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Die Verpackung der Postsendungen nach überseeischen Ländern. Die Verpackung der Postpakete nach überseeischen Ländern ist oft recht mangelhaft und entspricht nicht den zu stellenden An forderungen. Derartige Sendungen müssen mit Rücksicht auf die lange Dauer der Beförderung innen und aussen besonders sorgfältig und' dauerhaft verpackt sein. Kisten aus dünnen und wenig wider standsfähigen Brettern dürfen zur Verpackung nicht verwendet werden, weil sonst beim Verladen der Pakete in die Schiffe und während der Seebeförderung leicht Beschädigungen eintreten. Die Postanstalten sind angewiesen, auf eine dauerhafte Verpackung zu achten und mangelhafte Sendungen von der Annahme zur Post beförderung zurückzuweisen. ■ ' 1 " ' —S Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Zahlbar auf dem Kontor. Ein Geschäftsmann hatte als Sicherheit für eingeräumten Kredit einen Wechsel über 60 000 M. ausgestellt, zahlbar innerhalb 6 Jahren nach Sicht an die Order einer Bank und zwar auf dem Kontor derselben. Es hat nun innerhalb der 6 Jahre weder eine Präsentation des Wechsels noch eine Zahlung stattgefunden. Die Bank war inzwischen mit Aktiven und Passiven an eine andere Bank verkauft worden, welche auch den fraglichen Wechsel über nahm und ihn sofort dem Aussteller zur Zahlung vorlegte. Der Wechsel ging zu'Protest. In der Wechselklage wendete der Be klagte ein, dass der Wechsel ein ‘Domizilwechsel sei und deshalb, da die Protesterhebung erst nach Ablauf der 6 Jahre erfolgte, ver jährt sei. Das Landgericht hat die Klage der Bank abgewiesen. Es trat dem Einwande des Beklagten bezüglich der Verjährung bei und betonte, dass letzterer sich nur für die 6 Jahre habe ver pflichten wollen. Die von der Bank eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen, da der Wechsel sich als Domizilwechsel darstelle und die rechtzeitige Protesterhebung nicht erfolgt sei. Beide Instanzen kamen also zu demselben Rechtsspruch. Auf Revision der Bank bei dem Reichsgericht wurde jedoch das für den Be klagten günstige Urteil aufgehoben und an die Vorinstanz zurück verwiesen und zwar aus folgenden Gründen: Nach Artikel 99 der iWechselordnung ist ein eigener domizilierter Wechsel dem Domizi- iaten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren; wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten versäumt, so geht dadurch der wechselmässige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten verloren. Demnach müssen zwei Fälle in der vorliegenden Sache unterschieden werden: Ein Domizilwechsel mit benannten und ein solcher mit unbenannten Domiziliaten. Ist der Domiziliat genannt, dann ist die Protesterhebung zur Sicherung erforderlich. Im zweiten Falle ist die Protesterhebung überflüssig, sie führt nicht zur Erhaltung des Wechselrechtes. Dabei ging das Reichsgericht von dem Standpunkte aus, dass der Wechsel über haupt keinen Domiziliaten hatte, denn der Ausdruck „zahlbar auf einem Kontor" sei nicht gleichzustellen mit „zahlbar an einer Kasse“; er könne sich nur auf einen Zahlungsort beziehen und lasse die Frage, wer Zahlung zu leisten habe, durch wen sie erfolgen solle, unberührt. Diese Entscheidung ist insofern 1 von grundsätz licher Bedeutung, als dabei der Gepflogenheit entsprochen wird, dass Wechsel bei Hauptkassen, - ® Depositenkassen,“*fBankneben stellen usw. zahlbar gestellt werden, nicht aber auf dem Kontor, da dieser Begriff unbestimmt.ist, da die grossen Banken äusser dem Hauptkontor noch andere Kontore haben, die jedoch unmittelbar mit dem Geschäftsverkehr nichts zu tun haben. Mündliche Vertragsabschlüsse und schriftliche Bestätigungen. Die meisten Verträge werden im Geschäftsverkehr mündlich, telephonisch oder durch Reisende abgeschlossen. Solche Ab schlüsse sind genau ebenso rechtswirksam, als ob sie schriftlich be stätigt worden wären. Gewöhnlich aber werden diese Abschlüsse durch besondere Schreiben, die den mündlichen Abschluss wieder holen, bestätigt. Diese Bestätigungsschreiben bilden in Rechts streitigkeiten, die durch Vertragsabschlüsse entstehen, ein erheb liches Beweismittel. Darum dürfen diese nicht, wie dies oft ge- * schieht, ungelesen beiseite gelegt, sondern es muss vielmehr geprüft werden, ob der Inhalt mit der Abmachung übereinstimmt. Es ist nach den im Geschäftsverkehr geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben Pflicht des Empfängers des Bestätigungs schreibens, dem Schreiber desselben zu antworten, wenn er die schriftlich festgesetzten Bedingungen nicht als Vertragsinhalt gelten assen will. Schweigt er, so gibt er deutlich zu erkennen, dass er nur die im Bestätigungsschreiben angegebenen Bedingungen als Vertragsinhalt gegen sich gelten lassen wolle. Wenn Kaufleute nach einem telephonisch abgeschlossenen Kaufhandel gegenseitig noch Bestätigungsschreiben austauschen, so kann dies keinen anderen Sinn haben, als dass sie den Inhalt des telephonischen Abschlusses noch einmal endgültig unter sich festlegen wollen. Es ist deshalb nach Treu und Glauben im Verkehr Vertragspflicht jeder Partei, den Inhalt der gegnerischen Bestätigung genau zu erkunden. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn die eine Vertragspartei, ge stützt auf die vorausgegangene telephonische Unterredung, die Waren annimmt, ohne vorher gegen die ihrer Ansicht nach mit der Beredung in einzelnen Punkten nicht übereinstimmenden Bestäti gungen des Gegners Widerspruch erhoben zu haben. (Entscheidungen der Oberlandesgerichte Posen und Marienwerder.) Urkunden und Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Entscheidung ge troffen, die allgemeine Beachtung verdient. Das Publikum glaubt gewöhnlich, dass in Prozessen erforderlich gewesene Urkunden beim Rechtsanwalt, der die Vertretung hatte, am besten aufgehoben seien. Das ist aber eine falsche Annahme. Jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, nach Ablauf von fünf Jahren, von Erledigung des Auf trages an gerechnet, die Handakten zu vernichten, und er hat keine Pflicht, die Akten alle einzeln nach dem Vorhandensein von darin befindlichen Urkunden nachzusehen, und diese Urkunden seinem Auftraggeber ohne dessen Verlangen herauszugeben bezw. zuzu senden. Es ist vielmehr Pflicht des Klienten, sich bei Zeiten die Handakten oder die betreffenden Urkunden herausgeben zu lassen. Es werden nur solcheAusstellungen an dieser Stelle verzeichnet, von deren Geschäftsleitungen der Redaktion die Programme und sonstigen Schriften eingesandt worden sind. Zülpich, 25. September bis 5. Oktober 1909. Provinzial- Obst- und Gartenbau-Ausstellung zur Feier des 25 jährigen Bestehens des Obst- und Gartenbau-Vereins für Zülpich und Umgebung. Gent (Belgien), 30. Oktober bis 1. November 1909. XVII. Internationale Blumen-, Obst- und Gemüse-Ausstellung im Casino, veranstaltet von der Kgl. belg. Gesellschaft für Gartenbau und Botanik in Gent, Präsident Alexis Callier, General- ekretär Albert Ceuterick, Gent. Gartenbau - Ausstellungen in Antibes und Hyres 1910. Im Frühjahr kommenden Jahres finden, wie uns die „Ständige Aus stellungskommission für die Deutsche Industrie“ mitteilt, in Süd- Frankreich Gartenbau - Ausstellungen statt, und zwar: 1. vom 31. März bis 3. April 1910 in Antibes eine „Exposition Florale, Agricole, Horticole et Industrielle" und 2. vom 20. März bis 20. April 1910 in Hyres eine „Exposition Internationale Horticole, Agricole et Industrielle“. Nach den von den zuständigen französi schen Handelskammern über beide Veranstaltungen gegebenen Aus künften soll es sich um ernsthafte Ausstellungen handeln, deren Leitung in den Händen vertrauenswürdiger Personen liegt. 2. Internationale Frühjahrs-Gartenbau-Ausstellung in Buda pest 1910. Seitens der Ungar. Landes-Gartenbau-Gesellschaft wird im Jahre 1910 vom 5. bis 16. Mai in Budapest unter dem Protektorate des Erzherzogs Joseph eine internationale Frühjahrs-Gartenbau- Ausstellung abgehalten. Anmeldungen sind an das Sekretariat der Ungar. Landes - Gartenbau - Gesellschaft zu richten; der An meldungstermin für Freilandgewächse zur Herbstpflanzung läuft bereits im Herbst d. J. ab. Anmeldebogen und Programme werden auf Wunsch in ungarischer, deutscher und französischer Sprache vom Sekretariat in Budapest IV, Koronaherczeg utcza 16 bereitwilligst versendet. — Die veranstaltende Gesellschaft rechnet mit der Beteiligung der namhaftesten Gärtnereien und Lehranstalten des Auslandes. Internationale Ausstellung für Landwirtschaft in Buenos Aires 1910. Von seifen der argentinischen Landwirtschafts-Gesell schaft wird in der Zeit vom 3. Juni bis 31. Juli 1910 in Buenos Aires- Palermo eine internationale Ausstellung für Landwirtschaft veran staltet, deren Programm auch eine Beteiligung des Gartenbaues er möglicht. Es sind Konkurrenzen vorgesehen für Gartenwesen (Park- und Gartenanlagen, Ansichtssammlungen, Pläne u. s. w.), für Sammlungen von Medizinalpflanzen, grünen und trockenen Pflanzen