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No. 33. Rixdorf-Berlin, den 15. August 1909. XXIV, Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche, Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pi., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handels gärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. * * * * I Die verehrlichen Mitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Auf- * * * * $28 gäbe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von 848 • • • • im Handelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. « »» » Bekanntmachung Liste C betreffend. Falls genügend Anmeldungen vorliegen, ist für Monat August oder September die Herausgabe eines I. Nachtrages zu der Liste C vom Januar d. J. vorgesehen. Wir bitten die Mitglieder, etwaige Anträge möglichst bald der Geschäftsstelle einzusenden. Die Anträge sind auf besonderen Formularen zu stellen, welche von der Geschäftsstelle in der gewünschten Anzahl den Mitgliedern kostenfrei zugesandt werden. Wir verweisen auf die Bestimmungen zur Liste C, welche in dem, im Januar herausgegebenen Ver zeichnis, sowie im Statut des Verbandes abgedruckt sind. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands Max Ziegenbalg, Vorsitzender. Die gärtnerische Schutzzollfrage. ereits in der Hauptversammlung des vorigen Jahres wurde der Antrag gestellt, der Ver bandsvorstand und der Ausschuss wolle eine Kommission ernennen, welche in Bezug auf die Schutzzollfrage der Zukunft diejenigen Aenderungen in Vorschlag zu bringen hat, welche vor Ablauf der jetzigen Handels verträge im Interesse der deutschen Handelsgärtnerei einer solchen gesetzlichen Festlegung bedürfen, dass die Gärtnerei nicht allein lebensfähig bleibt, sondern in Anbetracht der bestehenden mangelhaften Schutzzölle sich auch in ihren Kulturen und Absatzgebieten zu ver bessern in der Lage ist. Lediglich aus Zweckmässigkeits gründen und aus Interesse an dem weiteren Verlauf dieser so wichtigen Angelegenheit ist diesem Anträge bisher eine Folge nicht gegeben und eine Schutzzoll kommission vom Vorstande und Ausschuss noch nicht ernannt worden. Die jetzt geltenden Handelsverträge laufen bis Ende 1917 und müssen, falls andere an ihre Stelle treten sollen, bis zum Schlüsse des Jahres 1916 gekündigt werden. Der Handelsvertrag mit Oesterreich- Ungarn läuft bis Ende 1915 und muss bis zum Schluss des Jahres 1914 gekündigt werden; da bei Nichtkündigung der Vertrag jedoch jedesmal ein weiteres Jahr läuft, wird man ihn schon aus Zweckmässigkeitsgründen voraus sichtlich, und wenn nicht besondere Ereignisse eintreten, ebenso lange laufen lassen, wie die übrigen Verträge des Jahres 1905 mit Italien, Belgien, der Schweiz, Russland, Rumänien und Serbien. Die übrigen für uns in Betracht kommenden Länder, mit denen besondere Handels verträge nicht abgeschlossen sind, geniessen bis zum Ablauf der bestehenden Verträge die Meistbegünstigung. Wer wollte es aber unternehmen, schon heute be stimmte Abänderungen in Vorschlag zu bringen, wo man noch gar nicht wissen kann, wie sich die Verhältnisse bei einer ganzen Anzahl von Artikeln in 4 oder 5 Jahren gestaltet haben werden, sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr? Um bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Abänderungen zu beantragen, dazu ist der jetzige Zeit punkt entschieden noch zu früh. Wohl ist es eine un- 3