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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 3 erlegen. Wir müssen wiederholt bitten, uns vorkommende Fälle zu versehen, damit wir in suchenden bestmöglich Auskunft zu geben. mit Material über der Lage sind, Rat 000 V erkehrs wesen deutscher Gerichtshöfe Die französischen Blumen in Deutschland. Welchen Wert man von französischer Seite auf den Blumen export nach Deutschland legt, zeigt folgende, kürzlich erschienene Notiz der Fachzeitschrift „Le Jardin“, in welcher es heisst, dass Frankreich noch den Hauptanteil am Blumenexport nach Deutsch land habe, dass aber die niedrige Temperatur der letzten Winter tage 1,907 einen schlechten Einfluss auf das Geschäft ausgeübt hätte, insofern, als viele Blumen erfroren angekommen seien. Die Saison 1907 1908 habe sich unter den günstigsten Anzeigen ange kündigt. Die Nachfrage wäre bedeutend grösser als im vorher gehenden Jahre, und seien Rosen, Nelken und Veilchen die be gehrtesten Blumen gewesen. Der italienische Gartenbau mache dem französischen eine lebhafte Konkurrenz, trotzdem würde Frankreich bezüglich der Luxusblumen seinen Vorrang behaupten. Die Narzissen hätten sich besonders im Dezember gut verkauft. Postverkehr mit Niederländisch-Guyana. Von Januar 1909 ab sind im Verkehr mit Niederländisch-Guyana Briefe und Kästchen mit Wertangabe bis zum Höchstbetrage von 8000 Mk. und Postaufträge bis zum Meistbetrage von 480 Gulden niederl. = 800 Mk. für die einzelne Sendung unter den im Welt postvereinsverkehr geltenden Bestimmungen und Gebührensätzen zugelassen. Die Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach Nieder ländisch-Guyana können mit Nachnahme bis zum Betrage von 480 Gulden niederl. belastet werden, Die Aufnahme von Wechsel protesten wird von der Postverwaltung für Niederländisch - Guyana nicht vermittelt. Wann ist die Empfangnahme von Wertsendungen erfolgt? Das Reichsgericht hatte sich mit der wichtigen Frage zu be schäftigen, wann im Postverkehr die Empfangnahme von Wert sendungen als erfolgt anzusehen ist. Die hier in Betracht kommende Bestimmung des Weltpostvereins-Uebereinkommens, betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, vom 15. Juli 1897 (R.-G.-Bl. 1898 S. 1115) lautet im Art. 12 Nr. 9: „Die Ersatz verbindlichkeit der Postverwaltungen für den Inhalt der Sendungen mit Wertangabe hört auf, sobald die Empfangsberechtigten Quittung erteilt und die Sendung in Empfang genommen haben.“ Ein Kauf mann P. in Königsberg hatte bei dem dortigen Postamt einen Brief, für dessen Inhalt der Wert von 11 000 Mk. deklariert war, zur Ueber Holzverwertung in Kamerun. Das Gouvernement in Kamerun befasst sich, wie das B. T. mitteilt, schon seit längerem mit der Frage der Holzverwertung, insbesondere strebt es die Nutzbarmachung der Holzreichtümer der Kolonie für Möbeltischlerei und Bauten im Schutzgebiete an. Ein gehende, teils an Ort und Stelle, teils in Deutschland vorgenommene Untersuchungen mit dem Holze der im Schutzgebiet sehr verbreiteten Musanga Smithii, dem sogenannten Kameruner Schirmbaum sollen das ergeben haben, dass das leichte und zähe Holz dieses Baumes ein ausserordentlich geeignetes Material zur Papierfabrikation dar stellt. Der Schirmbaum wächst sehr schnell und erreicht in kurzer Zeit eine bedeutende Höhe, wodurch die Struktur seines Holzes locker und faserig bleibt, was zum Bleichen und Kochen sehr geeignet ist. Das Fachblatt „Der Papierfabrikant“ erklärt das Schirmbaumholz für einen guten, wertvollen Papierrohstoff; es würde nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängen, ob das Holz seinen Weg bald in die Papierfabriken findet. Bevor allerdings nicht überall Eisenbahnen die Waldungen durchziehen, werden sich einer Ausnutzung der vorhandenen Holzreichtümer Schwierigkeiten, namentlich hinsichtlich des Transportes, entgegenstellen, unüber windlich aber sind diese keineswegs; das zum Beispiel in der Nähe der Küste und an den Flussläufen und Knicks stehende Holz kann schon heute rationell ausgebeutet und verwertet werden. Die Be dingungen und Voraussetzungen, unter denen Holzschlagkonzessfonen an Private vergeben werden, sind jetzt genau geregelt, nachdem dem Gouvernement ein höherer Forstbeamter zugeteilt ist. Zu gerichtet und geschnitten wird das gewonnene Holz im allgemeinen noch durch Handarbeit: ein Dampfsägewerk befindet sich in der Regierungswerkstätte in Düala, wo auh die Firma Steyer & Pingel eine Holzbearbeitungsfabrik errichtet hat. Beförderung an den Kaufmann X. in einem Orte Russlands aufge geben. Der Brief enthielt 10 Stück Fünfhundertrubel-Noten. Am Bestimmungsort holte der Adressat den Brief persönlich auf der Postanstalt ab. Er wurde ihm vom Postverwalter ausgehändigt, nachdem X. in einem ihm vorgelegten Buche der Postverwaltung über den Empfang quittiert hatte. Gleich nachher und noch bevor er das Postbureau verlassen hatte, öffnete er den Briefumschlag. Es fand sich, dass der Brief keine Rubelnoten, sondern Zeitungs blätter enthielt. X. erklärte dem Verwalter sofort seine Unzu friedenheit mit dem Inhalt der Sendung. Bei der Klage gegen den Reichsfiskus auf Zahlung von 5000 Rubel erhob dieser den Einwand, dass durch die Annahme des Briefes von Seiten des Adressaten gemäss Art. 12 Nr. 9 des erwähnten Uebereinkommens des Welt postvereins jeder Anspruch auf Ersatz weggefallen sei. Das Reichs gericht hat den Reichsfiskus zur Zahlung verurteilt, indem es mit den Vorinstanzen davon ausgeht, dass unter „in Empfang nehmen“ nicht lediglich der rein tatsächliche Akt der Erlangung der Ver fügungsgewalt zu verstehen ist, sondern verlangt wird, dass zu der tatsächlichen Aushändigung noch der Wille des Empfangsberech tigten hinzutritt, das Erlangte als Leistung gelten zu lassen. Die rein formalistische Auslegung der Artikels 12 Nr. 9, wie sie der Reichsfiskus vertritt, widerspricht auch der allgemeinen Tendenz, die der Entstehung des Weltpostvereins und seinen sich immer weiter ausdehnenden Vereinbarungen zugrunde liegt und die in den verschiedenen Kongressverhandlungen zahlreich hervorgehoben wird, nämlich den Interessen des Publikums möglichst entgegenzu kommen. Es wäre geradezu eine Ironie hierauf, wenn der Verlust des Entschädigungsanspruches davon abhängen sollte, ob der Em pfänger die Sendung schon in die Hand genommen hat oder nicht. Anzuerkennen ist allerdings, dass die Post Grund hat, sich gegen die Erhebung betrügerischer Ersatzansprüche zu schützen. Aber dieser Schutzgedanke rechtfertigt nicht eine Auslegung, welche die Geltendmachung des grundsätzlich zugebilligten Anspruchs in so rigoroser Weise wieder einschränkt. Die Empfangnahme der Wert sendung setzt daher auch den Willen des Empfängers voraus, die Aushändigung der Sendung als die aus dem Frachtverträge ge schuldete Leistung anzunehmen, und sie ist erst vollendet, wenn sich aus der Gesamtheit des Vorganges die Uebernahme als ent- gültig gewollt darstellt. Darüber, wann dieser Tatbestand vorliegt, entscheiden die Umstände des einzelnen Falles. Nicht zweifelhaft aber kann sein, dass Reklamationen, die sich unmittelbar an den tatsächlichen Akt der Besitzergreifung anschliessen und dartun, dass die Empfangnahme noch nicht vollständig abgeschlossen war, nach der richtig verstandenen Vorschrift des Art. 12 Nr. 9 nicht verspätet sind. Dieser Fall spricht deutlich dafür, dass es sich in fiskalischen Streitsachen empfiehlt, die Entscheidung der ordent lichen Gerichte anzurufen, da seitens der fiskalischen Behörden zu einseitige Interessen vertreten werden. Schadenersatzansprüche der Arbeitgeber beim Kontraktbruch der Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern, die rechtswidrig ohne Einhaltung der gesetz lichen Kündigungsfrist entlassen worden sind, gilt der ihnen dadurch entstandene Schaden durch ihre Arbeitslosigkeit während der Dauer der Kündigungsfrist als erwiesen. Schadenersatzansprüche der Arbeitgeber gegen kontraktbrüchige Arbeitnehmer scheitern aber meistens daran, dass die Arbeitgeber ihren Schaden nicht ziffern mässig genau berechnen können. In dieser unangenehmen Lage war auch ein Friseur, dem an einem Montage mehrere Kunden wieder weggegangen waren, weil ihn ein Gehilfe im Stich gelassen hatte. Hier setzte das Gericht den entstandenen Schaden jedoch nach freiem Ermessen auf 4 Mk. fest und wies den Gehilfen mit seiner Lohnforderung zu dieser Höhe ab. Unsere Zierpflanzen von F. F. Schulz, Leipzig 1909, Verlag von Quelle & Meyer 216 Seiten und 80 Abbildungen, Preis geh. Mk. 4,40, geb. Mk. 4,80. Wenn je ein Buch für Gärtner und Pflanzenfreunde ge schrieben wurde, so ist es dieses Werk eines Lehrers, das uns mit den Lebensgewohnheiten und Lebensbedürfnissen von mehr als 50 unserer beliebtesten Zimmerpflanzen, Gartenblumen, Sträucher und Bäume in Form prächtig stilisierter, von aussergewöhnlicher Beob achtungsgabe zeugender Abhandlungen bekannt macht. Gerade diese Schilderung der als Anpassung an den heimatlichen Standort heraus gebildeten Eigentümlichkeiten des Wachstums, der Blattform, Blatt stellung, des Blütenbaues, der Blütezeit, des Fruchtens, der Samen ausbildung und der Hilfsmittel für die Samenverbreitung usw. gibt uns Gärtnern wertvolle Fingerzeige für die Kultur, und manche Be handlungsart der einen oder anderen Pflanze findet hier durch den Verfasser seine Erklärung. Das Werk enthält zwar nur eine zwang lose Auswahl von Kulturpflanzen, da es aber fortgesetzt wird — bereits im nächsten Jahre soll ein 2. Band erscheinen — so
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