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damit die Mitteilung, dass zurzeit von den Gartenbau geschäften aller Vertragsstaaten Anstrengungen zur Auf hebung dieser Bestimmung gemacht werden, und Sie wünschen zu vernehmen, welche Stellung der schweize rische Bundesrat in dieser Frage einnehmen werde, Der Bundesrat hat uns beauftragt, Ihre Anfrage wie folgt zu beantworten: Die von Ihrem Verbände gegen die Reblausatteste gemachten Einwendungen sind schon vor Jahren von einzelnen grösseren Firmen erhoben worden. Dieselben wurden jeweilen darauf aufmerksam gemacht, dass jene Atteste in der Phylloxerakonvention vorgeschrieben sind, dass die Konvention nicht nur Schutzmassnahmen gegen die mögliche Verbreitung der Reblaus, sondern gleich zeitig auch Erleichterungen des Pflanzenverkehrs zum Gegenstand hat und dass ohne allen Zweifel ohne die Konvention der Pflanzenverkehr von einzelnen Staaten in unverhältnismässig stärkerem Grade gehemmt werden würde, als dies zurzeit der Fall ist. Die Exporthandel treibenden Gartenbaugeschäfte — und nur solche können hier in Frage kommen — können sich übrigens kaum mehr mit Grund über eine durch Reblausatteste bewirkte Verkehrshemmung beschweren, Sobald sie dafür Sorge tragen, dass sie in die amtlich veröffentlichten und jedem Vertragsstaate übermittelten Verzeichnisse derjenigen Anlagen aufgenommen werden, die regelmässig auf das Vorhandensein der Reblaus untersucht und amtlich als den Bedingungen der Kon vention entsprechend erklärt werden, sind sie von der Beibringung besonderer amtlicher Zeugnisse dispensiert; es genügt, wenn die Exporteure ihren Sendungen die in Art, 3, Absatz 2, der Konvention vorgesehene Er klärung beigeben, die von ihnen selbst ausgestellt wer den kann. Irgendwelche wesentliche Erschwerung des Verkehrs dürfte die Erfüllung dieser Bedingung nicht verursachen. Würden aber die Atteste, wie Sie dies wünschen, abgeschafft, so träte wohl in manchen Staaten an deren Stelle unter dem Vorwande des Schutzes gegen die Reblaus ein Pflanzeneinfuhr - Verbot. Ob Ihren Be strebungen damit gedient wäre, überlassen wir Ihrem Ermessen. Zu der vorstehenden Beantwortung Ihrer ersten Anfrage fügen wir auftragsgemäss als Beantwortung Ihrer Anfragen 2 und 3 bei, dass der Bundesrat, sofern die Revision der internationalen Phylloxera-Ueberein- kunft von der Mehrzahl der Vertragsstaaten gewünscht werden sollte, sich selbstverständlich bei den Verhand lungen vertreten lassen wird und dass nach Artikel 11 und 13 der Uebereinkunft es dem Bundesrat zustände, die Konferenz einzuberufen.“ Die neuen preussischen Stempelsteuern. ie im Zusammenhänge mit den Beamten besoldungsaufbesserungen neu eingeführten preussischen Steuerauflagen haben neben Zuschlägen zur Einkommen- und Ergän zungssteuer usw. auch eine wesentliche Erhöhung einer Anzahl Tarifstellen des preussischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit sich gebracht, die in dem Gesetz vom 26. Juni 1909, das am 1. Juli 1909 in Kraft getreten ist, zum Aus druck gebracht sind. Die wichtigsten Veränderungen sind folgende: Die neuen Bestimmungen über den Pacht - und Mietsste mp e 1 (schriftliche und mündlich eVerträge) be deuten eine wesentliche Erhöhung der bisherigen Gebühren. Während diese durchweg mit ein Zehntel Prozent des jährlichen Mietsbetrages verstempelt wurden, und zwar be ginnend bei Wohnungen von mehr als 300 M. Jahres miete, wird jetzt bei Wohnungen zu 360 bis 400 M. ein Zehntel Prozent (40 Pf.) des Mietszinses als Stempel gebühr erhoben; sie steigt dann mit der Höhe der Miete. Bei Wohnungen von 400—500 M. sind zwei Zehntel Prozent (80—100 Pf.), von 500—1000 M. drei Zehntel Prozent (1—3 M.), von 1000—2000 M. vier Zehntel Prozent (4—8 M.), von 2000—3000 M. fünf Zehntel Prozent, von 3000—4000 M. sechs Zehntel Prozent, von 4000 bis 5000 M. sieben Zehntel Prozent der Miete als Stempel steuer zu zahlen. Betrifft das Mietsverhältnis Räume die für gewerbliche und berufliche Zwecke bestimmt sind, so bleiben fünfzig Prozent der Stempelabgabe unerhoben. Betrifft ein Mietsver hältnis nur zum Teil Räume, die für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt sind, so bleiben ebenfalls fünfzig Prozent der Stempelabgaben unerhoben. Betrifft ein Mietsverhältnis zum Teil Räume, die für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt sind, zum Teil andere Räume, so tritt Ermässigung nur ein, wenn im Stempel verzeichnis eine entsprechende Trennung des Miets zinses gemacht ist. Vom Stempel befreit sind Pacht- und Mietsverträge, bei denen der verabredete Betrag die Summe von 360 M. nicht übersteigt; ferner Miets verträge, durch die Gastwirte oder Zimmervermieter Fremde zur Beherbergung aufnehmen. Für Jagdscheine, die bisher einer Stempel steuer nicht unterlagen, ist durch die Tarif stelle 31 ein staatlicher Jagdscheinstempel eingeführt worden, der für Jahresjagdscheine 7,50 M., für Tagesjagdscheine 1,50 M., für Ausländerjahresjagdscheine 50 M., für Ausländer tagesjagdscheine 10 M, beträgt. Für Jagdpachtverträge ist der bisherige Steuersatz von ein Zehntel vom Hundert auf 2, 3, 5, 7, 9 und 10 vom Hundert erhöht worden; auch sind vom 1. Juli 1909 ab nicht bloss schriftliche, sondern auch mündliche Jagdpachtverträge stempelpflichtig. Schrift liche oder mündlich Verträge über die Erlaubnis zum Abschuss jagdbarer Tiere stehen den Jagdpachtverträgen gleich. Wesentliche Erhöhungen der bisherigen Steuersätze sind ferner eingetreten: a) bei Erlaubniserteilungen in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten (Geschäftsstempel von 25—500 M.); b) bei Namensänderungen (von 30 M. auf 100 M. und 200 M.); c) bei Naturalisationsurkunden (von 50—150 M.); d) bei amtlichen Zeugnissen von 1,50 M, auf 3 M.); e) bei beglaubigten Ab schriften, Unterschriften, Ausfertigungen, Auszügen, Duplikaten von 1,50 M. auf 3 M. Für Pässe und Passkarten sind die Sätze von 1,50 M. und 50 Pfennig auf 3 M. und 1 M. erhöht worden. Den Grundstücksmarkt trifft Tarifstelle 8 mit der Bestimmung, dass der Antrag auf Umschreibung von Gesellschaftseigentum auf den Namen eines Gesell schafters dem Auflassungsstempel auch dann unterliegt, wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Auflassung nicht erforderlich ist. Zur Umgehung des Auflassungsstempels hatte sich nämlich bei den allezeit findigen Häuserspekulanten der Gebrauch ein gebürgert, für jedes Grundstück, mit welchem wieder holte Verkaufsgeschäfte geplant waren, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, da die Umschrei bung von Gesellschaftseigentum auf den Namen eines Gesellschafters bisher dem Auflassungsstempel nicht unterlag. Derartige G. m. b. H. schossen in Berlin und anderen Städten wie Pilze aus der Erde. Äusser diesen ausführlicher genannten Erhöhungen brachte das Gesetz veränderte Stempelbeträge für Ge-