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über 400 bis 600 Mark 30 Pf., über 600 bis 800 Mark 40 Pf., über 800 bis 1000 Mark 50 Pf., für jedes weitere angefangene Tausend je 50 Pf. mehr. Bei Wechseln, die länger als drei Monate laufen (5 Tage über drei Monate gelten als drei Monate), tritt eine Ver doppelung der Stempelsätze ein, und zwar zunächst für die nächsten 9 Monate und dann für die nächsten 6 Monate jedesmal, Der 12-monatige Wechsel kostet also bei 500 Mark Summe 60 Pf., der 18-monatige 90 Pf. usw. Diese Vorschriften finden auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Massgabe, dass der Zeitraum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. — Die Wechsel, die dem Zahlungs ausgleiche im allgemeinen dienen, werden von den Bestimmungen nicht betroffen. Ganz neu ist noch die Bestimmung, die meist auf Kautionswechsel zutrifft, dass als Wechsel auch eine Schrift anzu sehen ist, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern nur bei Eingabe vereinbart worden ist, dass der Nehmer der Schrift die fehlenden Erfordernisse zu er gänzen berechtigt ist. Haftung der Ehefrau für die Schulden des Mannes. Ich lieferte einem Privatmann verschiedene Sträucher, Rosen usw. für etwa 50 M. Diese Pflanzen wurden von einem Land schaftsgärtner abgeholt, sollten aber vom Kunden bezahlt werden. Dieser vertröstete mich mit der Zahlung bis zum Winter, geriet aber in Zahlungsschwierigkeiten, wurde verschiedentlich gepfändet und soll selbst den Offenbarungseid geleistet haben. Konkurs brach nicht aus , das Anwesen, Geschäft usw. war auf die Frau des Schuldners übertragen. Meine Frage geht dahin, ob die Frau diese Privatschulden des Betreffenden bezahlen muss. A. K. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Die Ehefrau, der der Mann das Geschäft hat überschreiben lassen, haftet nicht per sönlich für die vom Ehemann gemachten Schulden, weder für die Geschäftsschulden, noch für die anderen; nur dann, wenn die Frau das vom Mann übernommene Geschäft unter der früheren Firma weiterführt, würde sie für die Geschäftsschulden haften , wenn die Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und die Aus schliessung der Haftung nicht in das Handelsregister eingetragen ist wie dies § 25 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorschreibt. Wenn aber auch die Frau nicht persönlich haftet, das heisst, nicht mit ihrem ganzen Vermögen, so könnten doch möglicherweise die Sachen, die der Mann, als er zahlungsfähig war, an sie über tragen hat, in Anspruch genommen werden, es hätte möglicher weise die ganze Uebertragung des Geschäfts als ungiltig den Gläu bigern des Mannes gegenüber angefochten werden können. Ob die Anfechtung Erfolg haben wird, kann ich nur bei näherer Kenntnis der Verhältnisse beurteilen. Die Bestimmung, die in Frage kommt, ist: § 3 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshand lungen eines Schuldners vom 21. Juli 1879. Der Paragraph lautet: Anfechtbar sind : 1. Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu be nachteiligen ; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung ge schlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehe gatten sofern durch den Abschluss des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, dass ihm zurzeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war; 4. die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung von dem Schuldner vorgenommene unentgeltliche Verfügung zugunsten seines Ehegatten. Erfrorene Sendungen. Seit zwei Jahren beziehe ich Schnittblumen von einer Firma in Südfrankreich. Eines Tages erhielt ich eine erfrorene Sendung, weshalb ich mich bei der Firma beschwerte. Ich erhielt Ersatz zwar versprochen, aber nicht geleistet. Im Dezember 1908 kam wieder eine Sendung erfroren an, worauf ich an die Firma schrieb : Da die Sendung vom heutigen Tage wieder erfroren angekommen ist, so bitte ich um Ersatz, sowie auch für die im vorigen Jahre erfrorenen Sendungen. Andernfalls verzichte ich auf fernere Lieferung. Die andern Tags ankommende Schnittblumensendung verweigerte ich, auch die nächste Sendung. Nun will mich die Firma verklagen. Bin ich verpflichtet, die verweigerten Sendungen zu bezahlen oder ist die Firma ersatzpfichtig, zumal ich weiteren Bezug vom Ersatz abhängig machte ? H. W, Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt : Fragesteller hat im Herbst 1908 bei der Firma L. Schnittblumen bestellt und bekam im Dezember einen Teil davon; die Sendung war erfroren. Er schrieb deshalb, er wolle Ersatz für diese und für eine frühere gleichfalls erfrorene Lieferung haben, andernfalls verzichte er auf fernere Lieferung. Diese Erklärung hat keine Rechtswirksamkeit, insofern der Besteller nicht vom ganzen Vertrage zurücktreten kann, wenn ein Teil der Lieferung mangelhaft ist. Er kann das um so weniger, als er nicht bemängelt hat, dass die Blumen im mangelhaften Zustand abgeschickt, sondern nur, dass sie erfroren bei ihm angekommen sind, also wahrscheinlich unterwegs er froren sind. Der Transport geht aber bekanntlich auf Gefahr des Empfängers. Keinesfalls hatte Fragesteller das Recht, deswegen, weil die eine Sendung Blumen erfroren war und weil er keinen Ersatz dafür bekam, die Annahme der später geschickten Blumen zu verweigern. Er könnte dies nur, wenn er die Bestellung davon abhängig gemacht hätte, dass er für die frühere erfrorene Sendung Ersatz bekäme. Das schreibt er aber nicht. Erkundigungsrecht einer Auskunftei. Ein Geschäftsmann erhob gegen den Inhaber einer Aus kunftei Klage auf Schadenersatz, weil diese über seine Geschäfts lage Erkundigung eingezogen hatte unter Erwähnung des Gerüchts, dass die Vermögenslage eine ungünstige sein solle. Er stützte sich dabei auf § 824 BGB., nach welchem schadenersatzpflichtig ist, wer „der Wahrheit zuwider“ eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, und zwar auch dann, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber doch „kennen muss“. Nun konnte nicht festgesetzt werden, dass der Beklagte oder die Angestellten der Auskunftei, als sie über die Wahrheit des fraglichen Gerüchts Erkundigung anstellten, dessen Unwahrheit „gekannt" hatten. Der Kläger hatte sich dann aller dings darauf berufen, dass er vor Anstellung dieser Erkundigung sich dem Beklagten bezw. dessen Vertreter gegenüber bereit erklärt hätte, Auskunft über seine Vermögenslage unter Vorlegung seiner Bücher zu erteilen; aber auch diesen Umstand erachtete das Gericht nicht für ausreichend, um ein „Kennenmüssen“ des Beklagten an zunehmen, da die Angaben des unmittelbar Beteiligten, über den gerade die ungünstigen Gerüchte umlaufen, nicht geeignet erscheinen, Dritte von der Unwahrheit solcher Gerüchte zu überzeugen. Das Gericht billigte dem Beklagten schliesslich auch noch den Schutz der weiteren Bestimmung des § 824 dahin zu, dass durch eine Mit teilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt sei, dieser nicht zum Schadenersätze verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Zu den berechtigten Interessen eines Auskunfteigeschäfts gehören Nach forschungen über die Kreditwürdigkeit einer Person, über welche ungünstige Gerüchte umlaufen. Derartige Nachforschungen können aber zuverlässig nur dann angestellt werden, wenn die ungünstigen Gerüchte mitgeteilt werden, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit festgestellt werden soll. Allerdings muss dabei mit geeigneter Vor sicht verfahren werden. Haftpflicht für Auskünfte über Kunden. Im Geschäftsleben kommt es nicht selten vor, dass befreundete Firmen unter sich Auskünfte über Kunden austauschen. Dass man aber auch in solchen Fällen die grösste Gewissenhaftigkeit walten lassen muss und dass ein Abweichen von dieser Pflicht, eine an sich gut gemeinte Beschönigung der tatsächlichen Verhältnisse sehr empfindliche Folgen nach sich ziehen kann, das hat ein Kaufmann an seinem Geldbeutel schwer büssen müssen. Er war von einem Geschäftsfreunde um Auskunft darüber gebeten worden, ob einem, beiden Teilen wohlbekannten Kunden ein Kredit von 4000 Mk. ein geräumt werden könnte. Die Auskunft lautete dahin, dass der an gefragte Geschäftsfreund dem betreffenden Kunden sogar bis zu 8000 Mk. kreditiert habe und dass stets pünktliche Zahlungen er folgt seien. Als nun der beanspruchte Kredit gewährt worden war, geriet der Schuldner in Konkurs. Der Auskunftgeber wurde nun haftbar gemacht und in allen Instanzen namentlich deshalb ver urteilt, weil festgestellt wurde, dass die Behauptung, die Zahlungen seien stets pünktlich erfolgt, den Tatsachen nicht entsprach. In dem Endurteil wurde ausgeführt, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, dass seine Auskunft möglicherweise Nachteile für den Kläger haben könne. Wer die Möglichkeit eines schädlichen Er folges seiner Handlungen voraussehen könne und dennoch die Handlung ausführt, hafte gerade so wie derjenige, der vorsätzlich Schaden zufüge. Vorrang der neuen Geschäftsschulden bei aussergerichtlichem Akkord. Ein Schuldner hatte mit seinen Gläubigern einen aussergericht lichen Akkord dahin vereinbart, dass ihm ein Teil seiner Schulden ganz erlassen wurde, wogegen er sich verpflichtete, die Restschuld nachzuzahlen, sobald ihm seineVermögensverhältnisse dies gestatten würden. Als es späterhin wegen dieser Vereinbarung zu einem