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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Bodenbewirtschaftung fremde und daher durch die Grundsteuerz u s chläge nicht betroffene Unfallgefahr decken. Die nach § 39 des Statuts er hobenen Beitragszuschläge sollen endlich zum Ausgleich des den Betriebsbeamten und Facharbeitern gegenüber den gewöhnlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern zu zahlenden Mehrs an Unfallentschädigungen dienen. Die Beitrags Veranlagungen der Gärtnereibesitzer weicht grundsätzlich in keiner Beziehung von der Ver anlagung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs unternehmer ab. Sowohl der Gärtner wie der Land wirt wird, wenn sich sein Betrieb nur auf eigene Bodenbewirtschaftung erstreckt, und er weder einen be sonderen Nebenbetrieb unterhält noch Betriebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes und ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen und die Höhe der Löhne ausschliesslich und allein nach der Grundsteuer zu den Beiträgen veranlagt. Betreibt der Gärtner auch Landschaftsgärtnerei, d. h. befasst er sich auch mit der Herrichtung und Unterhaltung fremder Gartenanlagen, so wird dieser Teil des Betriebes als Nebenbetrieb und zwar wiederum, genau wie beim Landwirt, der in Verbindung mit seiner Land- oder Forstwirtschaft einen Nebenbetrieb, z. B. eine Brennerei, einen Steinbruch oder Lohnfuhrwerksbetrieb unterhält, nach der Zahl der auf diesen Betriebsteil ent fallenden Arbeitstage besonders besteuert. Dieser besondere Zuschlag ist der Unfallgefährlichkeit ent sprechend abgestuft und für die Landschaftsgärtnereien nach den neuen statutarischen Vorschriften am niedrigsten. Er beträgt hinfort für Landschaftsgärtnereien für je an gefangene 50 Arbeitstage 1 Mk., für die Nebenbetriebe der Land- oder Forstwirtschaft für je angefangene 50 Arbeitstage 2,50 und 5 Mk. Beschäftigt der Gärtner alsdann in seiner Gärtnerei oder in dem Nebenbetriebe Betriebsbeamte oder Facharbeiter, zu letzteren gehören hinfort nur noch die ohne Auf sicht arbeitenden Obergärtner und Obergehilfen, so hat er für diese, sofern ihr wirklicher Jahresarbeitsver dienst den Betrag des von der höheren Verwaltungsbe hörde festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsver dienstes land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter über steigt, und zwar auch hier genau wie der Landwirt, der in seiner Land- oder Forstwirtschaft oder dem Nebenbetriebe Betriebsbeamte oder Facharbeiter z. B. Verwalter oder Brennmeister beschäftigt, einen weiteren Beitragszuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag wird einheitlich für alle Betriebsbeamten und Facharbeiter von dem Betrage berechnet, der sich als Unterschied zwischen dem wirklichen Arbeitsverdienste jener Personen und dem festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter ergibt. Bei einem Unterschiede bis zu 250 Mk. sind hinfort 1,50 Mk. und von je weiteren 250 Mk. je 1,50 Mk. mehr in Ansatz zu bringen. Der Zuschlag wird für die gesammte Beschäftigungsdauer der Betriebsbeamten und Facharbeiter erhoben, gleichviel, ob ihre Beschäftigung auf Haupt- oder Nebenbetrieb, eigene Bodenbewirtschaftung oder Landschaftsgärtnerei, oder beide Betriebszweige zusammenfällt. Im einzelnen stellt sich die Beitragsveranlagung für Gärtnereien hiernach z.B. in der Stadt Dortmund wie folgt: Grösse der Gärtnerei 1 ha, Katastralreinertrag 15,666 Taler, Grundsteuer 5 Mk. Beitragsprozente 36 (schwanken in den einzelnen Sektionen zwischen 32 und 1020/0) Beitrag —= 1,80 Mk. Befasst sich dieser Gärtner dann auch noch mit der Herrichtung und Unterhaltung fremder Gartenanlagen und entfallen auf diese Betriebstätigkeit nach dem Durchschnitt der beiden letzten Jahre jährlich 230 volle Arbeitstage, so ist für letztere, einerlei, ob die Arbeiten von dem Betriebsunternehmer selbst, einem Betriebs beamten oder Facharbeiter, sonstigen Gehilfen oder ge wöhnlichen Arbeiter verrichtet werden, ein Zuschlag von 5X1 Mk. — 5 Mk. zu entrichten. Wird ausserdem in der Gärtnerei oder bei der Unterhaltung fremder Gartenanlagen ein Betriebsbeamter oder Facharbeiter, Obergärtner oder Obergehilfe mit einem Jahreseinkommen von 1200 Mk. bis 1400 Mk. beschäftigt, dann berechnet sich der weitere Zuschlag im Stadtbezirke Dortmund wie folgt: Tatsächlicher Jahresverdienst 1200 Mk. im ersten Jahre, 1400 Mk. im zweiten Jahre, Durchschnitt (2) = 1300 Mk. Durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst ge wöhnlicher land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter in der Stadt Dortmund . . . . 825 Mk. Unterschied . . 475 Mk. Beitrag 475 : 250 = 2 X 1,50 = 3 Mk. Ist der Betriebsbeamte oder Facharbeiter in den der Beitragsveranlagung voraufgegangenen beiden letzten Jahren nicht jährlich 300 bezw. 600 Tage beschäftigt, so er mässigt sich der Beitragssatz von 1,50 Mk. entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Ist er z. B. in in den beiden Jahren zusammen nur an 340 Tagen, durch schnittlich also 170 Tage beschäftigt, so ermässigt sich unter Berücksichtigung der Abrundung der Beitragssatz . -n , r (1,50 . 170) . „„ , von 1,50 Mk. auf 4 — = 1,00 Mk. und dann •UU sind nach dem voraufgegangenen Beispiel nur 2 X IMk. — 2 Mk. (statt 3 Mk.) zu entrichten. Für die Beitragsberechnung ist aber stets der Jahres- arbeitsverdienst massgebend. Hat der Betriebsbeamte oder Facharbeiter in den 170 Tagen seiner Beschäftigung 680 Mk. Gehalt oder Lohn bezogen, so beträgt sein Jahres verdienst nicht 680 Mk., sondern 1200 Mk. Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter sind im übrigen für jeden Kreis besonders festgesetzt.“ Wir hoffen, dass das vorstehende Material auch in anderen Provinzen oder Bundesstaaten bei an die Berufs genossenschaft zu richtenden Wünschen Verwendung finden kann, jedenfalls kann man dort, wo Abänderungen angestrebt werden, auf die in der Provinz Westfalen in Zukunft geltenden Bestimmungen Bezug nehmen. * Statistik des Gärtnerberufes in Bayern. n No. 20, Seite 331 waren die Hauptzahlen über die Verbreitung des gärtnerischen Berufes in Deutschland gegeben. Im An schluss hieran lassen wir die Zahlen folgen, welche die Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907 für Bayern in Bezug auf die sogen. Kunst- und Handelsgärtnerei ergeben hat. Danach entfielen auf diese mit Einschluss der Blumen- und Kranzbinderei und des Baumschulen - Betriebes 2816 Hauptbetriebe mit 9451 beschäftigten Personen gegen 2070 Hauptbetriebe mit 5912 beschäftigten Personen im Jahre 1895. Nach Klein-, Mittel- und Grossbetrieben unterschieden, ist die Verteilung der gärtnerischen und verwandten Betriebe wie folgt:
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