich ausschliessen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass diese Vereinbarungen im Handelsregister eingetragen oder dem beteiligten Dritten mitgeteilt werden. Gärtnerische Betriebe, die keine Handelsgeschäfte sind, unterliegen dem Bürgerlichen Rechte und den Vor schriften der §§ 828—863 der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Ver mögensrechte. Bauten aus Stampfbeton. er Minister für Handel und Gewerbe in Preussen hat in einem Erlass vom 25. August d. J. angeordnet, dass die vom deutschen Ausschuss für Eisenbeton aufgestellten Bestimmungen für die Vorbereitung, Aus führung und Prüfung von Bauten aus Stampfbeton, sowie die Normen für vergleichende Druckversuche und die Bestimmungen für Druck versuche bei Ausführung von Bauten aus Stampfbeton fortan bei den Bauausführungen im Bereiche der Berg verwaltung zu beachten sind. Wir entnehmen den technisch höchst lehrreichen Vorschriften folgende, auch für Bauten für gärtnerische Zwecke recht wichtige Einzelheiten. Entgegen einer früheren Gepflogenheit darf die Güte eines Betons nicht mehr allein nach dem Mischungsverhältnis bewertet werden; die Bewertung muss vielmehr in erster Linie nach der Druck festigkeit erfolgen, worunter die Druckfestigkeit von in eisernen Würfelformen von 300 mm Seiten länge unter Beobachtung gewisser Vorschriften herge stellten, 28 Tage alten Betonwürfeln zu verstehen ist, die einer Druckprüfung unterzogen werden. Es wird aus drücklich betont, dass die beste Gewähr für eine sach gemässe Ausführung von Betonbauten gegeben ist, wenn die Herstellung in Händen im Betonbau er fahrener bewährter Sachverständiger liegt, da die Eigentümlichkeiten der Baustelle, Witterungswechsel usw. wohl beobachtet werden müssen. Der Zement muss den Anforderungen der für Portland Zement geltenden Normen, besonders hin sichtlich der Raumbeständigkeit, Feinheit der Mahlung und Grösse der Zug- und Druckfestigkeit entsprechen. Rasch bindender Zement, sogen. Schnellbinder, soll in der Regel nicht verwendet werden. Das Abbinden wird beeinflusst durch die Wärme und Feuchtigkeit der Luft und die Wärme der zur Ver wendung gelangenden Stoffe. Hohe Temperatur be schleunigt, niedrige verzögert das Abbinden. Bei Wasserandrang ist die Verwendung von schnellbindendem Zement vielfach erforderlich. Bezüglich der Zuschläge werden folgende Unter schiede gemacht: Unter Sand ist zu verstehen: Gruben-, Fluss-, See-, Brech- oder Quetschsand usw. bis zu 7 mm Korngrösse (auch Schlackensand, d. i. gekörnte Hochofenschlacke geeigneter Zusammensetzung, Bims sand, Bimskies); unter Kies : Kiesgraupen, Kiessteine, Kiesel von 7 mm Korngrösse aufwärts bis 70 mm grösster Abmessung; unter Kiessand: das natürliche Gemenge von Sand und Kies, wie es sich in Gruben und in den Betten von Gewässern vorfindet; unter Steingrus : zerkleinertes Gestein zwischen 7 und 25 mm ; unter Steinschlag: von der Hand oder mit der Maschine zerkleinertes Gestein zwischen 25 und 70 mm grösster Abmessung. Die als Zuschlag verwendeten Baustoffe sollen in der Regel mindestens die gleiche Festigkeit besitzen wie der erhärtete Mörtel des Betons. Weiche Gesteine und schwach gebrannte Ziegelsteine sind zu Stampf beton nicht geeignet. Die in Flusskiessanden vor kommenden Kohlenteile können schädlich wirken, auch dürfen die Zuschläge Beimengungen pflanzlicher Stoffe oder andere Verunreinigungen nicht enthalten. Zur Erzielung eines dichten Betons ist es er forderlich, dass Sand, Kies, Steingrus und Steinschlag gemischtkörnig sind, d. h. Stücke verschiedener Form und Korngrösse in entsprechender Menge enthalten. Je nach Stärke des Betonkörpers kann Kies und Stein schlag bis zu 70 mm Korngrösse verwendet werden. Das Durchschnittsgewicht des Portland-Zementes ist mit 1400 Kilo per Kubikmeter anzunehmen. Sofern die Messung des Zements nach Raumteilen erfolgt, gilt als Voraussetzung, dass der Zement ohne Fall in das Massgefäss eingeschüttet und nicht eingerüttelt wird. Für die Mischweise gelten folgende Vor schriften: Bei Handmischung ist die Betonmasse auf einer gut gelagerten, kräftigen, dicht schliessenden Pritsche oder auf sonst ebener, schwer absaugender und fester Unterlage herzustellen. Zunächst sind Sand bezw. Kiessand mit dem Zement trocken zu mischen, bis sie ein gleichfarbiges Gemenge ergeben, dann erst ist der Zuschlag (Kies, Steinschlag), der vorher genässt, und wenn nötig, gereinigt werden muss, zuzusetzen, und das Gemenge ist mit dem zugegebenen Wasser so lange weiter zu mischen, bis eine gleichmässig feuchte Masse entsteht. Die Mischdauer kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Steine allseitig mit innig gemischtem Mörtel behaftet sind. Maschinenbeton ist dem Handbeton bei sonst gleichen Bedingungen überlegen. Je nach der Menge des Wasserzusatzes, welche im übrigen nach der Art der Baustoffe, dem Mischungs verhältnis, der Witterung, dem Feuchtigkeitsgehalt und der Wasseraufnahmefähigkeit der Baustoffe gewählt werden muss, unterscheidet man erdfeuchte und weiche Betonmasse. Bei trockener und heisser Witterung ist mehr Wasser erforderlich als bei kühlem und feuchtem Wetter. Bei Arbeiten in feuchten Bau gruben wird eine Beschränkung des Wasserzusatzes, in stark absaugendem Boden Erhöhung des Wasser zusatzes und vorheriges Annässen des Bodens stattfinden müssen. Erdfeucht ist eine Betonmasse, die nur soviel Wasser enthält, dass erst nach beendeter Stampfarbeit die Oberfläche des Betons eben anfängt, Wasser ab zusondern oder unter dem Drucke der Finger nach zugeben. Für gewisse Betonmassen gilt als Merkmal des erdfeuchten Zustandes, dass beim Formen eines Ballens mit der Hand deutlich sichtbare Nässe auf der Handfläche zurückbleibt. Weich ist eine Betonmasse, deren Wasserzusatz so bemessen ist, dass die Ränder der durch einen Stampfstoss am fertig gestampften Betonkörper hervor gerufenen Vertiefung eine kurze Zeit stehen bleiben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)