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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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sellschaftsverträge von Aktiengesellschaften, Gesell schaften mit beschränkter Haftung, sowie offenen Handels g e s eil sch aften , Kommanditgesell schaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (Verträge über diese letzten drei waren bis her nur mit 1,50 M. zu versteuern, jetzt werden sie mit ein Zwanzigstel vom Hundert, mindestens jedoch mit 20 M. versteuert, was eine ganz bedeutende Er höhung bedeutet.) Höher besteuert werden ferner Niess brauchsbestellungen und Zessionsurkunden, neu hinzu gekommen ist die Steuer auf Automaten. Somit sind für die Rechtsgarantien, die der Staat seinen Bürgern gewährt, erheblich grössere Aufwen dungen zu machen, die ja in vielen Fällen von stärkeren Schultern getragen werden, aber doch, wie bei den be glaubigten Abschriften, beglaubigten Unterschriften (soweit sie nicht von den Polizeiorganen kostenlos ausgestellt werden), Ausfertigungen, Auszügen, Duplikaten, weite, materiell nicht so gut gestellte Bevölkerungsschichten erheblich treffen, denn gerade derartige Schriftstücke werden in Erbschaftsangelegenheiten, bei Rechtsstreitig keiten, Bewerbungen usw. sehr viel gebraucht und ver teuern diese Verfahren noch mehr, die schon durch den damit verbundenen Zeitaufwand dem erwerbstätigen Bürger sehr teuer zu stehen kommen. Doch das Gesetz ist da und man muss sich damit abfinden, auf bessere Zeiten hoffend, die dem Staat andere Einnahmequellen erschliessen. 88888 Zur Beachtung beim Bahnversand. ■ esentliche Veränderungen hat im Güter verkehr die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908, welche am 1. April d. J. in Wirksamkeit trat, mit sich ge bracht. Die Bestimmungen der neuen Verkehrsordnung sind, das muss aner kannt werden, klar und deutlich gefasst und geben wenig Gelegenheit zu spitzfindigen Auslegungen, soweit es sich nicht um besonders schwierige Rechtsfälle bei Schadensersatzansprüchen, Tarif Streitigkeiten usw. handelt. Da es aber namentlich auf kleineren Güter stationen möglich ist, dass die Beamten mit dem Wort laut und den Vorschriften der neuen Verkehrsordnung nicht so vertraut sind, wodurch der Absender oder Empfänger geschädigt werden kann, so ist es nur ratsam, wenn jeder Geschäftsmann, der öfter mit der Eisenbahn zu tun hat, sich die E.-V.-O. anschafft und deren Bestimmungen genau beachtet. Das Reichs gesetzblatt No. 3, 1909, kann bei jedem Briefträger bestellt werden. Die nach aussen hin einschneidendste Aenderung bringt die Einführung der neuen Frachtbriefe. Bis 31. März 1910 sind die alten Formulare noch zuge lassen, nach diesem Zeitpunkt dürfen aber nur noch die neuen Formulare verwendet werden, die dem Muster der Anlage D für gewöhnliches Frachtgut und der Anlage E für Eilgut entsprechen. Bei Neu bestellungen werden wohl die Druckereien gleich das neue Formular verwenden, so dass nach dieser Rich tung Irrtümer nicht gut möglich sind, es sei denn, dass der eine oder andere Besteller auf diese Weise mit alten Frachtbriefformularen hineingelegt wird. Die neuen Formulare sind wesentlich praktischer eingeteilt und leichter verständlich, selbst für ungeübte Absender, da die Vordrucke keinen Anlass zu Zweifeln bieten. Auch für zulässige Erklärungen ist jetzt ein besonderer Raum vorhanden, so dass auch dieserhalb mit den Beamten keine Meinungsverschiedenheiten ent stehen können. Welche Angaben der Frachtbrief enthalten muss, schreibt § 56 vor. Die Eisenbahn kann verlangen, dass jeder Wagenladung ein besonderer Frachtbrief bei gegeben wird, überhaupt soll die Aufgabe mehrerer Wagen mit einem Frachtbriefe künftig nur noch inso weit gestattet werden, als nach den Betriebseinrich tungen und Fahrplanbestimmungen auf eine geschlossene Beförderung der Wagen bis zur Bestimmungsstation zu rechnen ist. Es sollen dann künftig nur noch drei Wagen auf einen Frachtbrief zugelassen werden, da durch die Verringerung der Wagenzahl auch die Gefahr der Trennung der Begleitpapiere von der Sendung, die in jedem Falle zu Weiterungen führt, vermieden wird. Im Verkehr mit dem Auslande soll es beim Alten bleiben und auch im inneren deutschen Verkehr sollen Ausnahmen zugestanden werden. Reicht der für die Beschreibung der Güter vorge sehene Raum auf der Vorderseite nicht aus, so ist die Rückseite des Frachtbriefes zu benutzen; nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgrosse Blätter anzuheften und dann besonders zu unterzeichnen. Im Frachtbriefe ist auf solche Anlagen zu verweisen, etwa durch den Vermerk: Fortsetzung siehe Anlage. Auf die Rückseite des Frachtbriefes darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden, der ja ein anderer sein kann als der Absender (z. B. Spediteur). Auch können dort Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, die „für die Eisenbahn unverbind lich“ sind. Andere Mitteilungen, auch die Beifügung anderer Schriftstücke als durch die Verkehrsordnung oder im Tarife oder durch Reblaus- und Zollgesetz vorgeschrieben sind, sind unzulässig, die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft be treffen. Genau zu beachten ist die Bestimmung des § 57: Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Voll ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen An gaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entspringen. Dies entspricht auch ganz der rechtlichen Auffassung, denn wenn auch nach Handelsgebrauch die Sendungen für Rechnung und Gefahr des Empfängers reisen, so hat doch der Absender für ordnungsgemässe Erledigung der bahnamtlichen Vorschriften zu sorgen. Frachtzuschläge sind bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl einer Sendung ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Ab senders vorliegt oder nicht, verwirkt, sobald der Fracht vertrag abgeschlossen ist, d. h. sobald die Abfertigungs stelle das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen und auf den Frachtbrief den Tagesstempel aufgedrückt hat. Dies schliesst nicht aus, dass die Güter ungewogen aufgeliefert und vor Abschluss des Frachtvertrages die Bitte geäussert wird, die Sendungen zu wiegen, denn bei Stückgütern, die von der Eisen bahn selbst verladen werden, ist diese verpflichtet, An zahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei fest zustellen, auch steht es dem Absender oder dessen Beauftragten frei, dieser Feststellung beizuwohnen. (§ 58.) Bei Wagenladungsgütern kann die Eisenbahn das Verwögen auf der Gleiswage vornehmen und bei der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen ange schriebene Eigengewicht zugrunde legen. Jedoch ist einem Anträge des Verfügungsberechtigten auf Ver wägung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob und welche Ge bühr zu erheben ist, bestimmt der Tarif.
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