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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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eingeschränkt, andere sie ganz aufgegeben ; dazu hatte der strenge Winter 1907/08 unter den Rosen stark aufgeräumt und so konnten diese im Frühjahr nicht nur zu guten Preisen glatt abgesetzt , son dern in vielen Fällen die Nachfrage nicht einmal voll befriedigt werden. Auch das Herbsttopfgeschäft in niedrigen , wie hoch stämmigen Rosen war sehr gut und da die Rosenzentren wie Stein furth, Holstein und Luxemburg mit ihren Massenvorräten geräumt haben, auch vieles erfroren ist, so steht ein gutes Frühjahrsgeschäft in Aussicht. In niedrigen Rosen standen die Preise für gute Schnitt sorten höher als für Treibrosen. Da auch Rcsa canina-Wildlinge überall längst geräumt sind und dadurch ein übermässiges An pflanzen vorerst ausgeschlossen bleibt, dürften die Rosen noch für längere Zeit guten Preis halten. Die Landschaftsgärtnerei hatte wohl zu allermeist unter der allgemeinen Geschäftskrisis zu leiden. Die Bautätigkeit stockt allerwärts und damit blieben auch die Aufträge zu Neu anlagen aus. Abgesehen von wenigen kleineren Neuschöpfungen, beschränkte sich die Tätigkeit auf die Instandhaltung der vor handenen Hausgärten. Städtische Fachschule für Gärtner in Berlin. Der Unterricht der unter Leitung des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den Kgl. preussischen Staaten stehenden städti schen Fachschule für Gärtner beginnt Mittwoch, den 6. Oktober, abends 7 Uhr im Schulgebäude, Hinter der Garnisonkirche 2 (Station Börse). Das Honorar beträgt 3 M. Anmeldungen nimmt Herr Rektor Rasack täglich, äusser Mittwoch und Sonnabend, abends 7—8 Uhr, und Sonntag vormittag von 10—11 Uhr entgegen. Der Stundenplan hat folgende Einteilung : Sonntag von 9—12 : Zeichnen in zwei Abteilungen, Montag abends von 7—8: Chemie und Dünger lehre, von 8—9: Botanik; Dienstag abends von 7—8 und 8—9: Pflanzenkulturen, bezw. von 7—8: Deutsch, und 8—9; Rechnen; Mittwoch abends von 7—9; Buchführung; Freitag abends von 7—9: Obst- und Gemüsebau, bezw. von 7—8: Deutsch, und von 8—9; Rechnen. Es kann den Prinzipalen in der näheren Umgebung Berlins nur geraten werden, diese Fachschule zu unterstützen, da der Unter richtsstoff den Bedürfnissen unseres Berufes angepasst ist und als Lehrer für Pflanzenkulturen Gärtnereibesitzer Victor de Coene, für Obst und Gemüsebau Gärtnereibesitzer Mehl und für Zeichnen Gartenarchitekt Freye und der städtische Obergärtner Diek mann wirken. Die Gruppe Berlin des Verbandes der Handelsgärtner Deutsch lands hat in ihrer letzten Versammlung am 23. September in Pots dam den Betrag von 200 M. mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder zu den Unkosten der Schule bewilligt, was als ein Beweis des lebhaften Interesses angesehen werden kann. Wo die Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet sind, wird, so weit wir unterrichtet sind, einem dahingehenden Wunsch, den Lehrling in die städtische Fachschule für Gärtner zu schicken, von Seiten der Ortsschulverwaltung kein Hindernis in den Weg gelegt, weil die Fachschule für Gärtner' als ebenbürtige Anstalt an gesehen wird. § Vorsicht! Im Anschlusse an unsere Warnung in Nr. 39 vor dem Gebahren des Alwin Sommer aus Kötzschenbroda teilt uns Herr C. Wirth i. Fa. Lehmann's Erben in Leipzig-Eutritzsch mit, dass Sommer ein ähnliches Manöver gelegentlich der Wander-Ausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft bei ihm in Scene gesetzt habe. Dort gab er an, das Geld sei ihm auf der Ausstellung ge stohlen worden; er bat um das Reisegeld nach Dresden. Nach Legitimation erhielt er 5 Mk., die er versprach sofort zurückzu senden. Sommer musste jedoch mehrmals gemahnt werden und ver tröstete in sehr freundlich gehaltenen Schreiben stets damit, dass er das Geld sofort absenden werde. Schliesslich versuchte Herr Wirth den Betrag zuzüglich der Spesen und Portokosten durch Nachnahme einzuziehen. Die Nachnahme wurde eingelöst. Ferner teilt uns Herr Gärtnereibesitzer Fr. Gartmann in Posen mit, dass Alw. Sommer am 18. v. M. ganz äusser Atem zu ihm ins Geschäft kommt, erzählt, dass er aus Bromberg käme, dass ihm sein Geld verloren gegangen und er ganz fremd sei; nur von der Firma habe er gehört und bitte Herrn Gartmann, ihm das Reisegeld bis Berlin zu leihen, wo seine Frau bei einer Schwester zu Besuch weile, die er abholen wolle. Seither hat S ommer nichts wieder von sich hören lassen. Schaufenster-Wettbewerb in Berlin. In den Tagen vom 21.—23. September fand in Berlin ein vom Verband Berliner Spezialgeschäfte ausgehender Schaufenster- Wettbewerb mit Prämiierung statt. Da die Tagespresse sich der Sache warm angenommen hatte, war die Beteiligung der Haupt geschäfte in den Geschäftsstrassen zahlreich und man konnte die erfreuliche Wahrnehmung machen, dass das Publikum der An gelegenheit grosses Interesse schenkte. Auch Blumengeschäfte hatten sich an dem Wettbewerb beteiligt, trotzdem gerade für diese ein geschäftlicher Erfolg damit kaum verbunden sein dürfte. Auf alle Fälle haben derartige Veranstaltungen einen erzieherischen Wert für die Geschäftsleute selbst, da sich ihnen Gelegenheit bietet' mit besonderer Sorgfalt ausgeschmückte Auslagen zu sehen Andererseits wäre es verkehrt, derartige Veranstaltungen in ihrer Wirkung zu überschätzen, da gerade in Berlin der Schmuck der Schaufenster der grossen Geschäftshäuser zu jeder Zeit gepflegt wird, als Folge gegenseitigen Wettbewerbes. § a Handels-N achrichten 0 Warnung vor O. K. Wechseln. Es ist im Geschäftsverkehr vielfach üblich, selbst kleinere Beträge von den Schuldnern durch Tratte zu entnehmen — vielfach ohne Einverständnis des Bezogenen — und auf der Rückseite vor Weitergabe neben dem Namen die Buchstaben O. K., Abkürzung für Ohne Kosten, zu setzen. Vor derartig gekennzeichneten Wechseln nehme man sich in acht; sie sind meist deshalb vom Aussteller mit O. K. gezeichnet, weil mit der Nichteinlösung gerechnet wird. Natürlich entspinnt sich über diesen Vermerk „Ohne Kosten“, den jeder weitere Girant wiederholt, gewöhnlich ein Streit, sobald der Wechsel mangels Zahlung protestiert worden ist. Die Frage nach Bezahlung der Protestkosten usw. ist nämlich mit dem Vermerk O. K. keinesfalls abgetan, wie vielfach angenommen wird. Denn dieser Vermerk, ebenso wie der Vermerk 0. P. (Ohne Protest), „kostenfrei“, „kostenlos“, gilt nach Artikel 42 der Wechselordnung zwar als Erlass des Protestes, nicht aber als Erlass der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen, ausgeht, muss die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt. Bei einem Wechsel also, der mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist, braucht nicht notwendigerweise Protest erhoben zu werden, kann und darf es aber trotz eines derartigen Vermerkes ohne weiteres. Denn in dem Artikel 42 der W. O. heisst es weiter, dass gegen die Pflicht zum Ersätze der Protestkosten jene Aufforderung nicht schützt. Das Recht zum Protest bleibt also bestehen und damit auch die Pflicht zur Erstattung der Protestkosten. Dies wird in Geschäftskreisen noch viel zu wenig beachtet, ja vielen sind diese einfachen und klaren Vorschriften gar nicht bekannt. Der Aus steller eines solchen Wechsels kann sich demnach niemals, indem er Zahlung der Protestkosten ablehnt, seinem ersten Giranten gegen über auf seinen Vermerk O. K. oder O. P. berufen; er ist unter allen Umständen zur Zahlung der Protestkosten und aufgelaufenen Spesen verpflichtet. Man wird nun im Geschäftsleben sehr oft die Beobachtung machen können, dass irgend ein Girant schliesslich doch aus Unkenntnis der Sachlage die Protestkosten bezahlt, weil er entweder weitere Scherereien vermeiden oder es mit einem Kunden bezw. Lieferanten nicht verderben will, — Bei solchen Papieren, die nicht das Akzept des Bezogenen tragen, ist die Einlösung meistens sehr unwahrscheinlich und deshalb wird in solchen Fällen auch der Aussteller, der diese unsicheren Tratten weitergibt, die Kosten tragen müssen. Werden solche Wechsel nicht eingelöst, so empfiehlt es sich, trotz der entsprechenden Vermerke Proteste erheben zu lassen, dadurch wird man nur dazu beitragen, dass solche Wechsel mehr und mehr aus dem Geschäftsleben ver schwinden. Derartige Papiere tragen durch den Vermerk 0. K. schon ein Zeichen der voraussichtlichen Nichteinlösung. Wer also Wechsel in Zahlung nehmen soll und keine Vordermänner als Giranten hat, sei sehr vorsichtig, denn wenn weder der Bezogene, noch der Aussteller zahlungsfähig ist, ist er der Leidtragende. Die Wechselordnung enthält im allgemeinen einfache und klare Bestimmungen, deren Studium dem Geschäftsmann nur angeraten werden kann. Durch die Beachtung dieser Vorschriften wird er manchen Verlust verhüten können. § Die Entwertung der Wechselstempelmarken. Wie beim Wechsel, so ist auch beim Wechselstempelgesetz die Form massgebend. Der Zollverwaltung ist es wiederholt zur Kenntnis gekommen, dass Bankgeschäfte, die die von ihnen un- verstempelt erworbenen Wechsel erst bei ihrer Diskontierung mit der erforderlichen Wechselstempelmarke versehen, die verwendeten Wechselstempelmarken nicht, wie das Gesetz vorschreibt, unmittel bar unter dem Indossament, sondern so angebracht haben, dass es den Anschein hatte, als seien die Wechsel rechtzeitig versteuert worden. Ausserdem ist in die Marke nicht der Tag der Verwendung der Marke, sondern der Tag der Ausstellung des Wechsels ein getragen worden. Die Eintragung eines unrichtigen Entwertungs tages in die Marke enthält aber nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wechselstempelgesetzes, sondern es kann bei diesem Verstoss auch die Strafe wegen Urkundenfälschung in Frage kommen. Bei Verwendung der Wechselstempelmarken ist es geraten, im Sinne der vorstehenden Mitteilung Vorsicht zu üben, um die etwaigen Folgen des Vergehens gegen das Wechselstempel- Steuergesetz zu vermeiden.
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