No. 44. Rixdorf-Berlin, den. 30. Oktober 1909. XXIV. Jahrgang. Eigen tu'm des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur; F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung. Im Genossenschaftsregister des Königlichen Amtsgerichts ist auf Blatt 220, Name: Verband der Handels gärtner Deutschlands, eingetragen worden: In Abteilung I: 8. September 1909. Die unter No. 8 bezeichneten Satzungen sind in den §§ 15, 16, 18, 24, 40, 41, 42, 43 und 44 abgeändert worden. In Abteilung III: 8. September 1909. An Stelle des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Ernst Kaiser ist Heinrich Jungclaussen in Frankfurt a. O. als stellvertretender Schriftführer in den Vorstand gewählt worden. Leipzig, den 13. September 1909. Der Registerführer des Königl. Amtsgerichts. Viehweger, Aktuar. Abänderungen des Statuts. (Nach den Beschlüssen des Ausschusses.) § 15 (Zusatz). Mitglieder, welche in Konkurs geraten, verlieren von diesem Zeitpunkt ab die Mitgliedschaft und alle Rechte an den Verband. Hat ein solches Mitglied den Jahres beitrag bereits bezahlt, so wird ihm das Verbandsorgan bis zum Schluss des Jahres weiter geliefert. Mitglieder, welche in Konkurs geraten sind, können nach Beendigung des Konkursverfahrens auf Antrag und unter Prüfung der Verhältnisse des einzelnen Falles, sowie nach Anhörung des Vorstandes des Landes- bezw. Provinzial-Verbandes durch den Hauptvorstand wieder in die Rechte als Mitglied eingesetzt werden. Bei Ab lehnung des Antrages durch den Vorstand steht dem Betreffenden die Berufung an den Ausschuss zu. § 16. Nicht aufgenommenenPersonen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss die Berufung an den Ausschuss zu. § 18. Die Angelegenheiten des Verbandes besorgen: 1. Der Hauptvorstand (§§ 19 ff.). 2. Der Ausschuss (§§ 22 ff.). § 24. Der Ausschuss und im besonderen der Hauptvor stand haben die Aufgabe, die Tätigkeit und die Interessen des Verbandes in jeder durch das Statut gebotenen Weise zu fördern. Der Ausschuss wählt den Hauptvorstand, beschliesst über etwaige Statutenänderungen, sowie über alle dem Vorstande von den Mitgliedern eingesandten Anträge,