Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
im Osten energisch protestiert hatten. Noch waren die Herren ihres Erfolges nicht froh geworden, als die Southern Pacific Eisenbahn, welche den Verkehr von Kalifornien zum Osten beherrscht, die Frachtrate auf Zitronen um % Cent erhöhte. Das lässt die kalifor nischen Zitronenzüchter in der gleichen Verfassung wie zuvor, denn eine weitere Preiserhöhung ist wegen der sizilianischen Konkurrenz nicht angängig. Uebrigens werden auch andere Eisenbahnen ihre Gütertarife erhöhen und voraussichtlich einigen geschützten Inter essenten ebenfalls wenigstens einen Teil ihres Vorteils abjagen. Gärtner und Fortbildungsschule. Ein Hanauer Gärtner hatte es unterlassen, seine beiden Lehr linge zur gewerblichen Fortbildungsschule anzumelden und wurde mit einem Strafmandat von 12 M. bedacht. Er legte Berufung ein mit dem Hinweis, seine Lehrlinge seien hauptsächlich landwirtschaft lich beschäftigt, überhaupt falle sein vorwiegend landwirtschaftlicher Betrieb nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbe ordnung. Schöffengericht und Strafkammer sprachen ihn frei. Handels-N achrichten 0 Stempelgebühr für geschäftliche Abschlüsse mit russischen Firmen. Der Deutsch-Russische Verein zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen, Eingetragener Verein, Berlin, hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es zweckmässig ist, im Verkehr mit Russ land bei Geschäftsabschlüssen dorthin die russische Stempelsteuer schon in Deutschland zu erlegen. Im Interesse unserer nach Russland exportierenden Mitglieder geben wir die Stempelvorschriften bekannt. Die Verpflichtung zur Erlegung der Stempelsteuer besteht für jede Art Geschäfte, gleichviel in welcher Form (durch Brief, Telegramm, Vermittlernotiz, Memorandum, Geschäftsrechnung, Faktura usw.), sie abgeschlossen und zum Ausdruck gekommen sind. Ist der Abschluss des Geschäfts in mündlicher Form erfolgt, so gilt die erste Faktura als die Urkunde, in der der Vertrag zuerst zum Ausdruck kommt. Die Entrichtung der Stempelsteuer hat gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss zu geschehen, widrigenfalls bei Differenzen mit russischen Kunden für die betreffende deutsche Firma die Gefahr besteht, hohe Stempelstrafen zahlen oder auf die Vorlegung dieser Beweisurkunden verzichten zu müssen. Die Steuer beträgt beim Abschluss des Geschäfts 5 Kop. für jedes angefangene hundert Rubel des Wertes der Abmachung bis zu 10 000 Rubel, bei Abmachungen im Werte von über 10 000 Rbl., 50 Kopeken für je 1000 Rbl. (Proportionalsteuer). Ist die Abmachung nicht handels-, sondern vermögensrechtlicher Natur, wie das z. B. bei der Lieferung von Maschinen nicht an Vermittler oder Handelsfirmen, sondern an Fabriken der Fall ist, so erhöht sich die Stempelsteuer auf 50 Kopeken von je 100 Rbl. der Summe des Geschäfts, und bei Abmachungen im Werte von über 10 000 Rbl. auf 5 Rbl. für je 1000 Rbl. Die Steuer wird erlegt, indem der Brief, das Telegramm, die Rechnung, die erste Faktura mit russischen Stempelmarken ent sprechenden Wertes beklebt und diese kreuzweise durchstrichen und mit dem Datum und der Unterschrift bezw. dem Firmenstempel des Ausstellers versehen werden. Ausserdem sind sämtliche Rechnungen, Fakturen, Spesenrechnungen, sowie Quittungen ber den Empfang von Geld, Ware usw., die auf Grund der oben er wähnten Geschäfte nach Russland versandt werden, steuerpflichtig. Diese Steuer ist eine Bogensteuer und beträgt 5 Kop. für den Bogen der Rechnung, Faktura, Spesenrechnung, Quittung usw. und wird ebenso berichtigt, wie die oben erwähnte Proportionalsteuer. Ist die Rechnung, Faktura usw. Trägerin des Geschäfts und daher schon proportionaliter besteuert, so braucht die Bogensteuer ausser dem nicht erlegt zu werden. Diejenige Faktura, welche der Zoll deklaration beigelegt wird, auf Grund derer die fakturierte Ware den russischen Zoll passieren soll, ist mit einer Bogensteuer von 15 Kopeken für den Bogen zu versteuern. Diese wird in gleicher Weise kassiert, wie oben beschrieben ist. Die russischen Stempel marken sind auf der Kaiserlich Russischen Finanz-Agentur in Berlin und in der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins zum Selbstkostenpreis zu haben. Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen. Ueber die Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen an das Publikum sind vom Reichs-Postamt neue Bestimmungen in die Dienstanweisung für die Postämter aufgenommen worden. Bei der Erstattung findet eine bare Zurückzahlung nicht statt. Die Er stattung erfolgt in Wechselstempelzeichen. In der Regel werden für verdorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken verabfolgt. Den Wünschen der Umtauschenden nach be stimmten Beträgen der einzelnen Stücke soll nach Möglichkeit ent sprochen werden. Die von den Postämtern umgetauschten verdor benen Wechselstempelzeichen werden wie die im Betriebe der Postanstalten schadhaft gewordenen Wertzeichen weiter behandelt, Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Wechsel stempel entscheidet dagegen die Steuerdirektivbehörde. Beteiligung eines Angestellten an einem anderen Unternehmen. „Die Beteiligung eines Angestellten an einem anderen Unter nehmen stellt keine Nebenbeschäftigung dar und gibt deshalb auch kein Recht zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrages,“ diesen Grund satz billigte kürzlich das Reichsgericht in einer Entscheidung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Kläger war mit einer Firma einen Vertrag eingegangen, demzufolge er Anstellung als technischer Leiter ihrer Fabrikanlage erhalten hatte. Er sollte dem Vertrage zufolge verpflichtet sein, „seine ganze Kraft und sein ganzes Können der Gesellschaft zu widmen, mit Interesse seine Aufgabe zu erfüllen und keinerlei Nebenbeschäftigung zu betreiben.“ Der Vertrag war Anfang 1906 auf 5 Jahre geschlossen worden. Durch Schreiben vom 17. Oktober 1906 wurde dieser Vertrag von den Werken plötzlich gekündigt mit der Motivierung, dass sich der Kläger an einem anderen Unternehmen beteiligt und dort die Stelle eines Geschäftsführers angenommen habe. Kläger war in der Tat geschäftsführender Gesellschafter bei einer Automobilgesellschaft geworden mit einem Geschäftsanteil von 3000 Mark. Nach Empfang des Kündigungsschreibens veräusserte der Kläger seinen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder. Daraufhin erhob er Klage auf Aus zahlung seines weiteren Gehaltes sowie auf Feststellung der Gültig keit des Vertrages. Das Landgericht II Berlin erkannte nach dem Anträge des Klägers. Die Beklagte legte Berufung ein, in der sie ausführt, dass die Annahme einer Stellung als Geschäftsführer eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Vertrages darstellt. Er habe infolgedessen auch die Stellung in der Fabrik vernachlässigt. Das Kammergericht Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5650 M. In der Begrün dung heisst es, dass in der Annahme des Amtes eines geschäfts führenden Gesellschafters kein Verstoss gegen den Vertrag zu erblicken sei, denn es sollte nur eine Nebenbeschäftigung verboten werden, dass heisst eine Tätigkeit, durch die der Kläger einen Teil seiner Arbeitskraft fortgesetzt für andere Zwecke verwendet und sich dadurch den der Beklagten vertraglich zu leistenden Diensten entzieht. Diese Vereinbarung unterstehe aber auch dem Grundsätze von Treu und Glauben, so dass nicht schon jede noch so gering fügige Nebenbeschäftigung einen Entlassungsgrund bilden würde. Hier jedoch liege gar nichts dafür vor, dass der Kläger eine Be schäftigung für die Automobilwerke ausgeübt habe. Festgestellt sei nur, dass er mitunter wöchentlich einmal dort verweilt, sich den Betrieb angesehen und auch einmal den Betriebsleiter vertreten habe. Die von der beklagten Gesellschaft gegen das Urteil des Kammergerichts eingelegte Revision wurde vom III. Zivilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen und das Berliner Urteil somit bestätigt. Anbringung von Plakaten an Firmenschild und Schaufenster. Zwei Kaufleute aus R., die beabsichtigten ihr Geschäft aufzu geben, beklebten Firmenschild und Schaufenster mit Plakaten, die die Aufschriften „Ausverkauf wegen endgültiger Geschäftsaufgabe“ und „Schluss des Total-Ausverkaufs am 1. Mai“ trugen. Dieses geschah ohne polizeiliche Erlaubnis. Die Ortspolizeibehörde sah darin einen Verstoss gegen die §§ 75 und 106 der Strafpolizeiver ordnung vom 15. März 1906 und bedachte den einen Kaufmann wegen Uebertretung dieser Verordnung in zwei Fällen mit einem Strafmandat in Höhe von 60 M. den anderen mit einem solchen von 30 M. Gegen diese Strafverfügungen legten beide Berufung ein. Das Schöffengericht in R. hob die Polizeistrafe auf und erkannte auf kostenlose Freisprechung. Das Gericht gelangte zu der Ansicht, dass der § 106 gesetzlich unzulässig sei, weil er sich mit früheren Gesetzesbestimmungen nicht in Einklang bringen lasse. Eine Be strafung aus § 366,8 des Reichsstrafgesetzbuches konnte nicht er folgen, da die Plakate an dem Hause ordnungsgemäss befestigt wor den waren und eine Gefahr für das Publikum nicht vorlag. Das freisprechende Urteil des Schöffengerichts focht nun die Staats anwaltschaft an. Die Strafkammer, an die jetzt die Sache verwiesen wurde, schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an und sprach beide Kaufleute ebenfalls frei. „Eigenhändig“ oder „Persönlich“ als Aufschrift von Post sendungen. Einschreibsendungen und Wertsendungen können von Seiten der bestellenden Postboten auch an bevollmächtigte Personen, ja sogar an nicht bevollmächtigte erwachsene Familienglieder oder Wohnungsgenossen des Empfängers ausgehändigt werden. Nun können es aber die Umstände dem Absender wünschenswert machen, dass solche Sendungen nur dem Empfänger selber ausgeliefert werden. Dem kommt die „Postordnung für das Deutsche Reich" vom 20. März 1900 dadurch entgegen, dass sie in § 39 VII Abs. 3 be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)