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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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No. 36 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 563 8 Tage lang behält. Die schwarze Rose ist natürlich die Blume der Mode und wird mit 30 Rubel das Stück bezahlt.“ Also ist die „blaue“ Rose bereits übertroffen, und aus Russland ist nun das schwarze Wunder zu erwarten. Denkmal für Gustav Stoll in Proskau. Der Verband ehemaliger Schüler ' des Kgl. Pomologischen Instituts (Sitz Berlin) hat dem verstorbenen ersten Direktor der Proskauer Anstalt, Oekonomierat Gustav Stoll, eine Marmor büste gewidmet, die am 19. September, dem Todestage Stolls (1897) im Kgl. Pomologischen Institut zu Proskau in feierlicher Weise ent hüllt werden soll. Die Gärtner-Lehranstalt in Oranienburg soll verlegt werden, weil sich gezeigt hat, dass die Säuredämpfe und der Russ der nahe gelegenen chemischen Fabriken die Baum kulturen und sonstigen Anlagen schwer schädigen. Im Verwaltungs wege kann gegen die unangenehme Nachbarschaft nicht ein geschritten werden, da die Fabriken ihre Genehmigungsbedingungen nicht verletzt haben. Die Lehranstalt dürfte wohl dem Kreise Niederbarnim, der sie mit 3000 Mk. jährlich unterstützt, erhalten bleiben. Vielleicht gelingt es sogar in Oranienburg selbst einen anderen, freier gelegenen Platz für sie ausfindig zu machen. Eine Spezialzeitschrift für Farne. Nach einer Mitteilung in „The Gardeners Chronicle" soll im September die erste Nummer einer britischen Farnzeitschrift heraus gegeben werden, die eine Anzahl Artikel über Formen der hei mischen Farne enthalten soll. Herausgeber ist Herr Chas. D r u e r y in Stanwixbank, Shaa Road, Acton, W.; die Zeitschrift erscheint unter dem Schutze der Britischen Gesellschaft der Farnfreunde. Kündigung von Handelsverträgen. Das deutsch-amerikanische Handelsabkommen läuft infolge der von Amerika ausgegangenen Kündigung am 6. Februar 1910 ab. Wenn bis dahin weder eine autonome noch eine vertragsmässige Neuregelung unseres Handelsverhältnisses zu den Vereinigten Staaten erfolgt, dann kommen vom 7. Februar 1910 ab die Sätze des Generaltarifs auf amerikanische Waren zur Anwendung. Der amerikanische Maximaltarif, dessen Sätze um 25 % höher sind als die Sätze des Minimaltarifs, tritt aber gesetzlich erst am 1. April 1910 in Kraft ; bis dahin gelten unter allen Umständen die Minimal zollsätze. Es kann also leicht der Fall eintreten, dass in der Zeit vom 7. Februar bis 31. März 1910 deutscherseits auf amerikanische Waren der Generaltarif, amerikanischerseits aber auf deutsche Waren der Minimaltarif zur Anwendung kommt. Das gleiche Zoll verhältnis ist möglich zwischen Amerika und einer Reihe anderer europäischer Staaten. Allerdings wäre das Verhältnis nur von kurzer Dauer. Amerika scheint darauf zu rechnen, dass die in Frage kommenden europäischen Staaten gleich nach Ablauf der bisherigen handelspolitischen Vereinbarungen ihre niedrigsten Tarife auf amerikanische Waren anwenden werden. Äusser dem deutsch-amerikanischen Handelsabkommen werden in nächster Zeit auch unsere Handelsverträge mit Schweden, Bul garien und Japan ablaufen. Der Handelsvertrag mit Schweden hat nur Gültigkeit bis Ende 1910, er tritt alsdann äusser Kraft, ohne dass eine Kündigung vorauszugehen braucht. Bis dahin wird vor aussichtlich der neue schwedische Zolltarif Gesetz geworden sein. Der Vertrag mit Bulgarien kann schon im Februar 1910 auf den 28. Februar 1911 gekündigt werden. Voraussichtlich wird die bul garische Regierung so zeitig wie möglich von dem Kündigungs recht Gebrauch machen, weil sie bereits Vorbereitungen zur Auf stellung eines neuen Zolltarifes getroffen hat, der nur dann in Kraft gesetzt werden kann, wenn die Tarifverträge, die Bulgarien mit Deutschland und anderen Staaten abgeschlossen hat, erloschen sind. In gleicher Lage befindet sich Japan, das ebenfalls eine Revision seines Zolltarifes vorzunehmen beabsichtigt und zu diesem Zwecke seine Handelsverträge mit Deutschland, Frankreich, Amerika usw. demnächst kündigen wird. Es wird also eine Neuregelung unserer Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten, Schweden, Bulgarien und Japan erforderlich; die Verhandlungen hierüber, die mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden sein werden, müssen, namentlich was die Vereinigten Staaten betrifft, schon in aller nächster Zeit eingeleitet werden. Nachversteuerung langfristiger Wechsel. Die neue Wechselstempelsteuer trifft hauptsächlich die Depot wechsel, die sich die Banken von ihren Kunden für gewährte Kredite geben lassen und die bisher solange stempelfrei blieben, als die Banken sich nicht als Aussteller auf die Wechsel schrieben. Von jetzt ab müssen solche Wechsel, welche lange vor dem Auf tauchen der Wechselstempel-Novelle, also schon vor Monaten, aus gestellt und mit Lauffristen von mehr als 95 Tagen ausgestattet waren, nachversteuert werden, ungeachtet dessen, dass das dem Wechsel zugrunde liegende Geschäft eine solche Zusatzlast nicht hatte in Berechnung ziehen können, und gleichviel, wie kurze Zeit der Wechsel noch läuft, und in wessen Händen sich jetzt, bei dem Inkrafttreten der Novelle, das Papier befindet. Für die zur Stempel vereinigung verbundenen Banken, die allesamt noch bis vor kurzem solche ehemals langfristige, aber zuletzt nur noch wenige Wochen oder Monate laufende Wechsel hereinnahmen und in vielen Millionen besitzen — wie die Reichsbank erst recht — ergab sich die Not wendigkeit gleichmässigen Vorgehens in der Frage der Nach belastung. Darüber ist bereits berichtet worden, und der Stand punkt der Stempelvereinigung ist dem Vernehmen nach schliesslich der folgende geworden: Da das Gesetz die Frage offen zu lassen scheint, soll in den Kontokorrent- und sonstigen Geschäftsbedingungen mit der Kundschaft die rechtliche Handhabe gesucht werden, die Stempelzuschläge nachzubelasten. Das gilt sowohl gegenüber den inländischen, wie den ausländischen Vorgiranten; bei jenen dürfte sich das Verfahren ziemlich regelmässig, bei diesen nicht immer leicht anwenden lassen. Es kommt eben auf das Vorhanden sein getauschter Geschäftsbedingungen oder anerkannter Usancen an. Die Verbindungen der Berliner Banken und Firmen mit der Provinz sollen in diesem Sinne verständigt werden. Die Stempel sätze für kurzfristige und langfristige Wechsel haben wir in No. 32, Seite 500, bekannt gegeben. Es empfiehlt sich bei Wechselsummen über tausend Mark, kleinere Beträge über 1000 M. von der Summe abzuzweigen und darüber einen neuen Wechsel auszustellen. Bei spiel: 2150 M. Ein Wechsel : 1,50 M., in 2 Wechseln zu je 1000 M. 1 M., 150 M. 10 Pf. Stempel, zusammen 1,10 M, Wenn über 95 Tage laufend 3 M., bezw. 2,20 M., über 12 Monate 4,50 M., bezw. 3,30 M. Man sieht, auch hierbei kann man sparen. § Ausfuhrzoll für Bananen in Costa Rica. Durch Gesetz vom 30. Juni d. Js. ist in Costa Rica vom 29. Oktober 1910 ab auf Bananen ein Ausfuhrzoll von 1 Cent amerikan. Gold für die Traube eingeführt und dabei gleichzeitig festgesetzt worden, dass in den folgenden 20 Jahren weder die Ausfuhr, noch der Anbau und Verkauf von Bananen mit irgend einer weiteren Staats- oder Gemeindeabgabe belastet werden dürfen. Der Ausfuhrzoll muss mit amerikanischem Golde oder Sichtwechsel auf New York bezahlt werden. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in San Jose.) Zollbehandlung von Kränzen usw. in Oesterreich-Ungarn. Laut Verordnung der österreichischen Ministerien der Finanzen und des Handels vom 23. Juli d. Js. können im Einvernehmen mit der k. Ungarischen Regierung Kränze ’und sonstige Gegenstände, die zur Ausschmückung von Kriegergräbern, d. h. von Gräbern im Inland beerdigter Kriegsteilnehmer eines ’fremden Staates eingehen usw., zollfrei gelassen werden, sofern der fremde Staat Gegenseitig keit gewährt. Dies trifft hinsichtlich des Deutschen Reichs zu. Das Recht der Selbsthilfe bei Wildschäden. Ueber das Recht der Selbsthilfe bei Wildschäden fällte der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Dresden eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Landwirt W. besitzt in Ebers bach ein eingezäuntes Grundstück mit einer Obstplantage von ungefähr 400 Bäumen. Im Laufe des vorigen Winters hatte ein Hase den Weg in das Grundstück gefunden und 108 Bäume angenagt, wodurch dem Inhaber ein Schaden von rund 200(Mk. erwachsen war. Am Morgen des 25. Februar betraten drei Arbeiter zwecks Anlegung eines Brunnens das Grundstück, bemerkten den Hasen und beschlossen, ihn hinauszujagen. Bei dieser Gelegenheit hofften sie, auch das Loch im Zaune, durch das das Tier seinen Eingang nahm, feststellen und zustopfen zu können. Der hohe Schnee liess aber keine intensive Verfolgung zu und man benach richtigte den Eigentümer W. In Begleitung seines Hundes erschien W., nahm sofort die Verfolgung Meister Lampes auf und 1 nach kurzer Zeit hatte man ihn gestellt, worauf der Hund ihn totbiss. Wegen dieser Geschichte zogen sich W. und die drei Arbeiter eine Anklage wegen unberechtigter Ausübung der Jagd und Tier quälerei auf Grund der §§ 292, 293 und 360, 13 des Strafgesetz buches zu und das Schöffengericht sprach eine Verurteilung aus. Auf die eingelegte Berufung hob das Landgericht das Urteil auf und sprach sämtliche Angeklagte frei. Das Urteil stützte sich in der Hauptsache auf den § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr ’ erforderlich ist und der Schaden nicht äusser Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersätze verpflichtet.) Um sich vor Schaden zu schützen, habe sich W. selbst geholfen und die anderen seien daran beteiligt gewesen. Auch eine Tierquälerei müsse ausgeschaltet werden, da der hohe Schnee schon kein
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