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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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gewählt, während P. H a u b e r - Tolkewitz Stellvertreter des Vor sitzenden bleibt. Mit herzlichen Worten des Dankes schliesst sodann der Vor sitzende die dritte Tagung des B. d. B. Einer Aufforderung von O. B e r t r a m - Stendal zu einem Hoch auf den rührigen Vorstand, namentlich den Vorsitzenden, wird unter grossem Beifall Folge geleistet. Wir haben hinzuzufügen, dass der Verlauf der Verhandlungen ein in jeder Weise zufriedenstellender, die Leitung eine vorzügliche war. Den Vorstand des Bundes möchten wir jedoch darauf hin weisen, dass sich in der Beschränkung erst der Meister zeigt. Die Tagesordnung war, trotzdem einige Referate ausfielen, noch viel zu umfangreich. Es macht keinen guten Eindruck, wenn den Refe renten nahegelegt werden muss, aus Mangel an Zeit ihre Rede so kurz wie möglich zu fassen. Die Versammlung und das in ihr Gebotene würde unzweifelhaft mehr gewinnen, wenn bei der Aus wahl der Verhandlungsstoffe hierauf etwas mehr Rücksicht ge nommen würde. # **=55882* Kleine Mitteilungen —mm Vorsicht. Herr Seb. Hofmann in Nürnberg teilt uns folgendes mit: Ende Juli d. J. kam ein gutgekleideter Herr im Reiseanzug in mein Geschäft, welcher sich als Albin Sommer, Baumschulenbesitzer aus Kötzschenbroda bei Dresden vorstellte, mit dem Anliegen, er sei auf der Reise nach Hause und es sei ihm im Bahnzuge, während er schlief, Brieftasche mit dem darin befindlichen Gelde und Uhr abhanden gekommen und er befinde sich jetzt in schrecklicher Situation. Er sei fast ohne Mittel und nicht imstande auf telegraphischem Wege von zu Hause Geld zu erlangen. Er bitte kollegial um gütige Aushilfe mit 10 Mark, welche er, wenn nach Hause zurückgekehrt, sofort retournieren würde. Er legitimierte sich als dieser und gab mir Spezialofferte seiner Firma. Nach langem Bitten gab ich nun im Glauben, einen reellen Mann vor mir zu haben, den Betrag. Nach ca. 14 Tagen wendete ich mich nun an angegebene Adresse und erhielt endlich aus Dresden-Neu stadt eine Karte, dass der Betrag sofort abgesendet wird. Doch warte ich heute noch vergebens. Auf Wunsch des Herrn Hofmann bringen wir Vorstehendes zur Kenntnis der Mitglieder. Vorzeitige Einklagung einer Forderung. Ein Rechtsweg, der vielen Gläubigern unbekannt ist, sich aber gelegentlich als praktisch erweisen könnte, ist die nach § 257 der Zivilprozess-Ordnung zulässige Einklagung vor der Fälligket. § 257 der Z.-P.-O. lautet: „Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung erhoben werden.“ Besteht eine Forderung für ge lieferte Ware, so ist, weil eben die Ware schon geliefert wurde, die Geltendmachung nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und die Klage daher zulässig. Gar manchmal ändern sich die Ver hältnisse eines sonst kreditwürdig gewesenen Geschäftsfreundes sehr schnell oder zu spät eingeholte Erkundigungen lassen eine Ver lustgefahr befürchten, und was sonst noch für Gründe zu mög lichster Vorsicht vorliegen können: in allen diesen Fällen kann man schon vor Fälligkeit der Forderungen klagen. Das Urteil lautet natürlich, dass Zahlung erst an dem und dem vereinbarten Tage zu geschehen habe. Bis dahin muss man sich schon gedulden. Aber man hat, falls Zahlung nicht pünktlich erfolgt, ein sofort vollstreck bares Urteil in Händen und braucht nicht erst vielleicht kostbare Zeit verstreichen zu lassen. Bei Prozessen nach Fälligkeit gibt es ge wöhnlich auch allerlei Einwendungen seitens des Beklagten, bei Prozessen vor Fälligkeit hat man genügend Zeit, Streitpunkte zu klären. Zahlt der Beklagte pünktlich, dann hat man freilich die Prozesskosten zu tragen, andernfalls nicht. Natürlich kann man auch einen Wechsel schon vor Fälligkeit einklagen, wenn man Grund zu der Annahme hat, dass er nicht pünktlich eingelöst wird. Als Geschäftsmann wird man allerdings einen derartigen Schritt sehr überlegen müssen, damit man sich die Kunden nicht verjagt. Aber in Fällen, wo bei der Finanzlage des Schuldners Eile nottut, ist der Weg der Vorausklage wohl gangbar. Die Sache hat aber, wie gesagt, ihre zwei Seiten, weshalb die sonst gute Absicht des Gesetzgebers in Rücksicht „auf die Verkehrssitte“ so ziemlich kalt gestellt ist. Ist es in unserer Zeit des scharfen geschäftlichen Wettbewerbes ohnehin nicht leicht, sich Kundschaft zu erwerben und zu erhalten, so muss der Geschäftsmann selbst einer nicht ganz solventen Kundschaft gegenüber sehr taktvoll auftreten. Dass eine Vorausklage taktvoll wäre, kann man nicht behaupten. Aber es gibt Fälle, wo man auf einen groben Klotz einen noch gröberen Keil setzt und dann möge der Gläubiger die Vorteile des § 257 wohl ausnützen. § Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Die Unzuständigkeit des Gewerbegerichts für landschafts gärtnerische Betriebe. Wir hatten in No. 19, S. 326 über eine Lohnklage berichtet, welche ein Gartenarchitekt als Angestellter gegen einen Garten architekten als Arbeitgeber angestrengt hatte. Es sei kurz daran erinnert, dass der Kläger als Architekt die Baugewerkenschule in Stuttgart und die Hochschule in München besucht hatte. Er kam nach Hannover und trat in die Dienste des Beklagten. Er hatte Zeichnungen und Entwürfe zu machen. Sein Eintritt erfolgte am 1. April 1907. Am 23. Januar d. J. wurde er ohne Kündigung ent lassen. Nun beanspruchte er im ganzen 335 M., teils Lohn entschädigung, teils rückständigen Lohn. Er betonte, dass der Beklagte sein Gartenarchitekturgeschäft zu gewerblichen Zwecken betreibe. Der Beklagte machte den Einwand der Unzuständigkeit des Gewerbegerichts geltend. Er führte aus, dass er sich in der Hauptsache mit der Anlage von Obst- und Pflanzenkulturen, sowie Gärten befasse, und dass deshalb sein Betrieb kein gewerblicher, vielmehr ein landwirtschaftlicher sei. Das Gewerbegericht erklärte sich denn auch in der betreffenden Sitzung, die vom Gerichtsassessor Dr. Warmbold, dem stellvertretenden Gewerbegerichtsvorsitzen den, geleitet wurde, für unzuständig. In der Urteilsbegründung heisst es: „Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Be klagten befasst sich letzterer hauptsächlich mit der Anlage von Pflanzen- und Obst- (Erdbeer-) Kulturen, sowie Gärten. Er ent wickelt somit eine Tätigkeit, welche die Gewinnung roher Natur produkte und Bearbeitung des Bodens zum Zwecke hat. Der Betrieb des Beklagten ist hiernach ein landwirtschaftlicher, worauf die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung keine Anwendung finden. Für den Kläger aber, der diesem Unternehmen seine Dienste gewidmet hat, ergibt sich daraus nach § 2 Ziffer 1 und § 3 des Gewerbegerichtsgesetzes die Unzuständigkeit des Gewerbe gerichts, und dieser Einrede musste daher stattgegeben werden.“ Die Klage soll nun vor dem ordentlichen Gericht ausgefochten werden. Es werden nur solcheAusstellungen an dieser Stelle verzeichnet, von deren Geschäftsleitungen der Redaktion die Programme und sonstigen Schriften eingesandt worden sind. Wiesbaden, 1. Mai bis Ende September 1909. Ausstellung für Handwerk, Gewerbe, Kunst und Gartenbau. 18. bis 23. September: Ausstellung für Obst und Gemüse-Verwertung. 25. bis 30. September: Grosse Herbst-Ausstellung. Zülpich, 25. September bis 5. Oktober 1909. Provinzial- Obst- und Gartenbau-Ausstellung zur Feier des 25 jährigen Bestehens des Obst- und Gartenbau-Vereins für Zülpich und Umgebung. Anmeldebogen sowie die Ausstellungsordnung sind vom Vorstand des oben genannten Vereins zu verlangen. Rostock, 1, 2 und 3. Oktober 1909. Allgemeine Gartenbau- Ausstellung, veranstaltet von der Gruppe Rostock, Güstrow, Teterow des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Protektor Bürger meister Dr. jur. Massmann. Anmeldungen an Gartenbauingenieur Habich, Hermann-Str. 7a. Gent (Belgien), 30. Oktober bis 1. November 1909 XVII. Internationale Blumen-, Obst- und Gemüse-Ausstellung im Casino, veranstaltet von der Kgl. belg. Gesellschaft für Gartenbau und Botanik in Gent, Präsident Alexis Callier, General sekretär Albert Ceuterick, Gent. Anmeldungen sind bis zum 20. September zu bewirken. Rheinisch-Westfälische Gartenbau-Ausstellung in Essen- Ruhr 1910. In der Versammlung der Gruppe Niederrhein-Ost am 20. September 1908 stellte Herr H. Dorfs s e n. den Antrag, im Jahre 1910 eine Gartenbau - Ausstellung in Essen zu veranstalten. Durch Abstimmung wurde dann in der Versammlung am 14. Oktober 1908 die Veranstaltung einer Ausstellung fast einstimmig beschlossen und eine vorbereitende Kommission gewählt. Das Komitee wurde später beauftragt, Geländebesichtigungen vorzunehmen. In der Versammlung am 21. März 1909 wurde dann das Programm fest gelegt. Am 18. April wurde ein Angebot der Stadt Essen bekannt
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