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sein seit zwei Jahren bestehendes Handelsgeschäft samt Vorräten und Aussenständen an seine Ehefrau und deren Vater, die es unter derselben Firma und in denselben Räumen weiterführten. Der Gläubiger focht dieses Rechtsgeschäft auf Grund des Anfechtungsgesetzes mit Klage gegenüber den neuen Inhabern an und bean tragte : 1. „die Uebertragung des Geschäfts mit den Vor räten und Aussenständen“ ihm gegenüber für unwirksam zu erklären, 2. die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvoll streckung des Klägers wegen seiner Forderung in die zu diesem Geschäft gehörenden Warenvorräte und Aussenstände zu dulden. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klägers; die erste und zweite Instanz erkannten jedoch nach dessen Anträgen. Auf die Revision der Beklagten beim Reichsgericht wurde das Berufungsurteil aus folgenden Gründen auf gehoben : 1) Der Gläubigeranfechtung nach Massgabe des Anfechtungsgesetzes kann nur das unterliegen, was der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Eine Erweiterung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeit liegt ausserhalb der Grenzen und Ziele der Gläubigeranfechtung. Nun kennt aber die deutsche Zivilprozessordnung keine Zwangs vollstreckung in ein Erwerbsgeschäft (Handelsgeschäft, Gewerbeunternehmen usw.) als Ganzes, wie sie denn auch keine Vorschriften und Formen für eine solche Zwangsvollstreckung vorgesehen hat. Allerdings behandelt sie in den §§ 828 bis 863 die Zwangsvollstreckung in Forderungen und „andere Vermögensrechte". Hierunter sind aber stets nur einzelne Vermögensrechte zu verstehen. Ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Erwerbsgeschäft stellt aber nicht e i n e R e c h t s e i n h e i t dar, sondern ledig lich einen tatsächlichen, wirtschaft lichen Inbegriff von Sachen, Rechten, Rechtsverhältnissen und tatsächlichen Verhältnissen; es kann deshalb auch nicht Gegen stand eines einheitlichen, an ihm bestehenden Rechts sein. Ist sonach das Handelsgeschäft als Ganzes der Zwangsvollstreckung entzogen, so kann auch seine Ver äusserung von den Gläubigern des bisherigen Inhabers nicht angefochten werden. 2) Gegen die Begründung, dass eine solche An fechtung eine Zusammenfassung und Gesamtbezeichnung der auf alle einzelnen Bestandteile des Geschäfts ge richteten Einzelanfechtungen betrachtet und behandelt wird, führt das Reichsgericht aus : Zunächst kann die Anfechtung der Veräusserung eines Handelsgeschäftes als Ganzen rechtlich einer Summe von Einzelanfech tungen nicht gleichgestellt werden. Weiter ist zu be rücksichtigen, dass ein nicht geringer Teil der Stücke, aus denen sich das Handelsgeschäft zusammensetzt, der Zwangsvollstreckung und damit der Anfechtung entrückt ist. So bildet die Firma, unter der das Geschäft betrieben wird, keinen Bestandteil des Geschäfts; sie gehört nicht zu ihm, sondern ist persönlicher Natur. In das Recht zur Führung der Firma kann deshalb eine Zwangsvollstreckung nicht stattfinden. Weiter kommen hier das Mietverhältnis und die V erträge mit den Angestellten in Betracht. Häufig hängt der Erfolg des Handelsgeschäfts von seinem Betriebe in einem bestimmten Hause, bisweilen auch von der Persönlichkeit der Angestellten ab. Ein im Wege der Zwangsvollstreckung herbeizuführender Eintritt Dritter in diese Verhältnisse ist hinsichtlich des Mietverhältnisses sowie der Dienstverträge wegen ihrer persönlichen Natur ausgeschlossen. 3) Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, es habe kein Gläubiger das Recht, zu verlangen, dass der Schuldner seine Erwerbstätigkeit in der Weise aus übe, dass es dem Gläubiger ermöglicht wird, die Hand auf die Früchte dieser Tätigkeit zu legen. Der Gläubiger kann nicht beanspruchen, dass sein Schuldner eine für jenen günstige Erwerbstätigkeit fortsetze, wenn der Schuldner es nicht will. Veräussert der Schuldner sein Handelsgeschäft und ergreift er einen anderen Erwerb oder Beruf, so kann, so wenig wie der Gläubiger die Macht hat, dies zu hindern, ebenso wenig zu seinen Gunsten die rechtliche Annahme Platz greifen, dass der Schuldner trotz der Veräusserung des Geschäfts dieses noch weiter betreibe. Auf den Beweggrund des Schuldners kann es nicht ankommen, ebenso wenig auf seine etwa ausgesprochene Absicht, den Wechsel der Erwerbstätigkeit lediglich zur Benachteiligung der Gläu biger vorgenommen zu haben. Es geht daher nicht an, mit dem Berufungsgericht zu sagen, für den Kläger gelte der frühere Geschäftsinhaber noch jetzt als Inhaber des Handelsgeschäfts. Aber dieser braucht dies gegen sich nicht gelten zu lassen, weil er das unbedingte Recht zur Veräusserung seines Handelsgeschäfts hatte ; aus diesem Grunde kann es auch nicht gegenüber den Beklagten gelten. Für sie kommt aber noch hinzu: Was sie nach dem Erwerbe des Geschäfts in dessen Betriebe vorgenommen haben, ist Ausfluss ihrer Erwerbs tätigkeit ; die von ihnen angekauften Sachen 'sind ihr Eigentum, die Forderungen, die sie durch ihre Betriebs tätigkeit begründet haben, sind ihre Forderungen ge worden. Alles das ist niemals Vermögen des früheren Inhabers gewesen und kann ihm nicht in anfechtbarer Weise entzogen worden sein. 4. Auf den Hinweis darauf, dass ja unsere Gesetze eine Veräusserung des Handelsgeschäftes als Ganzen, sowie auch eine Verpachtung und Nutzniessung als Ganzen zulassen (§ 22 Handelsgesetzbuches, § 134 Konkursordnung), entgegnet das Reichsgericht, dass diese Gesetze mit Rücksicht auf die dem Handel notwendige freie Bewegung allerdings gestatten, ein tatsächliches Ganzes zu gewähren und in Bezug hierauf Verbindlich keiten einzugehen und Rechte zu schaffen, dass jedoch ein einheitliches dingliches Recht an diesem tatsächlichen Ganzen nicht bestehen könne, wie es dann auch einen einheitlichen Uebereignungsakt für das Handelsgeschäft als Ganzes nicht gebe. In der Tat zerspaltet sich die Uebereignung in ein zelne Akte je nach der Beschaffenheit der einzelnen Bestandteile; Sachen müssen übergeben, Forderungen abgetreten werden usw, Bei den immateriellen Bestand teilen ist die Uebereignung überhaupt nicht möglich, z. B. bei der Uebertragung der Kundschaft, wo eben falls nur ein tatsächliches Verhalten, wie etwa eine wohl wollende Empfehlung des Erwerbes im Kundenkreise, in Frage kommen kann. Auch eine Verpfändung des Handelsgeschäftes als Ganzen ist nicht möglich, so wenig wie rechtlich ein Niessbrauch an dem Handelsgeschäft als Einheit besteht, da ja dessen Bestellung auch nur an den einzelnen Bestandteilen des Geschäfts erfolgen kann, soweit diese Bestandteile dem Niessbrauchsrecht überhaupt zugänglich sind. Demnach kann die Veräusserung eines Handels geschäfts als Ganzen nach dem Anfechtungsgesetze nicht angefochten werden. Trotzdem steht der Gläubiger einer solchen Veräusserung seitens seines Schuldners insofern nicht wehrlos gegenüber, als er ja befugt ist, seine Anfechtung auf die zur Zeit der Veräusserung vorhandenen Warenvorräte und Aussenstände zu er strecken (oder Geldersatz hierfür zu beanspruchen), oder auch den Anspruch des Schuldners auf die für die Veräusserung versprochene Gegenleistung pfänden zu lassen. Inwieweit sich diese Rechtsfragen auf die Gärtnerei