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Für 120 Millionen Mark Blumen. Aus London wird berichtet: Auf nicht weniger als 120 Millionen M. wird die Summe beziffert, die England alljährlich für Blumenschmuck aufwendet. In den Monaten, da der Handel mit abgeschnittenen Blumen besonders gut ist, im Winter, vom Oktober ab bis Ende Juni, werden täglich für ungefähr 400 000 M. Blumen umgesetzt. Der Handel mit abgeschnittenen Blumen ist in den letzten fünfzig Jahren ungeheuer gewachsen. Die Londoner Blumenläden erzielen in der Gesellschaftssaison gewaltige Umsätze; dazu kommen nun die Händler in der Provinz und die Armee von Strassenverkäufern. Der Verkauf der Strassenhändler ist mit 20 Millionen Mark im Jahr nicht zu hoch eingeschätzt. Von den Londoner Läden machen be sonders die im Westend grosse Geschäfte; dass ein Gastgeber für eine Gesellschaft für 2000 M. Blumen bestellt, ist durchaus nichts Ausserordentliches. Allein aus Frankreich und von den Kanal inseln werden alljährlich für nahezu 20 Millionen Mark Blumen eingeführt. Wechselprotest durch die Post. Ueber den Postprotest sind vom Reichspostamt neue ergänzende Bestimmungen getroffen worden. In den Postprotestaufträgen wird häufig der Formularvordruck „Ist Zahlung nicht zu erlangen, so ist gegen den Genannten Protest mangels Zahlung zu erheben“ ge strichen. Solche Aufträge sollen in Zukunft wie Postaufträge zur Geldeinziehung behandelt werden. Wechsel ohne Akzept werden vom Postprotest nicht ausgeschlossen. Sind in einem Wechsel mehrere Personen, z. B. Eheleute, als Bezogene bezeichnet, so ist gegen jeden der Bezogenen zu protestieren. Haben die Bezogenen nicht ein gemeinschaftliches Geschäftslokal usw., so ist nach den Bestimmungen der Dienstanweisung für den Postprotest zu ent scheiden, an welchen Oertlichkeiten gegen jeden der Bezogenen der Protest zu erheben ist. Die Protest- und Stempelgebühren richten sich nach der Höhe des Betrages, wegen dessen protestiert wird. Wird z. B. auf einen Wechsel über 600 M. eine Teilzahlung von 500 M. geleistet und muss daher wegen 100 M, protestiert werden, so beträgt die Protestgebühr 1 M. In Preussen ist in diesem Falle die Protesturkunde stempelfrei. Ausserkurssetzung der 20 Centesimistücke aus legiertem Nickel in Italien. Laut Königlicher Verordnung vom 13. Juni d. J. gelten die 20 Centesimistücke aus legiertem Nickel mit der Jahreszahl 1894 und 1895 nach dem 30. Juni 1910 im Königreiche nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel; vom 1. Juli 1910 ab werden sie von den öffentlichen Kassen bei der Entrichtung von Staatsabgaben nicht mehr angenommen und können vom gleichen Zeitpunkt ab von Privaten zurückgewiesen werden. Vom 1. Juli 1910 ab bis zum 30. Juni 1914 werden die 20 Centesimistücke aus legiertem Nickel bei den Staatskassen des Königreichs gegen 20 Centesimi stücke aus reinem Nickel oder gegen Bronzemünzen oder in Ermangelung solcher gegen andere gesetzliche Münze umgetauscht. Die bis zum 30. Juni 1914 nicht zum Umtausch vorgelegten Stücke gelten als verfallen. Einfuhr von Raupenleim in Russland. Die Zollämter sind gehalten, beim zollfreien Einlass von Raupenleim gemäss Anmerkung zu Art. 71 des Zolltarifs von den Empfängern die Vorlegung einer Bescheinigung der örtlichen Organe der Hauptverwaltung für Agrarwesen und Ackerbau oder von ört lichen landwirtschaftlichen Gesellschaften darüber zu verlangen, dass die aus dem Ausland bezogene Ware für landwirtschaftliche Zwecke, besonders als „Raupenleim“, bestimmt ist, da dieser Leim kein Er zeugnis von bestimmter chemischer Zusammensetzung ist, sondern diese Benennung vielmehr verschiedenen Gemischen gegeben wird, die zum Beschmieren der Bäume zum Schutze gegen Raupen be stimmt sind, aber auch zu anderen Zwecken dienen können. Zollerhöhung für Kartoffeln in Costa Rica. Laut Dekrets der Regierung vom 16. April d. J. ist der Ein fuhrzoll für Kartoffeln von 3 Centimos auf 25 Centimos für 1 kg erhöht worden. (Daily Consular and Trade Reports.) Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Stehenlassen unbeleuchteter Wagen auf Strassen. Ein Gehilfe in N. fuhr nachts mit seinem Fahrrade in einen auf der Strasse stehenden, nicht beleuchteten Wagen eines Fuhrhalters und brach dabei ein Bein. Der Verunglückte trug einen dauernden Schaden davon, der ihn veranlasste, Rentenklage gegen den Be sitzer des Wagens einzureichen. Das Landgericht Rottweil verur teilte daraufhin den Fuhrhalter zur Zahlung einer Rente, die Drei vierteln der Erwerbsunfähigkeit entsprach, das heisst soweit, als der Schaden aus dem Unfall nicht durch die land- und forstwirtschaft liche Berufsgenossenschaft gedeckt wurde, die etwa den dritten Teil des früheren Einkommens des Verunglückten an Unfallrente zur Auszahlung zu bringen hatte. Auf die Berufung des Fuhrhalters hin wurde das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch wieder aufgehoben, da der Gehilfe den Unfall selbst verschuldet habe. Er hätte den Wagen gesehen, könne möglicherweise auch durch Auf fahren auf einen Stein in denselben hineingeschleudert worden sein. Wenn er den Wagen aber gesehen habe, so müsse es nebensächlich bleiben, dass der Wagen ohne Licht gewesen sei. Hiergegen richtete sich die Revisionsbeschwerde des Verunglückten. Das Reichsgericht hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf, weil es von einer falschen Würdigung der Tatsachen ausgegangen sei und vergessen habe, in Betracht zu ziehen, dass die Ursache des Un falls von vornherein schon in der Hauptsache in dem verkehrs widrigen und durchaus fahrlässigen Stehenlassen unbeleuchteter Fuhrwerke auf von Menschen benutzten Wegen liege. (Urt. d. R.- G. v. 26. 6. 09.) Haftpflicht des Postbeamten bei Fehlleitung. Eine süddeutsche Firma sandte an einem Sonnabend im Dezember 1908 einen durch Eilboten zu bestellenden Wertbrief mit 3800 M. Barinhalt an die Reichsbankhauptstelle in Hamburg. Das Geld sollte zur Einlösung von Wechselakzepten dienen und musste am Montag früh bei der Empfängerin vorliegen. Versehentlich tat der Bahnpostbeamte den Brief in den Beutel für Mannheim, wo der Fehler zunächst übersehen wurde. Der Brief gelangte infolgedessen sehr verspätet nach Hamburg, wodurch der Absenderin ein Schaden von 59 M. entstand. Da die Postverwaltung nach dem Postgesetz nicht ersatzpflichtig zu machen war, verklagte die Firma den Bahn postbeamten auf Zahlung des ihr entstandenen Schadens. Das Landgericht in Frankfurt a. M. tadelte zwar, dass der Brief in einen falschen Beutel geraten sei, wies indes die Klage mit der Be gründung zurück, dass Menschen keine Maschinen seien und jedem einmal eine Unrichtigkeit unterlaufen könne, die nicht gleich zum Schadenersatz verpflichten müsse. Keine schlecht geschriebenen Inserate. Eine Haftpflicht für Fehler in Inseraten, die durch unleser liches Manuskript entstanden sind, hat neuerdings wieder das Reichs gericht verneint, 'Der „Allgemeine Anzeiger für Druckereien“ be richtet darüber, dass sich das Reichsgericht in dieser Frage auf den Standpunkt gestellt habe, dass für solche Fehler, die auf unleser liches Manuskript zurückzuführen sind, durch die Zeitungen kein Ersatz zu leisten sei, denn Inseratenmanuskripte müssten besonders deutlich geschrieben werden. Ve rkehrs wese n Verpackung der über Russland nach Japan zu befördernden Postpakete. Es ist oft vorgekommen, dass über Russland geleitete, nach Japan bestimmte Postpakete auf dem Transport beschädigt worden sind. Diese Beschädigungen sind der mangelhaften Verpackung der Sendungen in Kartons, in Wachstuch oder in Kisten aus dünnen und nicht hinreichend starken Brettchen zuzuschreiben; durch solche Emballagen, welche auf dem langen Transport und bei den zahl reichen Umladungen schlecht Widerstand leisten, wird der Inhalt der Sendungen häufig unbrauchbar gemacht. Es ist daher notwendig, dass die Postsendungen, welche über Russland nach Japan befördert werden sollen, in Kisten oder Fässern von starken Brettern verpackt werden oder in Dosen aus Metall oder in Umhüllungen aus Leder. Pakete in Umhüllungen aus Papier, Leinwand, Wachstuch oder dünnen, biegsamen Brettchen werden zum Transitverkehr über Russ land nicht mehr zugelassen, (Nach einer Mitteilung des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins.) Höhere Gebühr für die Abstempelung mit dem Freimarken stempel. Die Gebühr für die Abstempelung von Kartenbriefen, Post karten, Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel wird vom 1. August d. J. ab auf 3 M. 50 Pf. für jedes volle oder angefangene Tausend der vorgelegten Stücke erhöht. Briefe mit Wertangabe nach Neuguinea. Vom 1. August ab sind im Verkehr mit dem deutschen Schutz gebiet Neuguinea Briefe mit Wertangabe bis zum Betrage von 2400 M. für die einzelne Sendung unter den Bedingungen des inter nationalen Wertbriefübereinkommens zugelassen. Kästchen mit Wertangabe werden vorläufig nicht befördert. Ueber die näheren Versendungsbedingungen geben die Postanstalten Auskunft.